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320.22

Gesetz über das Zentrum für Labormedizin (GZL)

vom 26.01.2010 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 5. Mai 2009[1] Kenntnis genommen und

erlässt

als Gesetz:

[2]

unknown I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Rechtsnatur und Sitz

Das Zentrum für Labormedizin (nachstehend Zentrum) ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons St.Gallen mit Sitz in St.Gallen.

Art. 2 Aufgaben

Das Zentrum erbringt nach Massgabe des Leistungsauftrags labormedizinische Leistungen für die Spitalverbunde, die psychiatrischen Dienste und die Veterinärbehörden.

Es erfüllt weitere Aufgaben, die ihm mit Leistungsauftrag übertragen werden.

Es kann Aufträge mit Dritten abschliessen, insbesondere mit:

  1. freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzten über labormedizinische Leistungen;
  2. ausserkantonalen und privaten Spitälern über Leistungen im Bereich von humanmedizinischer und veterinärmedizinischer Labordiagnostik;
  3. anderen labormedizinischen Einrichtungen;
  4. Universitäten, Hochschulen und weiteren Ausbildungsstätten.

unknown II. Zuständigkeiten

unknown 1. Organe des Zentrums

Art. 3 Organe

Organe des Zentrums sind:

  1. Verwaltungsrat;
  2. Geschäftsleitung;
  3. Revisionsstelle.

Art. 4 Verwaltungsrat a) Zusammensetzung und Wahl*

Dem Verwaltungsrat gehören höchstens sieben nach fachlichen Kriterien gewählte Mitglieder an. Mitglieder anderer Organe des Zentrums für Labormedizin sowie Mitglieder der Regierung sind nicht wählbar.*

Die Amtsdauer beträgt höchstens vier Jahre. Sie endet spätestens mit der Vollendung des 70. Altersjahres. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst.*

Art. 5 b) Zuständigkeit

Der Verwaltungsrat:

  1. erlässt das Statut des Zentrums. Dieses regelt insbesondere:
  2. 1.

    die Organisation des Zentrums;

  3. 2.

    Aufgaben und Zuständigkeit der Geschäftsleitung;

  4. organisiert das Rechnungswesen und die interne Finanzkontrolle;
  5. beschliesst über Tarife für die Leistungen des Zentrums, soweit diese nicht in Gesetz oder Verordnung festgelegt sind;
  6. wählt die Geschäftsleitung und deren Vorsitzende oder Vorsitzenden;
  7. beaufsichtigt die Geschäftsleitung;
  8. stellt Qualitätssicherung und Controlling sicher;
  9. sorgt für Investitionsund Finanzplanung;
  10. beschliesst über Voranschlag und Jahresrechnung;
  11. stellt der Regierung Antrag über die Verteilung von Gewinn oder Verlust;
  12. beschliesst über die Verwendung des dem Zentrum verbleibenden Gewinns. Die Verwendung des Gewinns ist auf Zwecke beschränkt, die der Erfüllung des Leistungsauftrags dienen;
  13. erlässt Leistungsbericht und Geschäftsbericht;
  14. schliesst Vereinbarungen mit Dritten ab, soweit nicht nach dem Statut die Geschäftsleitung zuständig ist;
  15. ist verantwortlich für die Umsetzung der Eigentümerstrategie und berichtet der Regierung wenigstens einmal je Amtsdauer über die Erreichung der Vorgaben der Eigentümerstrategie.

Art. 6 Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung:

  1. stellt die operative Führung nach Massgabe des Statuts sicher;
  2. erfüllt die Aufgaben, die ihr durch das Statut und ergänzende Anordnungen des Verwaltungsrates übertragen sind;
  3. wählt die Mitarbeitenden, soweit nicht nach dem Statut der Verwaltungsrat zuständig ist;
  4. erfüllt alle weiteren Aufgaben, die nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.

