Die Bestimmungen über Höhe und Ausrichtung von Vergütungen nach Abschnitt II dieses Erlasses gelten für Mitglieder oberster Leitungsorgane der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten nach Anhang 1 zu diesem Erlass.*
Die Bestimmungen über die Ablieferungspflicht von Vergütungen nach Abschnitt III dieses Erlasses gelten für Mitglieder der Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung, die:*
- nach Art. 2 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011
[2]
dem kantonalen Personalrecht unterstehen und eine Vergütung erhalten und
- gewählt oder mandatiert werden:
- 1.
vom Kantonsrat oder
- 2.
von der Regierung oder
- 3.
von einer der Regierung nachgeordneten Behörde oder Dienststelle.