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321.951.4

Kantonsratsbeschluss über die Darlehensgewährung an die Spitalregion Rheintal Werdenberg Sarganserland für verschiedene Bauvorhaben am Standort Grabs

vom 18.06.2023 (Stand 01.08.2023)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 3. Mai 2022[1] Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung von Art. 23 des Gesetzes über die Spitalplanung und -finanzierung vom 31. Januar 2012[2]

als Beschluss:

[3]

Art. Ziff. 1

Der Kanton St.Gallen gewährt der Spitalregion Rheintal Werdenberg Sarganserland für folgende Bauvorhaben am Standort Grabs ein Darlehen von Fr. 100'000'000.–:

  1. Erweiterung des bestehenden Neubaus (Haus S);
  2. Erstellung eines Rochadegebäudes (Haus R);
  3. Erstellung eines zusätzlichen Gebäudes (Haus O).

Art. Ziff. 2

Für das Darlehen wird ein Kredit von Fr. 100'000'000.– gewährt.

Der Kredit wird der Investitionsrechnung belastet.

Art. Ziff. 3

Die Spitalregion Rheintal Werdenberg Sarganserland zahlt das Darlehen ab dem Jahr 2027 innert 25 Jahren zurück.

Sie entrichtet auf dem rückzahlbaren Darlehensbetrag jährliche Zinszahlungen.

Der Zinssatz entspricht den Konditionen des Kantons zur Mittelbeschaffung auf dem Kapitalmarkt zuzüglich 0,25 Prozent. Eine Negativverzinsung ist ausgeschlossen.

Art. Ziff. 4

Die Regierung legt mit der Spitalregion Rheintal Werdenberg Sarganserland die Staffelung der Auszahlung des Darlehens sowie die weiteren Konditionen des Darlehensvertrags fest.

Egress

nGS 2023-050

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

2023-050

18.06.2023

01.08.2023

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

18.06.2023

01.08.2023

Erlass

Grunderlass

2023-050