Art. 7 Revisionsstelle

Die Regierung wählt als Revisionsstelle die kantonale Finanzkontrolle oder eine externe Revisionsstelle.*

Die Revisionsstelle prüft Rechnungswesen und Jahresrechnung des Zentrums für Labormedizin.*

unknown 2. Regierung und Kantonsrat

Art. 8 Regierung

Die Regierung:

  1. legt den Leistungsauftrag fest;
  2. genehmigt das Statut des Zentrums;
  3. übt die Aufsicht über das Zentrum aus;
  4. wählt den Verwaltungsrat und bestimmt den Vorsitz;
  5. kann Mitglieder des Verwaltungsrates bei Vorliegen eines ausreichenden sachlichen Grundes während der Amtsdauer abwählen. Art. 21 Abs. 2 Bst. b bis e des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011

    [3]

    werden sachgemäss angewendet;

  6. bestimmt die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates;
  7. legt Vorgaben über Qualitätssicherung und Controlling fest;
  8. genehmigt die Jahresrechnung und beschliesst über Gewinnund Verlustverteilung;
  9. genehmigt den Geschäftsbericht;
  10. legt Vorgaben über die Erstattung des Leistungsberichts fest;
  11. genehmigt den Leistungsbericht;
  12. genehmigt den Erwerb oder die Veräusserung von Beteiligungsrechten, wenn der Preis die Betragsgrenze des allgemeinen fakultativen Finanzreferendums

    [4]

    übersteigt.

Regierung und zuständiges Departement können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die das Geschäft betreffenden Akten einsehen.*

Art. 9 Kantonsrat

Der Kantonsrat:

  1. übt die Oberaufsicht aus;
  2. genehmigt den Leistungsauftrag;
  3. nimmt Kenntnis vom Leistungsbericht und vom Geschäftsbericht.

*

unknown III. Betrieb

Art. 10 Haushalt a) Finanzierung

Das Zentrum finanziert die Erfüllung der Aufgaben durch:

  1. Einnahmen nach Massgabe der Tarife;
  2. Nutzung des Dotationskapitals;
  3. Verwendung der vom Finanzdepartement gewährten Betriebskredite;
  4. Einnahmen aus gemeinwirtschaftlichen Leistungen.

Wo kostendeckende Vergütungssysteme fehlen, kann der Kanton dem Zentrum Beiträge an die ungedeckten Kosten für versorgungspolitisch sinnvolle und notwendige Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gewähren. Die Gewährung von Beiträgen kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Beiträge können gewährt werden, wenn:*

  1. die Leistung wirtschaftlich erbracht wird;
  2. die ungedeckten Kosten nicht durch Gewinne aus Leistungen gedeckt werden können, die nicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterliegen.

Art. 11 b) Pflichtreserve

Erzielt das Zentrum einen Gewinn und ist ein Verlustvortrag abgetragen, weist es einen Fünftel des Gewinns der Pflichtreserve zu, bis diese einen Fünftel des Dotationskapitals erreicht.

Die Pflichtreserve dient der Deckung von Verlusten sowie der Finanzierung von Massnahmen, die geeignet sind, die Folgen eines schlechten Geschäftsgangs zu mildern.

Art. 12a Immobilien a) Bewirtschaftung

Die für das Zentrum betrieblich notwendigen Immobilien werden durch das Zentrum erstellt und bewirtschaftet.

Art. 12b b) Vorkaufsrecht

Dem Kanton steht bei der Veräusserung von Grundstücken, die er an das Zentrum übertragen hat, ein Vorkaufsrecht zu in der Höhe des Übertragungswerts zuzüglich des Restwerts der seit der Übertragung getätigten Investitionen.

Art. 12c c) Grundbuchanmerkung

Als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung wird das Vorkaufsrecht nach Art. 12b dieses Erlasses im Grundbuch angemerkt.

Art. 12d d) Darlehen

Der Kanton kann dem Zentrum für Labormedizin für die Finanzierung von Neubauvorhaben rückzahlbare Darlehen im Umfang der Baukosten gewähren.

