Das Departement des Innern anerkennt berufliche und zwischenberufliche Familienausgleichskassen als Durchführungsorgane.[3] Die Anerkennung wird jeweils auf 1. Januar wirksam.
Die Familienausgleichskasse reicht das Gesuch um Anerkennung bis 31. August des Vorjahres der Geschäftsaufnahme im Kanton ein.
Sie legt dem Gesuch bei:
- Statuten, Reglemente oder andere Erlasse mit Bestimmungen insbesondere über:
- 1.
Rechtsnatur und Sitz;
- 2.
Organisation und Zuständigkeit der Kassenorgane;
- 3.
die zuständige Revisionsstelle;
- ein Verzeichnis der angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Angabe der Zahl der von ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Selbständigerwerbenden;
- die unterzeichnete schriftliche Erklärung, den ordnungsgemässen Vollzug der Familienzulagengesetzgebung sicherzustellen.