Lexipedia

213.551

Verordnung über die Teuerungszulagen an die Rentenbezüger der kantonalen Lehrerversicherungskasse

vom 07.12.1971 (Stand 20.12.1994)

Präambel

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

gestützt auf Art. 19 des Gesetzes über die Besoldung der Volksschullehrer vom 30. November 1971[1], in Ausführung und Ergänzung der Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse vom 13. November 1990,

*

als Verordnung:

[2]

Art. 2 Bemessungsgrundlage

Die Teuerungszulagen werden auf den gemäss den Vorschriften des Regierungsrates[3] ausgerichteten Renten gewährt.

Auf Ergänzungsrenten, die anstelle von Renten der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ausgerichtet werden, werden keine Teuerungszulagen ausgerichtet.

Art. 3 Berechnung

Die Teuerung wird gemäss dem vom Bund erhobenen Landesindex der Konsumentenpreise berechnet. Massgebend ist der Stand im November des Vorjahres.*

Für die Berechnung der Teuerungszulage wird vom durchschnittlichen Stand der Lebenskosten in dem Jahre, in dem die Rentenberechtigung begonnen hat, ausgegangen. Für die Witwe eines Rentenbezügers wird auf den Beginn des Rentenanspruches des Ehemannes abgestellt.

Dem Bezüger wird mitgeteilt, bis zu welchem Indexstand die Teuerung ausgeglichen wird.

Art. 4 Auszahlung a) Teuerungszulage

Die Teuerungszulage wird zusammen mit der monatlichen Rente der kantonalen Lehrerversicherungskasse ausbezahlt.

Massgebend für die Auszahlung ist der Anspruch des Rentenbezügers am ersten Tag des Auszahlungsmonats.

Art. 6 Zuständigkeit

Zuständig zur Auszahlung der Teuerungszulage ist die Verwaltung der kantonalen Lehrerversicherungskasse.

Art. 7 Ergänzende Vorschriften

Die Vorschriften über die kantonale Lehrerversicherungskasse[4], namentlich über Anspruch, Kürzung, Entzug, Berichtigung und Rückerstattung von Renten, werden auf die Teuerungszulagen sachgemäss angewendet, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Teuerungszulagen an die Rentenbezüger der kantonalen Lehrerversicherungskasse vom 21. März 1966[5] wird aufgehoben.

Art. 9 Übergangsbestimmungen

Für die Berechnung der Teuerungszulagen an die Rentenbezüger, die bereits vor dem 1. Januar 1940 Renten bezogen haben, wird vom Stand der Lebenskosten im August 1939 ausgegangen.

Die Teuerungszulagen an Bezüger, die schon vor dem 1. Januar 1966 eine Zulage empfangen haben, betragen nicht weniger als bisher. Vorbehalten bleiben Kürzungen im Sinne von Art. 5 dieser Verordnung.

Art. 10 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1972 angewendet.

Egress

nGS 7, 829

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

7, 829

07.12.1971

01.01.1972

Ingress

geändert

30-7

20.12.1994

keine Angabe

Art. 1

aufgehoben

30-7

20.12.1994

keine Angabe

Art. 3, Abs. 1

geändert

19-103

20.11.1984

keine Angabe

Art. 4

geändert

9, 734

12.11.1974

keine Angabe

Art. 5

aufgehoben

10-92

16.12.1975

keine Angabe

Art. 6

geändert

10-92

16.12.1975

keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

07.12.1971

01.01.1972

Erlass

Grunderlass

7, 829

12.11.1974

keine Angabe

Art. 4

geändert

9, 734

16.12.1975

keine Angabe

Art. 5

aufgehoben

10-92

16.12.1975

keine Angabe

Art. 6

geändert

10-92

20.11.1984

keine Angabe

Art. 3, Abs. 1

geändert

19-103

20.12.1994

keine Angabe

Ingress

geändert

30-7

20.12.1994

keine Angabe

Art. 1

aufgehoben

30-7