Der Lohn der Rektorin oder des Rektors setzt sich zusammen aus:
- dem Grundlohn gemäss Laufbahn A nach dem Anhang zu diesem Erlass;
- der Funktionszulage.
Wer in eine andere Laufbahn eingeordnet ist, tritt bei Amtsantritt als Rektorin oder Rektor in die Laufbahn A nach dem Anhang zu diesem Erlass über. Die Einordnung in die Laufbahn A erfolgt in dasjenige Laufbahnjahr, bei dem der Grundlohn dem bisherigen Lohn entspricht oder ihn möglichst wenig überschreitet.*
Das Bildungsdepartement legt nach Massgabe des Personalbestands, des Bildungsangebots und der Anzahl Standorte des jeweiligen BWZ sowie der finanziellen und personellen Verantwortung der betreffenden Rektorin oder des betreffenden Rektors folgende jährliche Funktionszulage fest:*
- Fr. 35'753.– oder
- Fr. 30'389.–.
Beschlüsse der Regierung zur Änderung der Löhne nach Art. 37 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011 werden auf die Funktionszulage angewendet. Dies gilt ab 1. August 2023 auch für die für das Jahr 2023 beschlossene Änderung der Löhne.*