Dieser Erlass enthält Ausführungsbestimmungen zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen[3].
Soweit dieser Erlass keine Regelung enthält, werden sachgemäss angewendet:
- das Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006
[4]
;
- das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
[5]
, soweit das Bundesrecht die Anwendbarkeit nicht ausschliesst;
- das Bundesgesetz über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946
[6]
.
Die Zulagenordnung für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie selbständigerwerbende Landwirtinnen und Landwirte richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20. Juni 1952[7].