Dieses Gesetz regelt die disziplinarische Verantwortlichkeit:
- der Magistratspersonen;
- der vom Volk, Kantonsrat, Kantonsgericht oder von einem Kreisgericht gewählten Mitglieder der Gerichte und anderer Justizbehörden;
- von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons, soweit die besondere Gesetzgebung für diese anstelle der personalrechtlichen Massnahmen nach dem Personalgesetz vom 25. Januar 2011
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die disziplinarische Verantwortlichkeit vorsieht;
- der Mitglieder der obersten Leitungsorgane von selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen und zwischenstaatliche Vereinbarungen;
- der vom Volk gewählten Behördemitglieder der Gemeinden;
- der in einem Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde, dem selbständigen öffentlichrechtlichen Gemeindeunternehmen, der selbständigen öffentlichrechtlichen Kindesund Erwachsenenschutzeinrichtung, dem Zweckverband oder dem Gemeindeverband stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn das Reglement oder die Verbandsvereinbarung für diese die disziplinarische Verantwortlichkeit vorsieht.