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216.13

Gebührentarif der Pädagogischen Hochschule St.Gallen*

vom 16.08.2007 (Stand 01.08.2020)

Präambel

Der Rat der Pädagogischen Hochschule St.Gallen

erlässt

gestützt auf Art. 6 und 14 Bst. a des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule St.Gallen vom 19. April 2006[1]*

als Gebührentarif:

[2]

Anhänge

  • Anhang –*: Gebührenreglement der Pädagogischen Hochschule St.Gallen (PHSG)

unknown I. Grundsätze

Art. 1 Geltungsbereich

Der Gebührentarif der Pädagogischen Hochschule St.Gallen (im Folgenden: PHSG) regelt die Erhebung:*

  1. von Gebühren bei immatrikulierten Studierenden sowie übrigen Teilnehmenden an Lehrveranstaltungen;
  2. von Administrativ-, Benützungsund übrigen Gebühren.

Art. 2 Zuständigkeit

Der Hochschulrat setzt die Gebühren fest.

Die Regierung genehmigt den Gebührentarif.

Art. 3 Gebührenreglement

Art und Höhe der Gebühren sind im Anhang zu diesem Erlass als Gebührenreglement geregelt.*

unknown II. Zulassungsgebühren

Art. 4 Anmeldegebühr

Bei der Anmeldung für die Zulassung an die PHSG wird eine Gebühr erhoben. Diese wird bei einem Rückzug der Anmeldung nicht zurückerstattet.

Art. 5 Immatrikulationsgebühr

Die Immatrikulation an der PHSG erfolgt gegen Gebühr. Bei Nichtantritt des Studiums erfolgt keine Rückerstattung.

unknown III. Studiengebühren

Art. 6 Semestergebühren

Die Studiengebühren werden von den immatrikulierten Studierenden der PHSG semesterweise erhoben.

Bei Nichtantritt des Studiums oder Studienabbruch innerhalb von 14 Tagen seit Semesterbeginn werden die Semestergebühren zurückerstattet.

Art. 7 Lehrveranstaltungsgebühren a) für Gasthörerinnen und Gasthörer

Die Lehrveranstaltungsgebühren werden von Gasthörerinnen und -hörern der PHSG semesterweise erhoben.

Art. 8 b) für Teilnehmende an Weiterbildungsveranstaltungen

Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Lehrveranstaltungen der Weiterbildung bezahlen die vom Veranstalter festgelegte Gebühr.

unknown IV. Prüfungsgebühren

Art. 10 Zwischenprüfung und Studienabschluss*

Es wird eine Gebühr für die Zwischenprüfung und eine Gebühr für den Studienabschluss erhoben.*

Die einzelnen Modulabschlüsse für immatrikulierte Studierende sowie die Korrektur der Semester- und Diplomarbeiten sind gebührenfrei.

Art. 11 Wiederholung der Zwischenprüfung*

Muss die Zwischenprüfung wiederholt werden, ist die volle Prüfungsgebühr zu entrichten.*

Art. 12 Abmeldung und Nichterscheinen zur Prüfung

Bei Abmeldung ohne wichtigen Grund oder Nichterscheinen zur Prüfung wird die Prüfungsgebühr nicht zurückerstattet.

unknown V. Gebühren für besondere Leistungen

Art. 13 Administrativ-und Benützungsgebühren

Die Gebühren für die Erbringung von Verwaltungsleistungen durch die PHSG sind in einem separaten Tarif festgelegt.

Die Benützung der Infrastruktur und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der PHSG sind gebührenpflichtig. Art und Höhe der Tarife werden durch die Verwaltungsdirektion festgelegt.

Art. 14 Gebührenrahmen

Im Gebührenreglement wird der Rahmen für die Entscheid- und Rekursgebühren festgelegt.

unknown VI. Gebührenerlass

Art. 15 Studiengebühren a) Befreiung oder Erlass

Der Rektor kann Gebühren in besonderen Fällen auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.

Art. 16 b) Studierende eines Studienaustauschs

Studierende, die im Rahmen eines Austauschprogramms an der PHSG studieren, haben keine Studiengebühren zu entrichten.

unknown VII. Schlussbestimmungen

Art. 17 Nichtanwendung bisherigen Rechts

Der Tarif der Schulgelder und Gebühren der staatlichen Mittelschulen und der Pädagogischen Hochschule vom 6. Juli 1976[3] wird nicht mehr angewendet.

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Gebührenordnung der Pädagogischen Hochschule Rorschach vom 7. März 2003[4] wird aufgehoben.

Art. 19 Vollzug

Dieser Erlass wird nach Genehmigung durch die Regierung ab 1. September 2007 angewendet.

Egress

nGS 42–111

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

42–111

16.08.2007

01.09.2007

Erlasstitel

geändert

2015-066

24.06.2015

01.01.2015

Ingress

geändert

2015-066

24.06.2015

01.01.2015

Art. 1, Abs. 1

geändert

2015-066

24.06.2015

01.01.2015

Art. 3, Abs. 1

geändert

2020-061

24.06.2020

01.08.2020

Art. 9

aufgehoben

2015-066

24.06.2015

01.01.2015

Art. 10

Artikeltitel geändert

2014-063

18.06.2014

01.09.2014

Art. 10, Abs. 1

geändert

2014-063

18.06.2014

01.09.2014

Art. 11

Artikeltitel geändert

2014-063

18.06.2014

01.09.2014

Art. 11, Abs. 1

geändert

2014-063

18.06.2014

01.09.2014

Anhang –

eingefügt

2020-061

24.06.2020

01.08.2020

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

16.08.2007

01.09.2007

Erlass

Grunderlass

42–111

18.06.2014

01.09.2014

Art. 10

Artikeltitel geändert

2014-063

18.06.2014

01.09.2014

Art. 10, Abs. 1

geändert

2014-063

18.06.2014

01.09.2014

Art. 11

Artikeltitel geändert

2014-063

18.06.2014

01.09.2014

Art. 11, Abs. 1

geändert

2014-063

24.06.2015

01.01.2015

Erlasstitel

geändert

2015-066

24.06.2015

01.01.2015

Ingress

geändert

2015-066

24.06.2015

01.01.2015

Art. 1, Abs. 1

geändert

2015-066

24.06.2015

01.01.2015

Art. 9

aufgehoben

2015-066

24.06.2020

01.08.2020

Art. 3, Abs. 1

geändert

2020-061

24.06.2020

01.08.2020

Anhang –

eingefügt

2020-061