Darlehen werden basierend auf einem zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung geltenden und der Refinanzierung des Kantons angepassten Zinssatz verzinst. Der Zinssatz wird nach Ablauf der Laufzeit den aktuellen Konditionen angepasst.

unknown IV. Schlussbestimmungen

Art. 15 Übergangsbestimmungen a) Errichtung des Zentrums

Der Kanton errichtet das Zentrum durch Verselbständigung und Zusammenführung des Instituts für klinische Mikrobiologie und Immunologie sowie des Instituts für klinische Chemie und Hämatologie.

Mit Errichtung des Zentrums gehen an dieses über:

  1. als Aktiven die Betriebsmittel der Institute;
  2. als Passiven die den Instituten zuzurechnenden Verpflichtungen des Kantons.

Art. 16 b) Dotationskapital

Der Kanton stattet das Zentrum mit einem Dotationskapital von höchstens fünf Millionen Franken aus.

Der Kantonsrat legt den Betrag im Voranschlag fest.

Art. 17 c) Personal

Das bei den Instituten angestellte Personal tritt mit Errichtung des Zentrums in das Dienstverhältnis mit diesem über.

Die Anstellungsverhältnisse bleiben unverändert.

Das zuständige Departement regelt den Übergang.

Art. 18 Vollzugsbeginn

Die Regierung legt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses fest.

Art. 19 Übergangsbestimmung des II. Nachtrags vom 13. August 2019[6]

Grundstücke, die für das Zentrum betrieblich notwendig sind, sowie damit verbundene beschränkte dingliche Rechte und vor- und angemerkte Rechtsverhältnisse gehen auf das Zentrum über.

Der Kantonsrat regelt den Vollzug der Eigentumsübertragung durch Beschluss. Dabei legt er die ins Eigentum des Zentrums übergehenden Grundstücke und deren Übertragungswert fest.

Für die Übertragung von Grundstücken, beschränkten dinglichen Rechten sowie vor- und angemerkten Rechtsverhältnissen nach Abs. 1 dieser Bestimmung werden keine Abgaben, insbesondere keine Beurkundungs- und Grundbuchgebühren, sowie keine Handänderungssteuern erhoben.

Egress

nGS 45–88

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

45–88

26.01.2010

01.01.2011

Art. 4

Artikeltitel geändert

2016-048

04.08.2015

01.06.2016

Art. 4, Abs. 1

geändert

2024-028

25.06.2024

01.01.2025

Art. 4, Abs. 1, a)

geändert

2016-048

04.08.2015

01.06.2016

Art. 4, Abs. 1, a)

aufgehoben

2024-028

25.06.2024

01.01.2025

Art. 4, Abs. 1, b)

geändert

2016-048

04.08.2015

01.06.2016

Art. 4, Abs. 1, b)

aufgehoben

2024-028

25.06.2024

01.01.2025

Art. 4, Abs. 2

geändert

2016-048

04.08.2015

01.06.2016

Art. 5, Abs. 1, g)

geändert

2019-094

13.08.2019

01.01.2020

Art. 5, Abs. 1, h

bis

)

eingefügt

2019-094

13.08.2019

01.01.2020

Art. 5, Abs. 1, k)

geändert

2019-094

13.08.2019

01.01.2020

Art. 5, Abs. 1, l)

eingefügt

2019-094

13.08.2019

01.01.2020

Art. 7, Abs. 1

geändert

2024-028

25.06.2024

01.01.2025

Art. 7, Abs. 2

eingefügt

2024-028

25.06.2024

01.01.2025

Art. 8, Abs. 1, d)

geändert

2016-048

04.08.2015

01.06.2016

Art. 8, Abs. 1, e)

geändert

2016-048

04.08.2015

01.06.2016

Art. 8, Abs. 1, k)

geändert

2019-094

13.08.2019

01.01.2020

Art. 8, Abs. 1, l)

eingefügt

2019-094

13.08.2019

01.01.2020

Art. 8, Abs. 2

eingefügt

2016-048

04.08.2015

01.06.2016

Art. 9, Abs. 1, c)

