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451.13

Privatdetektivverordnung

vom 18.11.1980 (Stand 30.10.2007)

Präambel

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

gestützt auf Art. 51 des Polizeigesetzes vom 10. April 1980[1]

als Verordnung:

[2]

Art. 1 Begriff

Privatdetektiv ist, wer gegen Entgelt persönliche Angelegenheiten Dritter auskundschaftet, deren Verhalten überwacht und darüber Auskunft erteilt.

Art. 2 Bewilligungspflicht a) Grundsatz

Privatdetektive bedürfen für die Ausübung ihrer Tätigkeit auf Kantonsgebiet einer Bewilligung des Sicherheits- und Justizdepartementes.

Die Bewilligungspflicht gilt auch für Angestellte und Beauftragte von Privatdetektivbüros, die als Privatdetektive tätig sind.

Die Bewilligung ist persönlich und unübertragbar.

Art. 3 b) Ausnahmen

Keiner Bewilligung bedürfen:

  1. ausserkantonale Privatdetektive, die ihre Tätigkeit zur ordnungsgemässen Erfüllung eines Auftrages unvorhersehbar und kurzfristig auf das Kantonsgebiet ausdehnen müssen;
  2. Personen, die während längstens eines Jahres zur Ausbildung auf einem Privatdetektivbüro tätig sind. Der Büroinhaber hat dies dem Sicherheitsund Justizdepartement zu melden.

Art. 4 Gesuch

Dem Bewilligungsgesuch sind beizulegen:

  1. ein kurzer Lebenslauf mit Angaben über die bisherige berufliche Tätigkeit;
  2. ein Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister;
  3. ein Auszug aus dem Betreibungsregister;
  4. eine Erklärung des Gesuchstellers über gegen ihn geführte Strafverfahren.

Art. 5 Erteilung der Bewilligung a) im Allgemeinen

Die Bewilligung wird natürlichen Personen erteilt, die:

  1. handlungsfähig sind;
  2. das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzen;
  3. sich über die für eine einwandfreie Berufsausübung erforderlichen Rechtskenntnisse, insbesondere im Straf-, Prozess-, Polizeiund Waffenrecht, ausweisen können. Das Sicherheitsund Justizdepartement kann eine Prüfung durchführen.

Art. 6 b) Verweigerungsgründe

Die Bewilligung wird verweigert, wenn der Gesuchsteller wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlich begangenen schweren Vergehens zu einer Freiheitsstrafe[3] verurteilt worden und der Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist.

Sie kann verweigert werden, wenn auf mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Gesuchstellers zu schliessen ist, weil er:

  1. wegen einer Straftat verurteilt worden ist;
  2. wiederholt in Strafverfahren stand, die mit Aufhebung oder Freispruch endeten und ihm dabei Kosten auferlegt wurden, weil er durch sein Benehmen begründeten Anlass zur Durchführung der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens gegeben hat;

    [4]

  3. in einem Strafverfahren steht und Tatsachen mit Bestimmtheit erwarten lassen, dass er verurteilt wird;
  4. fruchtlos gepfändet worden oder in Konkurs gefallen ist.

Art. 7 Ausweis

Das Sicherheits- und Justizdepartement gibt Privatdetektiven einen Ausweis ab.

Art. 8 Verzeichnis

Das Sicherheits- und Justizdepartement führt ein Verzeichnis der Bewilligungsinhaber.

Es erteilt Dritten auf Verlangen Auskunft darüber, ob eine Person eine Bewilligung besitzt.

Art. 9 Werbung

Die Bewilligung darf nicht zu Werbezwecken verwendet werden.

Art. 10 Berufsbezeichnung

Unzulässig sind, insbesondere auf Geschäftspapier, Ausweisen und Firmenschildern sowie in Inseraten und Verzeichnissen:

  1. Hinweise, die den Eindruck erwecken, der Privatdetektiv besitze hoheitliche Befugnisse;
  2. Beifügungen wie «staatlich diplomiert» oder «staatlich anerkannt».

Art. 11 Entzug der Bewilligung a) Gründe

Das Sicherheits- und Justizdepartement entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen.

Es kann die Bewilligung entziehen, wenn der Privatdetektiv die Vorschriften dieser Verordnung über Werbung und Berufsbezeichnung[5] vorsätzlich verletzt. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

Art. 12 b) Dauer

Der Entzug dauert wenigstens sechs Monate.

Die Wiedererteilung der Bewilligung setzt ein neues Bewilligungsverfahren voraus.

Art. 14 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1981 angewendet.

Egress

nGS 15-71

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

15-71

18.11.1980

01.01.1981

Art. 2

geändert

42-101

30.10.2007

keine Angabe

Art. 3

geändert

42-101

30.10.2007

keine Angabe

Art. 5

geändert

42-101

30.10.2007

keine Angabe

Art. 7

geändert

42-101

30.10.2007

keine Angabe

Art. 8

geändert

42-101

30.10.2007

keine Angabe

Art. 11

geändert

42-101

30.10.2007

keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

18.11.1980

01.01.1981

Erlass

Grunderlass

15-71

30.10.2007

keine Angabe

Art. 2

geändert

42-101

30.10.2007

keine Angabe

Art. 3

geändert

42-101

30.10.2007

keine Angabe

Art. 5

geändert

42-101

30.10.2007

keine Angabe

Art. 7

geändert

42-101

30.10.2007

keine Angabe

Art. 8

geändert

42-101

30.10.2007

keine Angabe

Art. 11

geändert

42-101