Angemessene Sicherheit im Sinn von Art. 14bis des Verantwortlichkeitsgesetzes[3] kann geleistet werden durch:
- Verpfändung von Wertpapieren und Wertsachen oder Hinterlegung von Bargeld (Realkaution);
- Bürgschaft nach den Vorschriften des Obligationenrechts (Personalkaution);
- Mitgliedschaft bei einer anerkannten Selbsthilfeorganisation;
- Abschluss einer Versicherung.
Art und Umfang der Sicherheitsleistung bestimmen:
- für Behördemitglieder die Behörde, der sie angehören;
- …
- für die von den Stimmberechtigten oder vom Kantonsrat gewählten Angestellten des Staates die Regierung;
- für die übrigen Angestellten die Wahlbehörde;
- für die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwalterinnen oder Sachwalter und Liquidatorinnen oder Liquidatoren die richterliche Instanz, die zur Festsetzung des Honorars zuständig ist.