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451.22

Vollzugsverordnung zur interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit

vom 18.11.1980 (Stand 30.10.2007)

Präambel

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung der interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit vom 21. Januar 1976[1]

als Verordnung:

[2]

Art. 1 Hilfeleistung

Das Sicherheits- und Justizdepartement:

  1. beschliesst über die polizeiliche Hilfeleistung an andere Kantone;
  2. stellt das Gesuch um polizeiliche Hilfeleistung.

Art. 2 Ausdehnung einer Polizeiaktion

Erweist sich die Ausdehnung eines Polizeieinsatzes von einem der Vereinbarung angehörenden Nachbarkanton auf das Kantonsgebiet als notwendig, so kann das Sicherheits- und Justizdepartement Polizeikräften des Nachbarkantons die Vornahme von Amtshandlungen auf dem Kantonsgebiet gestatten.

In dringenden Fällen beschliesst das Polizeikommando. Es erstattet dem Sicherheits- und Justizdepartement unverzüglich Bericht.

Art. 3 Gemeinsame Kontrollen[3]

Das Polizeikommando beschliesst über die polizeiliche Hilfeleistung bei gemeinsamen verkehrs- und kriminalpolizeilichen Kontrollen.

Art. 4 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1981 angewendet.

Egress

nGS 15-72

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

15-72

18.11.1980

01.01.1981

Art. 1

geändert

42-101

30.10.2007

keine Angabe

Art. 2

geändert

42-101

30.10.2007

keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

18.11.1980

01.01.1981

Erlass

Grunderlass

15-72

30.10.2007

keine Angabe

Art. 1

geändert

42-101

30.10.2007

keine Angabe

Art. 2

geändert

42-101