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161.1

Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten (Verantwortlichkeitsgesetz)* (VG)

vom 07.12.1959 (Stand 01.01.2019)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 6. Oktober 1958 Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung von Art. 55 Ziff. 12, Art. 108 und Art. 109 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890[1], in Anwendung von Art. 61 und 342 Abs. 1 des Obligationenrechtes vom 30. März 1911[2]

als Gesetz:

[3]

unknown I. Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten

Art. 1 Grundsatz

Der Staat, die Gemeinden, die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und die öffentlich-rechtlichen Anstalten des kantonalen Rechtes haften für den Schaden, den ihre Behörden und Angestellten in Ausübung dienstlicher Verrichtungen Dritten widerrechtlich zufügen.

Als Angestellte gelten auch Personen, die nebenamtlich, provisorisch oder privatrechtlich angestellt sind.

Der Geschädigte kann Behördemitglieder und Angestellte nicht unmittelbar belangen.

Art. 2 Ausdehnung

Der Staat und die Gemeinden haften für den Schaden, der durch rechtmässige Massnahmen ihrer Polizeikräfte verursacht wird, wenn Einzelne schwer betroffen sind und besondere Umstände es rechtfertigen.

Art. 3 Einschränkung

Rechtskräftige Urteile, Entscheide und Verfügungen können nicht auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden.

Art. 4 Verjährung

Der Schadenersatzanspruch verjährt, wenn der Geschädigte nicht innert zwei Jahren, nachdem er von der Schädigung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zehn Jahre nach der schädigenden Handlung, das Schlichtungsgesuch[4] einreicht.

Die Körperschaft oder Anstalt kann auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.

Art. 6 Versicherungspflicht

Die Regierung kann die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten verpflichten, sich gegen die Haftungsfolgen zu versichern.

Die Regierung ist befugt, eine eigene öffentliche Versicherungskasse zu errichten.

unknown II. Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten*

Art. 7 Grundsatz

Behördemitglieder und Angestellte sind für den Schaden verantwortlich, den sie der öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Dienstpflicht zufügen.

Als Angestellte gelten die Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, auch wenn sie nebenamtlich oder provisorisch angestellt sind.

Art. 8 Rückgriff

Hat eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt nach diesem Gesetz oder nach andern Vorschriften Ersatz geleistet, so steht ihr der Rückgriff auf die Behördemitglieder und Angestellten zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.

Die Körperschaft oder Anstalt hat den Behördemitgliedern und Angestellten, die von einer Rückgriffsklage bedroht sind, von einem Schadenersatzbegehren unverzüglich Kenntnis zu geben. Sie kann ihnen im Sinn der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008[5] den Streit verkünden.

Art. 9 Verantwortlichkeit mehrerer

Haben mehrere Behördemitglieder oder Angestellte einen Schaden gemeinsam verschuldet, so haben sie anteilsmässig, je nach der Grösse des Verschuldens, dafür aufzukommen.

Von den Mitgliedern einer Behörde wird vermutet, dass sie an deren Handlungen teilgenommen haben, sofern sie nicht das Gegenteil beweisen.

Soweit Behördemitglieder und Angestellte einen Schaden vorsätzlich verursacht haben, kann auf solidarische Verantwortlichkeit erkannt werden.

Art. 10 Geltendmachung

Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche des Staates werden von der Regierung erhoben.

Gegenüber Mitgliedern der Regierung und dem Staatssekretär sowie gegenüber Mitgliedern des Kassationsgerichtes, des Kantonsgerichtes, der Anklagekammer und des Verwaltungsgerichtes bleibt die Geltendmachung dem Grossen Rat vorbehalten.

Für die Gemeinden sind die Vorschriften des Gemeindegesetzes massgebend.

Art. 11 Verjährung

Der Schadenersatzanspruch verjährt innert zwei Jahren, nachdem das klageberechtigte Organ von der Schädigung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.

Der Rückgriffsanspruch verjährt innert zwei Jahren, nachdem Bestand und Umfang der Schadenersatzpflicht der öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden sind.

unknown III. Gemeinsame Vorschriften

Art. 12 Ergänzendes Recht

Soweit dieses Gesetz keine eigene Regelung trifft, werden die Vorschriften des Obligationenrechtes als ergänzendes Recht entsprechend angewendet.*

Anwendbar sind insbesondere die Grundsätze des Obligationenrechtes[6] über den Ausschluss der Haftung bei Selbstverschulden des Geschädigten, die Festsetzung des Schadens und die Bemessung des Schadenersatzes sowie über die Leistung von Genugtuung.

Art. 13 Vorbehalt abweichender Vorschriften

Dieses Gesetz findet keine Anwendung, wenn Bundesrecht anzuwenden ist und soweit abweichende kantonale Haftungs- und Verantwortlichkeitsvorschriften bestehen.

Der Staat oder die Gemeinde haftet jedoch nach den Vorschriften dieses Gesetzes auch für Schäden, die Dritten zugefügt werden, durch:

  1. den Handelsregisterführer und seine Aufsichtsbehörden,

Die als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften können im Rahmen ihrer Autonomie abweichende Vorschriften erlassen.*

Art. 13bis Klage

Der Zivilrichter beurteilt die öffentlich-rechtliche Klage.

unknown IIIbis. Sicherung von Schadenersatzund Rückgriffsansprüchen gegen Behördemitglieder und Angestellte*

Art. 14bis Sicherheitsleistung a) Grundsatz

Behördemitglieder und Angestellte, die Geld oder Geldeswert verwahren oder verwalten, haben zur Deckung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen aus diesem Gesetz angemessene Sicherheit zu leisten.

