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320.20

Grossratsbeschluss über die Schaffung von Spitalverbunden

vom 22.09.2002 (Stand 08.01.2004)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 20. November 2001

Kenntnis genommen und

erlässt[1]

als Beschluss:

[2]

unknown I. Spitalverbunde

Art. 1 Bildung

Der Staat gründet vier Spitalverbunde.

In je einen Spitalverbund werden überführt:

  1. das Kantonsspital St.Gallen und das kantonale Spital Rorschach;
  2. die kantonalen Spitäler Altstätten, Grabs und Walenstadt;
  3. das kantonale Spital Uznach;
  4. das kantonale Spital Flawil und die Gemeindespitäler Wattwil und Wil.

Die Gemeindespitäler Wattwil und Wil werden in den Spitalverbund überführt, wenn die Übernahme nach Art. 7 dieses Beschlusses zustande kommt.

Art. 2 Vermögen und Schulden a) Dotationskapital

Der Staat stattet die Spitalverbunde mit einem Dotationskapital von gesamthaft höchstens 50 Mio. Franken aus.

Der Kantonsrat legt den Betrag für den Spitalverbund fest.

Art. 3 b) Betriebsmittel

Der Staat überträgt dem Spitalverbund:

  1. die im Zeitpunkt der Überführung vorhandenen Betriebsmittel;
  2. die im Zeitpunkt der Überführung vorhandenen Patientenfonde unter Wahrung des Zweckes.

Art. 4 c) Verpflichtungen

Die im Zeitpunkt der Überführung vorhandenen Verpflichtungen des Staates, die einem Spital zugerechnet werden können, werden zu Verpflichtungen des Spitalverbunds, in den das Spital überführt wird. Vorbehalten bleiben die zivilrechtlichen Regelungen über die Schuldübernahme.

Art. 5 d) Globalkreditreserven und -fehlbeträge

Die im Zeitpunkt der Überführung vorhandenen Globalkreditreserven oder -fehlbeträge eines Spitals werden zu Globalkreditreserven oder -fehlbeträgen des Spitalverbunds, in den das Spital überführt wird.

Art. 6 Personal

Das im Zeitpunkt der Überführung angestellte Personal wird mit den bestehenden Anstellungsverhältnissen Personal des Spitalverbunds.

unknown II. Übernahme von Gemeindespitälern

Art. 7 Gemeindespitäler Wattwil und Wil

Der Staat übernimmt die Gemeindespitäler Wattwil und Wil, wenn die Übertragung unentgeltlich erfolgt.

Die Regierung wird ermächtigt, mit den politischen Gemeinden Wattwil und Wil die Übernahme zu vereinbaren.

unknown III. Schlussbestimmungen

Art. 8 Rechtsgültigkeit

Dieser Beschluss wird mit dem Gesetz über die Spitalverbunde[3] rechtsgültig.

Art. 9 Vollzugsbeginn

Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Beschlusses.

Art. 10 Referendum

Dieser Beschluss untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum.[4]

Egress

nGS 37–85

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

37–85

22.09.2002

23.09.2002

Art. 2

geändert

39–36

08.01.2004

keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

22.09.2002

23.09.2002

Erlass

Grunderlass

37–85

08.01.2004

keine Angabe

Art. 2

geändert

39–36