aufgehoben

2019-094

13.08.2019

01.01.2020

Art. 9, Abs. 2

aufgehoben

2019-094

13.08.2019

01.01.2020

Art. 10, Abs. 1, d)

aufgehoben

2019-094

13.08.2019

01.01.2020

Art. 10, Abs. 1, e)

eingefügt

2019-094

13.08.2019

01.01.2020

Art. 10, Abs. 2

eingefügt

2019-094

13.08.2019

01.01.2020

Art. 12

aufgehoben

2019-094

13.08.2019

01.01.2020

Art. 12a

eingefügt

2019-094

13.08.2019

01.01.2020

Art. 12b

eingefügt

2019-094

13.08.2019

01.01.2020

Art. 12c

eingefügt

2019-094

13.08.2019

01.01.2020

Art. 12d

eingefügt

2019-094

13.08.2019

01.01.2020

Art. 13

aufgehoben

2019-094

13.08.2019

01.01.2020

Art. 19

eingefügt

2019-094

13.08.2019

01.01.2020

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

26.01.2010

01.01.2011

Erlass

Grunderlass

45–88

04.08.2015

01.06.2016

Art. 4

Artikeltitel geändert

2016-048

04.08.2015

01.06.2016

Art. 4, Abs. 1, a)

geändert

2016-048

04.08.2015

01.06.2016

Art. 4, Abs. 1, b)

geändert

2016-048

04.08.2015

01.06.2016

Art. 4, Abs. 2

geändert

2016-048

04.08.2015

01.06.2016

Art. 8, Abs. 1, d)

geändert

2016-048

04.08.2015

01.06.2016

Art. 8, Abs. 1, e)

geändert

2016-048

04.08.2015

01.06.2016

Art. 8, Abs. 2

eingefügt

2016-048

13.08.2019

01.01.2020

Art. 5, Abs. 1, g)

geändert

2019-094

13.08.2019

01.01.2020

Art. 5, Abs. 1, h

bis

)

eingefügt

2019-094

13.08.2019

01.01.2020

Art. 5, Abs. 1, k)

geändert

2019-094

13.08.2019

01.01.2020

Art. 5, Abs. 1, l)

eingefügt

2019-094

13.08.2019

01.01.2020

Art. 8, Abs. 1, k)

geändert

2019-094

13.08.2019

01.01.2020

Art. 8, Abs. 1, l)

eingefügt

2019-094

13.08.2019

01.01.2020

Art. 9, Abs. 1, c)

aufgehoben

2019-094

13.08.2019

01.01.2020

Art. 9, Abs. 2

aufgehoben

2019-094

13.08.2019

01.01.2020

Art. 10, Abs. 1, d)

aufgehoben

2019-094

13.08.2019

01.01.2020

Art. 10, Abs. 1, e)

eingefügt

2019-094

13.08.2019

01.01.2020

Art. 10, Abs. 2

eingefügt

2019-094

13.08.2019

01.01.2020

Art. 12

aufgehoben

2019-094

13.08.2019

01.01.2020

Art. 12a

eingefügt

2019-094

13.08.2019

01.01.2020

Art. 12b

eingefügt

2019-094

13.08.2019

01.01.2020

Art. 12c

eingefügt

2019-094

13.08.2019

01.01.2020

Art. 12d

eingefügt

2019-094

13.08.2019

01.01.2020

Art. 13

aufgehoben

2019-094

13.08.2019

01.01.2020

Art. 19

eingefügt

2019-094

25.06.2024

01.01.2025

Art. 4, Abs. 1

geändert

2024-028

25.06.2024

01.01.2025

Art. 4, Abs. 1, a)

aufgehoben

2024-028

25.06.2024

01.01.2025

Art. 4, Abs. 1, b)

aufgehoben

2024-028

25.06.2024

01.01.2025

Art. 7, Abs. 1

geändert

2024-028

25.06.2024

01.01.2025

Art. 7, Abs. 2

eingefügt

2024-028