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322.51

Vereinbarung über die Aufnahme von Patienten aus dem Fürstentum Liechtenstein in den st.gallischen Heilund Pflegeanstalten St.Pirminsberg und Wil

vom 08.02.1965 (Stand 01.01.1965)

Präambel

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und das Sanitätsdepartement des Kantons St.Gallen

vereinbaren:

[1]

Art. 1

In der Heil- und Pflegeanstalt St.Pirminsberg und, wenn diese besetzt ist, in der Heil- und Pflegeanstalt Wil werden mindestens sechs Betten für Patienten aus dem Fürstentum Liechtenstein zur Verfügung gestellt.

Weitere Patienten aus dem Fürstentum Liechtenstein werden aufgenommen, soweit die Platzverhältnisse es gestatten.

Art. 2

Die Patienten aus dem Fürstentum Liechtenstein werden gemäss den allgemeinen für die Heil- und Pflegeanstalten St.Pirminsberg und Wil gültigen Vorschriften[2] aufgenommen.

Sie sind in bezug auf die Taxen den schweizerischen Nichtkantonseinwohnern gleichgestellt.[3]

Das Sanitätsdepartement zeigt der Regierung des Fürstentums Liechtenstein Taxänderungen rechtzeitig vor Vollzugsbeginn an.

Art. 3

Die Anstaltsleitungen sind berechtigt, ausnahmsweise besonders gefährliche oder störende Patienten nicht aufzunehmen oder vom weiteren Aufenthalt in der Anstalt auszuschliessen.

Art. 4

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein oder ein von ihr bezeichneter Vertreter können jederzeit die Heil- und Pflegeanstalten St.Pirminsberg und Wil besichtigen und mit den liechtensteinischen Patienten sprechen.

Art. 5

Die Parteien sind berechtigt, diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf den 31. Dezember eines Jahres zu kündigen.

Art. 6

Diese Vereinbarung gelangt nach der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons St.Gallen[4] ab 1. Januar 1965 zur Anwendung.

Der bisherige Vertrag vom 12. Januar 1953[5] wird aufgehoben.

Egress

nGS 3, 276

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

3, 276

08.02.1965

01.01.1965

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

08.02.1965

01.01.1965

Erlass

Grunderlass

3, 276