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311.3

Gebührentarif für das Gesundheitsrecht (GebTG)

Art. 46 Berufs der Gesundheitspflege (

GesG) . . . . 300.– bis 800.– 020 bis 021.1 9

Geändert durch V. Nachtrag

sGS 951.1.

sGS 821.1.

nGS 28–45. In Vollzug ab 1. Juli 1993. Geändert durch Nachtrag vom 7. März 1995, nGS

Art. 5

–37;

der V über die Lebensmittelkontrolle vom 29. Mai 1996, nGS 31–80 (sGS 315.11); II. Nachtrag vom 3. Juni 1997, nGS 32–55; Abschnitt II des III. Nachtrags zur Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege vom 30. August 2005, nGS

Art. 42

–70 (sGS 312.1);

der Heilmittelverordnung vom 21. Juni 2011, nGS 46–93 (sGS

Art. 28

314.3);

der V über die Ausübung der medizinischen Berufe vom 21. Juni 2011, nGS

Art. 62

–90 (sGS 312.0);

der V über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege vom 21. Juni 2011, nGS 46–91 (sGS 312.1); Art. 33 der V über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege vom 21. Juni 2011, nGS 46–95 (sGS 325.11); III. Nachtrag vom

  1. Januar 2022, nGS 2022-006; IV. Nachtrag vom 20. Dezember 2022, nGS 2022-079;

v_nachtrag_vom_19_november_2024_ngs_2024_049_vi_nachtrag_vom_23_september_2025_ngs_2025_040 V. Nachtrag vom 19. November 2024, nGS 2024-049; VI. Nachtrag vom 23. September 2025, nGS 2025-040.

Art. 51 tung der Gesundheitspflege (

) . . . . . . . . . . . . 500.– bis 5000.–

17 Berufsausübungsbewilligung im vereinfachten Verfahren (Listengesuche) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 300.–

Geändert durch IV. Nachtrag.

Geändert durch IV. Nachtrag.

Geändert durch VEG. Ziff. Fr. -- 2 of 5 --

118 Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe vom 21. Juni 201119

bis 15 20

21 Bewilligung für Stellvertreterinnen und Stellvertreter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 400.–

22 Bewilligung für Assistentinnen und Assistenten . . 200.– bis 400.–

23 Meldung für 90-Tage-Dienstleisterinnen und -Dienstleister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.–

bis 25 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 12. Dezember 199526

bis 27 Zulassung als Leistungserbringer zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 36 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung) 100.– bis 2000.–

Vollzugsverordnung zum eidgenössischen Epidemiengesetz vom 13. Mai 198628

29 Verfügung der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes oder der Amtsärztin oder des Amtsarztes

Art. 2 (

und 3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 500.–

Geändert durch VMB.

sGS 312.0.

Geändert durch IV. Nachtrag.

Geändert durch IV. Nachtrag.

Geändert durch IV. Nachtrag.

sGS 331.111.

sGS 313.1.

Geändert durch IV. Nachtrag. Ziff. Fr. -- 3 of 5 --

531 Heilmittelverordnung vom 21. Juni 201132

33 Bewilligung zur Herstellung von Arzneimitteln

Art. 3 (

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 500.–

34 Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutpro-

Art. 4 dukten (

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 500.–

35 Bewilligung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke einschliesslich Inspektion (Art. 16) . . . . . . . . 650.– bis 1500.–

36 Bewilligung zum Betrieb einer Privatapotheke

Art. 22 einschliesslich Inspektion (

) . . . . . . . . . . . . . 300.– bis 1000.–

37 Bewilligung zum Betrieb einer Spitaloder Heimapotheke einschliesslich Inspektion (Art. 25) . . . . . 550.– bis 2500.–

38 Bewilligung zum Betrieb einer Drogerie einschliess-

Art. 28 lich Inspektion (

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 550.– bis 1500.–

39 Bewilligung zur Abgabe von Tierarzneimitteln in

Art. 31 Zoound Imkerfachgeschäften (

) . . . . . . . . . 200.– bis 500.–

40 Bewilligung zum Versandhandel mit Arzneimitteln (Art. 27 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte [Heilmittelgesetz] vom

  1. Dezember 2000 41 ) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 2500.–

42 übrige Inspektionen einschliesslich Protokoll und Korrespondenz, je Inspektorin oder Inspektor und Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.–

Geändert durch Heilmittelverordnung.

sGS 314.3.

Geändert durch Heilmittelverordnung.

Geändert durch Heilmittelverordnung.

Geändert durch Heilmittelverordnung.

Geändert durch Heilmittelverordnung.

Geändert durch Heilmittelverordnung.

Geändert durch Heilmittelverordnung.

Geändert durch Heilmittelverordnung.

Geändert durch Heilmittelverordnung.

SR 812.21.

Geändert durch IV. Nachtrag. Ziff. Fr. -- 4 of 5 --

Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Betäubungsmittel vom 2. Juli 198543

Erteilung und Entzug von Bewilligungen (Art. 2 Abs. 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.– bis 2000.–

Besondere Verfügungen und Kontrollen . . . . . . . . 75.– bis 650.– 744 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 19. November 202445

46 Verfügen des Ausbildungsbeitrags für ein Semester 200.– bis 500.– Schlussbestimmungen Der Gebührentarif für die Gesundheitspolizei vom 25. Januar 1983 47 wird aufgehoben. Dieser Tarif wird ab 1. Juli 1993 angewendet.

sGS 314.5.

sGS 312.21.

nGS 18–14 (sGS 311.3). -- 5 of 5 --