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231.14

Berufsmaturitätsverordnung (BMV)

vom 30.06.2015 (Stand 01.08.2017)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung der eidgenössischen Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität vom 24. Juni 2009[1]

als Verordnung:

[2]

unknown I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieser Erlass regelt in Ergänzung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen die Berufsmaturität im Kanton St.Gallen.

Art. 2 Anbieter

Anbieter im Sinn dieses Erlasses, soweit sie eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge zum Erwerb der Berufsmaturität im Kanton St.Gallen anbieten, sind:

  1. kantonale Berufsfachschulen;
  2. private Institutionen.

Art. 3 Wirtschaftsmittelschulen und Informatikmittelschulen an kantonalen Mittelschulen*

Dieser Erlass gilt nicht für Bildungsgänge der Wirtschaftsmittelschulen und der Informatikmittelschulen an kantonalen Mittelschulen.*

unknown II. Berufsmaturitätsunterricht

Art. 4 Bildungsumfang

Der Berufsmaturitätsunterricht umfasst die in der Lektionentabelle des Rahmenlehrplans[3] aufgeführte Anzahl Lektionen.

Bei der Lektionenplanung der integrierten Berufsmaturitätsklassen berücksichtigen die Anbieter die während der beruflichen Grundbildung zusätzlich zu besuchenden Lektionen nach der jeweiligen Verordnung des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation[4].

Jeder Anbieter regelt im Rahmen der eidgenössischen Vorgaben die Verteilung der Lektionen im Ergänzungsbereich.

Art. 5 Standorte und Angebot

Der Kanton führt Bildungsgänge der Berufsmaturität an kantonalen Berufsfachschulen.

Das Amt für Berufsbildung:

  1. bestimmt die Standorte;
  2. bestimmt, an welchen Standorten welche Berufsmaturitätsbildungsgänge angeboten werden. Es koordiniert das Angebot mit den Nachbarkantonen und dem Fürstentum Liechtenstein.

Art. 6 Schulzuweisung

Das Amt für Berufsbildung teilt die Lernenden den kantonalen Berufsfachschulen zu.

Art. 7 Lehrplan

Das Amt für Berufsbildung erlässt einen kantonalen Lehrplan für die Berufsmaturität.

Art. 8 Grundlagenbereich

Die Sprachen im Grundlagenbereich nach Art. 8 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung[5] sind:

  1. Deutsch als erste Landessprache;
  2. Französisch als zweite Landessprache;
  3. Englisch als dritte Sprache.

Bei genügender Nachfrage kann zusätzlich Italienisch als zweite Landessprache angeboten werden.

Art. 9 Schwerpunktbereich

Die Lernenden besuchen zwei Schwerpunktfächer nach Art. 9 Abs. 2 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung[6].

unknown III. Kantonale Fachkommission Berufsmaturität

Art. 10 Zusammensetzung

Der kantonalen Fachkommission Berufsmaturität gehören an:

  1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amtes für Berufsbildung als Präsidentin oder Präsident;
  2. die Leiterinnen und Leiter der Berufsmaturitätsabteilungen der kantonalen Berufsfachschulen;
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der kantonalen Rektorenkonferenz der Berufsfachschulen;
  4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Fachhochschule Ostschweiz;
  5. eine Vertreterin oder ein Vertreter privater Anbieter von eidgenössisch anerkannten Bildungsgängen zum Erwerb der Berufsmaturität im Kanton St.Gallen.

Art. 11 Aufgaben

Die kantonale Fachkommission Berufsmaturität hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Beratung und Antragstellung an das Amt für Berufsbildung bezüglich des kantonalen Angebots an Berufsmaturitätsbildungsgängen nach Art. 5 Abs. 2 dieses Erlasses;
  2. Bewilligung von mehrsprachigem Berufsmaturitätsunterricht;
  3. Bestimmung der Rahmenbedingungen für die Aufnahmeprüfungen. Bei Bildungsgängen während der beruflichen Grundbildung (BM 1) erfolgt dies in Zusammenarbeit mit der kantonalen Rektorenkonferenz der Mittelschulen;
  4. Koordination des Aufnahmeverfahrens und der Abschlussprüfungen;
  5. Bewilligung prüfungsfreier Aufnahme in Einzelfällen;
  6. Aufnahmen in höhere Semester;
  7. Dispensation von Abschlussprüfungen von Lernenden, die in einem Fach die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Art. 15 Abs. 2 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung

    [7]

    nachweisen;

  8. Erteilung des Auftrags zur Erstellung einheitlicher Abschlussprüfungen an die jeweiligen Autorengruppen;
  9. Beurteilung der Abschlussprüfungen nach Art. 21 Abs. 2 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung

    [8]

    .

unknown IV. Berufsfachschulen

Art. 12 Aufgaben

Die jeweilige Berufsfachschule hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Bestimmung der örtlichen Prüfungsleitung für die Aufnahmeund Abschlussprüfungen;
  2. Beschluss über den Prüfungserfolg bei Aufnahmeund Abschlussprüfungen;
  3. Dispensation vom Unterricht von Lernenden, die in einem Fach bereits über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Art. 15 Abs. 1 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung

    [9]

    verfügen;

  4. Promotionsentscheide.

Auf private Anbieter wird Abs. 1 dieser Bestimmung sachgemäss angewendet.

unknown V. Schlussbestimmungen

Art. 13 Ausführungsbestimmungen zur Berufsmaturität*

Das Bildungsdepartement erlässt für die Bildungsgänge der Berufsmaturität Vorschriften über Aufnahme, Ausschluss, Nachteilsausgleich, Promotion und Abschlussprüfung.*

Egress

nGS 2015-067

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

2015-067

30.06.2015

01.08.2015

Art. 3

Artikeltitel geändert

2016-072

16.08.2016

01.08.2016

Art. 3, Abs. 1

geändert

2016-072

16.08.2016

01.08.2016

Art. 13

Artikeltitel geändert

2017-038

16.05.2017

01.08.2017

Art. 13, Abs. 1

geändert

2017-038

16.05.2017

01.08.2017

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

30.06.2015

01.08.2015

Erlass

Grunderlass

2015-067

16.08.2016

01.08.2016

Art. 3

Artikeltitel geändert

2016-072

16.08.2016

01.08.2016

Art. 3, Abs. 1

geändert

2016-072

16.05.2017

01.08.2017

Art. 13

Artikeltitel geändert

2017-038

16.05.2017

01.08.2017

Art. 13, Abs. 1

geändert

2017-038