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315.1

Einführungsgesetz zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung (EG-LMG)

vom 09.06.1996 (Stand 28.07.2009)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 15. August 1995[1] Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung[2]

als Gesetz:

[3]

Art. 1 Vollzug der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung

Das Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz vollzieht die eidgenössische Lebensmittelgesetzgebung.[4]

Kantonstierarzt und Kantonschemiker koordinieren den Vollzug.

Das Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz führt einen Inspektionsdienst und ein Untersuchungslabor.

Art. 4 Aufträge

Das Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz kann Aufträge ausserkantonaler Amtsstellen und Privater ausführen, soweit dadurch der gesetzliche Auftrag nicht beeinträchtigt wird.

Art. 6 Polizeiliche Befugnisse[5]

Die Kontrollorgane haben folgende polizeilichen Befugnisse:

  1. Feststellung von Personalien;
  2. Kontrolle von Behältnissen und Räumen;
  3. Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen.

Sie weisen sich bei Amtshandlungen aus.

Sie können die Mithilfe der Polizei verlangen, wenn dies für den Vollzug unerlässlich ist.

Art. 7 Rechtsschutz[6]

Gegen Verfügungen der Kontrollorgane kann der Betroffene schriftlich Einsprache[7] erheben.

Die Einsprache enthält einen Antrag und eine Begründung.

Einspracheentscheide können mit Rekurs[8] angefochten werden.

Art. 10 Referendum

Dieses Gesetz untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum.[11]

Art. 11 Vollzugsbeginn

Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

Egress

nGS 31–79

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

31–79

09.06.1996

01.07.1996

Art. 1

geändert

44–81

28.07.2009

keine Angabe

Art. 2

aufgehoben

44–81

28.07.2009

keine Angabe

Art. 3

aufgehoben

44–81

28.07.2009

keine Angabe

Art. 4

geändert

44–81

28.07.2009

keine Angabe

Art. 5

aufgehoben

44–81

28.07.2009

keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

09.06.1996

01.07.1996

Erlass

Grunderlass

31–79

28.07.2009

keine Angabe

Art. 1

geändert

44–81

28.07.2009

keine Angabe

Art. 2

aufgehoben

44–81

28.07.2009

keine Angabe

Art. 3

aufgehoben

44–81

28.07.2009

keine Angabe

Art. 4

geändert

44–81

28.07.2009

keine Angabe

Art. 5

aufgehoben

44–81