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216.12

Verordnung über die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne eine gymnasiale Maturität zum Studium an der Pädagogischen Hochschule St.Gallen

vom 11.08.2015 (Stand 01.08.2024)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule St.Gallen vom 19. April 2006[1]

als Verordnung:

[2]

unknown I. Zulassung zum Studiengang Kindergartenund Primarstufe*

Art. 1 Prüfungsfreie Zulassung

Die Zulassung zum Studiengang Kindergarten- und Primarstufe setzt alternativ zur gymnasialen Maturität den Passerellen-Lehrgang, den Abschluss einer Hochschule oder die Fachmaturität Pädagogik voraus.*

Art. 2 Zulassung mittels Ergänzungsprüfung*

Absolventinnen und Absolventen einer Fach-, Wirtschafts-, Informatikmittel- oder Berufsmaturitätsschule sowie Berufsleute mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und mehrjähriger Berufserfahrung erbringen für die Zulassung zum Studiengang Kindergarten- und Primarstufe der Pädagogischen Hochschule St.Gallen den Nachweis zusätzlicher Allgemeinbildung.*

Der Nachweis zusätzlicher Allgemeinbildung wird erbracht durch das Bestehen der Ergänzungsprüfung Pädagogische Hochschule an der Interstaatlichen Maturitätsschule für Erwachsene St.Gallen/Sargans (ISME).

Die Rektorin oder der Rektor kann Ergänzungsprüfungen anderer Institutionen, welche die Zulassung zur Ausbildung zur Lehrperson der Kindergarten- und Primarstufe an einer Pädagogischen Hochschule in der Schweiz ermöglichen, allgemein als gültigen Nachweis zusätzlicher Allgemeinbildung anerkennen.*

Art. 3 Zulassung in besonderen Fällen

Im Einzelfall kann zugelassen werden, wer eine gleichwertige Vorbildung nachweist.

Der Hochschulrat regelt die Einzelheiten im Aufnahmereglement.

unknown II. Zulassung zum Studiengang Sekundarstufe I

Art. 4 Prüfungsfreie Zulassung

Die Zulassung zum Studiengang Sekundarstufe I setzt alternativ zur gymnasialen Maturität den Passerellen-Lehrgang oder den Abschluss einer Hochschule voraus.*

Art. 4a Zulassung mittels Ergänzungsprüfung

Absolventinnen und Absolventen einer Fach-, Wirtschafts-, Informatikmittel- oder Berufsmaturitätsschule sowie Berufsleute mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und mehrjähriger Berufserfahrung erbringen für die Zulassung zum Studiengang Sekundarstufe I der Pädagogischen Hochschule St.Gallen den Nachweis zusätzlicher Allgemeinbildung.

Die Rektorin oder der Rektor kann Ergänzungsprüfungen von Institutionen, welche die Zulassung zur Ausbildung zur Lehrperson der Sekundarstufe I an einer Pädagogischen Hochschule in der Schweiz ermöglichen, allgemein als gültigen Nachweis zusätzlicher Allgemeinbildung anerkennen.

Die Pädagogische Hochschule St.Gallen oder die Interstaatliche Maturitätsschule für Erwachsene St.Gallen/Sargans (ISME) kann eine Ergänzungsprüfung anbieten, mit deren Bestehen der Nachweis zusätzlicher Allgemeinbildung erbracht wird.

Art. 5 Zulassung in besonderen Fällen

Im Einzelfall kann zugelassen werden, wer eine gleichwertige Vorbildung nachweist.

Der Hochschulrat regelt die Einzelheiten im Aufnahmereglement.

unknown III. Schlussbestimmungen

Egress

nGS 2015-065

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

2015-065

11.08.2015

01.01.2015

Gliederungstitel 1.

geändert

2024-036

24.09.2024

01.08.2024

Art. 1, Abs. 1

geändert

2024-036

24.09.2024

01.08.2024

Art. 2

Artikeltitel geändert

2024-036

24.09.2024

01.08.2024

Art. 2, Abs. 1

geändert

2024-036

24.09.2024

01.08.2024

Art. 2, Abs. 3

eingefügt

2024-036

24.09.2024

01.08.2024

Art. 4, Abs. 1

geändert

2024-036

24.09.2024

01.08.2024

Art. 4a

eingefügt

2024-036

24.09.2024

01.08.2024

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

11.08.2015

01.01.2015

Erlass

Grunderlass

2015-065

24.09.2024

01.08.2024

Gliederungstitel 1.

geändert

2024-036

24.09.2024

01.08.2024

Art. 1, Abs. 1

geändert

2024-036

24.09.2024

01.08.2024

Art. 2

Artikeltitel geändert

2024-036

24.09.2024

01.08.2024

Art. 2, Abs. 1

geändert

2024-036

24.09.2024

01.08.2024

Art. 2, Abs. 3

eingefügt

2024-036

24.09.2024

01.08.2024

Art. 4, Abs. 1

geändert

2024-036

24.09.2024

01.08.2024

Art. 4a

eingefügt

2024-036