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313.1

Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Gesetzgebung über übertragbare Krankheiten* (VEpG)

vom 13.05.1986 (Stand 06.12.2005)

Präambel

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) vom 18. Dezember 1970[1] und des Bundesgesetzes betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose vom 13. Juni 1928 (Tuberkulosegesetz),

in Anwendung von Art. 52 des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni 1979[2][3]*

als Verordnung:

[4]

Art. 1 Zuständigkeit a) Gesundheitsdepartement

Das Gesundheitsdepartement vollzieht, soweit keine andere Behörde zuständig ist:

  1. das eidgenössische Epidemiengesetz;

    [5]

  2. die eidgenössische Tuberkulosegesetzgebung.

    [6]

Es kann eine beratende Kommission einsetzen.

Es kann mit Dritten die Durchführung von Massnahmen zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten vereinbaren.

Art. 2 b) Kantonsarzt[7]

Der Kantonsarzt[8] verfügt in Einzelfällen:[9][10]

  1. die ärztliche Überwachung;
  2. die Absonderung;
  3. die Anstaltseinweisung;
  4. die Verpflichtung zu Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial;
  5. epidemiologische Abklärungen;

    [11]

  6. das Verbot der Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder Berufe;

    [12]

  7. Impfungen;
  8. Umgebungsuntersuchungen;
  9. Therapiekontrollen.

Er erlässt Weisungen über die Durchführung vorsorglicher Untersuchungen.*

Art. 3 c) Amtsarzt

Der Amtsarzt verfügt nach Absprache mit dem Kantonsarzt die erforderlichen Massnahmen gegen die Weiterverbreitung einer Krankheit.

Art. 4 d) politische Gemeinde

Die politische Gemeinde trifft nach Absprache mit dem Gesundheitsdepartement die nichtärztlichen Massnahmen, die zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten notwendig sind.

Sie sorgt insbesondere für Desinfektionen und Entwesungen.

Art. 6 Meldepflicht

Ärzte und Spitäler melden dem Kantonsarzt[13] Erkrankungen, Verdachtsfälle und Ausscheider nach der eidgenössischen Verordnung über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Menschen.[14][15]

Die Leiter der anerkannten Laboratorien für mikrobiologische oder serologische Untersuchungen[16] melden die Untersuchungsergebnisse[17] dem Kantonsarzt[18] und dem Bundesamt für Gesundheitswesen.[19]

Art. 7 Übernahme der Kosten[20]

Der Staat trägt die Kosten der ärztlichen Überwachung, der Absonderung und der Untersuchungen, wenn sich eine Kontaktperson oder eine auf Kontakt oder Ausscheidung verdächtige Person als nicht ansteckend erweist und kein anderer Kostenträger in Frage kommt.[21]

Art. 8 Hinweis auf Strafbestimmungen

Verfügungen sind mit einem Hinweis auf die Strafdrohungen des eidgenössischen Epidemiengesetzes, [22] oder des eidgenössischen Tuberkulosegesetzes[23] zu versehen.[24]

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien vom 8. November 1955[25] wird aufgehoben.

Art. 10 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird nach der Genehmigung des Bundesrates ab 1. September 1986 angewendet.

Egress

nGS 21–127

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

21–127

13.05.1986

01.09.1986

Erlasstitel

geändert

32–5

02.12.1996

keine Angabe

Ingress

geändert

32–5

02.12.1996

keine Angabe

Art. 1

geändert

32–5

02.12.1996

keine Angabe

Art. 2, Abs. 1, g)

eingefügt

32–5

02.12.1996

keine Angabe

Art. 2, Abs. 1, h)

eingefügt

32–5

02.12.1996

keine Angabe

Art. 2, Abs. 1, i)

eingefügt

32–5

02.12.1996

keine Angabe

Art. 2, Abs. 2

eingefügt

32–5

01.12.1996

keine Angabe

Art. 3

geändert

41–6

06.12.2005

keine Angabe

Art. 4

geändert

36–30

05.12.2000

keine Angabe

Art. 5

aufgehoben

31–80

29.05.1996

keine Angabe

Art. 8

geändert

32–5

02.12.1996

keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

13.05.1986

01.09.1986

Erlass

Grunderlass

21–127

29.05.1996

keine Angabe

Art. 5

aufgehoben

31–80

01.12.1996

keine Angabe

Art. 2, Abs. 2

eingefügt

32–5

02.12.1996

keine Angabe

Erlasstitel

geändert

32–5

02.12.1996

keine Angabe

Ingress

geändert

32–5

02.12.1996

keine Angabe

Art. 1

geändert

32–5

02.12.1996

keine Angabe

Art. 2, Abs. 1, g)

eingefügt

32–5

02.12.1996

keine Angabe

Art. 2, Abs. 1, h)

eingefügt

32–5

02.12.1996

keine Angabe

Art. 2, Abs. 1, i)

eingefügt

32–5

02.12.1996

keine Angabe

Art. 8

geändert

32–5

05.12.2000

keine Angabe

Art. 4

geändert

36–30

06.12.2005

keine Angabe

Art. 3

geändert

41–6