Die Flurgenossenschaft Schurtanne-Chräloch-Töbeli bezweckt Unterhalt und Ausbau der Erschliessungsstrasse Schurtanne-Chräloch-Töbeli auf dem Gebiet der Gemeinden Urnäsch und Hemberg.
153.55
Interkantonale Vereinbarung über die Flurgenossenschaft Schurtanne-Chräloch-Töbeli
vom 05.12.2006 (Stand 05.12.2006)
Präambel
und
der Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh.
erlassen
gestützt auf Art. 74 Abs. 2 Bst. a der Verfassung des Kantons St.Gallen vom 10. Juni 2001[1], Art. 18 Abs. 2 Bst. b des Staatsverwaltungsgesetzes des Kantons St.Gallen vom 16. Juni 1994[2] sowie Art. 87 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Appenzell A. Rh. vom 30. April 1995[3]
als Vereinbarung:
[4]
Art. 1 Zweck und Rechtsnatur
Art. 2 Anwendbares Recht
Das Unternehmen untersteht dem Recht des Kantons Appenzell A. Rh.
Art. 3 Statuten
Die Statuten des Unternehmens regeln:
- Mitgliedschaft;
- Kostenverteilung;
- Organisation;
- Rechte und Pflichten der Mitglieder.
Art. 4 Rechtspersönlichkeit
Das Unternehmen erhält die Rechtspersönlichkeit mit der Genehmigung der Statuten durch die zuständige Behörde des Kantons Appenzell A. Rh.[7]
Art. 5 Aufsicht
Die zuständige Behörde des Kantons Appenzell A. Rh. übt im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Kantons St.Gallen die Aufsicht über das Unternehmen aus.
Art. 6 Streitigkeiten
Die zuständige Behörde des Kantons Appenzell A. Rh. beurteilt öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Mitgliedern.
Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen werden nach Art. 189 Abs. 1 Bst. d der Bundesverfassung[8] dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 7 Vollzug
Diese Vereinbarung wird ab der Unterzeichnung durch die Vereinbarungskantone angewendet.
Egress
nGS 42–4
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung |
Änderungstyp |
nGS-Fundstelle |
Erlassdatum |
Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
Erlass |
Grunderlass |
42–4 |
05.12.2006 |
05.12.2006 |
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum |
Vollzugsbeginn |
Bestimmung |
Änderungstyp |
nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
05.12.2006 |
05.12.2006 |
Erlass |
Grunderlass |
42–4 |