Wo kostendeckende Vergütungssysteme fehlen, können den Spitälern und weiteren Leistungserbringern mit Standort im Kanton St.Gallen Beiträge an die ungedeckten Kosten gewährt werden für:*
- versorgungspolitisch notwendige ambulante Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung;
- versorgungspolitisch notwendige ambulante oder stationäre Pflichtleistungen der Unfall-, Invalidenund Militärversicherung;
- Leistungen innovativer Versorgungsmodelle der Psychiatrie;
- Nichtpflichtleistungen im Rahmen neuer Untersuchungsund Behandlungsmethoden;
- Sicherstellung der regionalen Notfallversorgung.
Beiträge können gewährt werden, wenn:
- die Leistung wirtschaftlich erbracht wird;
- die ungedeckten Kosten nicht durch Gewinne aus Zusatzleistungen gedeckt werden können.
Die Gewährung von Beiträgen kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.