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351.52

Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale

vom 04.12.2007 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 4 des Ergänzungsleistungsgesetzes vom 22. September 1991[1]

als Verordnung

[2]

Art. 1 Tagespauschale a) im Allgemeinen

Die bei Aufenthalt in Heim oder Spital nach dem Ergänzungsleistungsgesetz vom 22. September 1991[3] höchstens anrechenbare Tagespauschale für Pension und Betreuung beträgt Fr. 180.–.

Fallen Pflegekosten nach Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 2011[4] an, erhöht sich die höchstens anrechenbare Tagespauschale um diesen Betrag.

*

Art. 1a b) für Kinder im Kinderoder Jugendheim

Bei Aufenthalt von Waisen im Kinder- oder Jugendheim beträgt die anrechenbare Tagespauschale höchstens Fr. 270.–.

Bei Aufenthalt im Kinder- oder Jugendheim von Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- oder Invalidenversicherung begründen, entspricht die anrechenbare Tagespauschale höchstens dem Ansatz für Verpflegung und Unterkunft nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947.[5]

Art. 1b c) für Kinder in Pflegefamilien

Bei Aufenthalt von Waisen in bewilligten Pflegefamilien beträgt die anrechenbare Tagespauschale höchstens Fr. 230.–.*

Bei Aufenthalt in bewilligten Pflegefamilien von Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- oder Invalidenversicherung begründen, entspricht die anrechenbare Tagespauschale höchstens dem Ansatz für Verpflegung und Unterkunft nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947[6]

Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale vom 16. Oktober 2004[7] wird aufgehoben.

Art. 3 Vollzugsbeginn

Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2008 angewendet.

Egress

nGS 43–13

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

43–13

04.12.2007

01.01.2008

Art. 1

geändert

48–38

11.12.2012

01.01.2013

Art. 1, Abs. 3

aufgehoben

2025-064

09.12.2025

01.01.2026

Art. 1a

eingefügt

47–14

20.12.2011

keine Angabe

Art. 1b

eingefügt

48–46

04.12.2012

keine Angabe

Art. 1b, Abs. 1

geändert

2019-103

17.12.2019

01.01.2020

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

04.12.2007

01.01.2008

Erlass

Grunderlass

43–13

20.12.2011

keine Angabe

Art. 1a

eingefügt

47–14

04.12.2012

keine Angabe

Art. 1b

eingefügt

48–46

11.12.2012

01.01.2013

Art. 1

geändert

48–38

17.12.2019

01.01.2020

Art. 1b, Abs. 1

geändert

2019-103

09.12.2025

01.01.2026

Art. 1, Abs. 3

aufgehoben

2025-064