Das Gesundheitsdepartement vollzieht, soweit keine andere Behörde zuständig ist:
- das eidgenössische Epidemiengesetz;
[5]
- die eidgenössische Tuberkulosegesetzgebung.
[6]
Es kann eine beratende Kommission einsetzen.
Es kann mit Dritten die Durchführung von Massnahmen zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten vereinbaren.