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411.15

Verordnung über die Sektionschefs

vom 09.12.1986 (Stand 30.10.2007)

Präambel

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung von Art. 152 des Bundesgesetzes über die Militärorganisation vom 12. April 1907[1] und Art. 2 des Gesetzes über das Militärwesen vom 29. Dezember 1941[2]

als Verordnung:

[3]

Art. 2 Amtsinhaber

Das Amt des Sektionschefs und des Stellvertreters wird ausgeübt durch:

  1. den Gemeindepräsidenten;
  2. einen vollamtlichen Beamten oder Angestellten der politischen Gemeinde.

Art. 3 Aufgaben

Dem Sektionschef obliegen:

  1. die Mitwirkung beim Vollzug der Vorschriften über das militärische Kontrollwesen und über die Wehrpflichtersatzabgabe;
  2. die Verhängung von Bussen bei erstmaligen Widerhandlungen gegen die Vorschriften über das militärische Kontrollwesen und die Antragstellung für die Umwandlung von Bussen in Arrest;
  3. die Mitarbeit bei Aushebungen, Inspektionen und Entlassungen auf Anordnung des Kreiskommandanten;
  4. die Erledigung weiterer, durch die Gesetzgebung übertragener oder von den zuständigen Militärbehörden zugewiesener Aufgaben.

Das Sicherheits- und Justizdepartement kann dem Sektionschef besondere Aufgaben übertragen. Es schliesst darüber mit dem Gemeinderat eine schriftliche Vereinbarung ab.

Art. 4 Arbeitsraum

Der Gemeinderat stellt dem Sektionschef in der Gemeindeverwaltung einen angemessenen Arbeitsraum zur Verfügung.

Art. 4bis Bussen

Die vom Sektionschef verhängten Bussen fallen der Gemeindekasse zu, wenn sie vor der Umwandlung in Arrest bezahlt werden.

Art. 6 b) Taggelder der Sektionschefs

Der Staat richtet den Sektionschefs folgende Taggelder aus:

  1. Fr. 30.– je Tag für die Mitwirkung an Aushebungen;
  2. Fr. 15.– je halben Tag für die Mitwirkung an Inspektionen;
  3. Fr. 40.– je Tag für die Teilnahme an Instruktionsversammlungen und Rapporten.

Die Auslagen für Reise und Verpflegung sind mit dem Taggeld abgegolten.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Sektionschefs vom 2. Februar 1971[4] wird aufgehoben.

Art. 8 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1987 angewendet.

Egress

nGS 26–138

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

26–138

09.12.1986

01.01.1987

Art. 1

aufgehoben

36–30

05.12.2000

keine Angabe

Art. 2

geändert

38–91

11.11.2003

keine Angabe

Art. 3

geändert

38–91

11.11.2003

keine Angabe

Art. 4

bis

eingefügt

33–27

10.02.1998

keine Angabe

Art. 5

aufgehoben

26–137

12.11.1991

keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

09.12.1986

01.01.1987

Erlass

Grunderlass

26–138

12.11.1991

keine Angabe

Art. 5

aufgehoben

26–137

10.02.1998

keine Angabe

Art. 4

bis

eingefügt

33–27

05.12.2000

keine Angabe

Art. 1

aufgehoben

36–30

11.11.2003

keine Angabe

Art. 2

geändert

38–91

11.11.2003

keine Angabe

Art. 3

geändert

38–91