Diese Verpflichtung beginnt bei Amtsantritt.

Sie erlischt zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Amt, wenn keine Schadenersatz- oder Rückgriffsklage hängig oder kein Schadenersatzbegehren eingereicht ist.

Art. 14ter b) Übernahme

Die öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt kann die Sicherheitsleistung übernehmen durch:

  1. Beitritt zu einer Selbsthilfeorganisation öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten, die vom zuständigen Departement anerkannt ist und seiner Aufsicht untersteht,
  2. Abschluss einer Versicherung.

Art. 14quater Ergänzende Vorschriften

Die Regierung regelt durch Verordnung:

  1. die Ausgestaltung der Sicherheitsleistung,
  2. die Voraussetzungen für die Anerkennung von Selbsthilfeorganisationen.

unknown IV. Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechtes

  1. das Gesetz über Verantwortlichkeit der Mitglieder des Regierungsrates vom 24. Mai 1833,

    [8]

  2. das Gesetz über die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten vom 4. Januar 1886,

    [9]

  3. Art. 170 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/22. Juni 1942.

    [10]

Art. 17 Vollzugsbeginn

Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.[11]

Es findet keine Anwendung auf Schäden, die vor dem Vollzugsbeginn verursacht worden sind.

Egress

nGS 35–36

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

35–36

07.12.1959

01.07.1960

Erlasstitel

geändert

47–31

25.01.2011

keine Angabe

Art. 1

geändert

47–31

25.01.2011

keine Angabe

Art. 2

geändert

35–35

26.05.2000

keine Angabe

Art. 4

geändert

45–99

15.06.2010

keine Angabe

Art. 5, Abs. 1

aufgehoben

29–68

16.06.1994

keine Angabe

Art. 5, Abs. 2

aufgehoben

26–39

20.12.1990

keine Angabe

Art. 6

geändert

35–35

26.05.2000

keine Angabe

Gliederungstitel 2.

geändert

47-31

25.01.2011

keine Angabe

Art. 7

geändert

47–31

25.01.2011

keine Angabe

Art. 8

geändert

47–31

25.01.2011

keine Angabe

Art. 9

geändert

47–31

25.01.2011

keine Angabe

Art. 10

geändert

35–35

26.05.2000

keine Angabe

Art. 11

geändert

35–35

26.05.2000

keine Angabe

Art. 12, Abs. 1

geändert

15-60

04.12.1980

keine Angabe

Art. 13

geändert

35–35

26.05.2000

keine Angabe

Art. 13, Abs. 2, b)

aufgehoben

47–149

24.04.2012

01.01.2013

Art. 13, Abs. 3

geändert

2018-062

14.08.2018

01.01.2019

Art. 13

bis

eingefügt

35–35

26.05.2000

keine Angabe

Art. 14

aufgehoben

26-39

20.12.1990

keine Angabe

Gliederungstitel 3

bis

.

geändert

47-31

25.01.2011

keine Angabe

Art. 14

bis

geändert

47–31

25.01.2011

keine Angabe

Art. 14

ter

geändert

35–35

26.05.2000

keine Angabe

Art. 14

quater

geändert

35–35

26.05.2000

keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

07.12.1959

01.07.1960

Erlass

Grunderlass

35–36

04.12.1980

keine Angabe

Art. 12, Abs. 1

geändert

15-60

20.12.1990

keine Angabe

Art. 5, Abs. 2

aufgehoben

26–39

20.12.1990

keine Angabe

Art. 14

aufgehoben

26-39

16.06.1994

keine Angabe

Art. 5, Abs. 1

aufgehoben

29–68

26.05.2000

keine Angabe

Art. 2

geändert

35–35

26.05.2000

keine Angabe

Art. 6

geändert

35–35

26.05.2000

keine Angabe

Art. 10

geändert

35–35

26.05.2000

keine Angabe

Art. 11

geändert

35–35

26.05.2000

keine Angabe

Art. 13

geändert

35–35

26.05.2000

keine Angabe

Art. 13

bis

eingefügt

35–35

26.05.2000

keine Angabe

Art. 14

ter

geändert

35–35

26.05.2000

keine Angabe

Art. 14

quater

geändert

35–35

15.06.2010

keine Angabe

Art. 4

geändert

45–99

25.01.2011

keine Angabe

Erlasstitel

geändert

47–31

25.01.2011

keine Angabe

Art. 1

geändert

47–31

25.01.2011

keine Angabe

Gliederungstitel 2.

geändert

47-31

25.01.2011

keine Angabe

Art. 7

geändert

47–31

25.01.2011

keine Angabe

Art. 8

geändert

47–31

25.01.2011

keine Angabe

Art. 9

geändert

47–31

25.01.2011

keine Angabe

Gliederungstitel 3

bis

.

geändert

47-31

25.01.2011

keine Angabe

Art. 14

bis

geändert

47–31

24.04.2012

01.01.2013

Art. 13, Abs. 2, b)

aufgehoben

47–149

14.08.2018

01.01.2019

Art. 13, Abs. 3

geändert

2018-062