Das Sicherheits- und Justizdepartement:
- erteilt Bewilligungen für den Handel mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen;
[2]
- legt die Standorte der Sprengmittellager fest.
[3]
452.4
vom 07.10.1980 (Stand 30.10.2007)
erlassen
gestützt auf Art. 42 Abs. 2 und 3 des eidgenössischen Sprengstoffgesetzes vom 25. März 1977[1]
als Verordnung:
Das Sicherheits- und Justizdepartement:
[2]
[3]
Das Polizeikommando:
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Die politische Gemeinde erteilt Bewilligungen zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen, die dem Vergnügen dienen.
In der Stadt St.Gallen üben die Gemeindebehörden die in Art. 2 lit. a bis d dieser Verordnung erwähnten Befugnisse aus; ausgenommen ist die Durchführung der Prüfungen für den Sprengausweis C.[10]
Sie teilen Verfügungen dem Polizeikommando mit.
Die für den Vollzug der Sprengstoffgesetzgebung zuständigen Stellen, die Baupolizeibehörden und das kantonale Amt für Feuerschutz sind zu gegenseitiger Zusammenarbeit verpflichtet.
Pläne und andere Unterlagen für Bauten, in denen explosionsgefährliche Stoffe gelagert oder verarbeitet werden, sind dem kantonalen Amt für Feuerschutz und dem Polizeikommando zur Prüfung vorzulegen.
Diese Verordnung wird ab 1. November 1980 angewendet. Die Genehmigung des Bundesrates bleibt vorbehalten.
nGS 36–41
Bestimmung |
Änderungstyp |
nGS-Fundstelle |
Erlassdatum |
Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
Erlass |
Grunderlass |
36–41 |
07.10.1980 |
01.11.1980 |
Art. 1 |
geändert |
42-101 |
30.10.2007 |
keine Angabe |
Art. 3 |
geändert |
36-30 |
05.12.2000 |
keine Angabe |
Erlassdatum |
Vollzugsbeginn |
Bestimmung |
Änderungstyp |
nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
07.10.1980 |
01.11.1980 |
Erlass |
Grunderlass |
36–41 |
05.12.2000 |
keine Angabe |
Art. 3 |
geändert |
36-30 |
30.10.2007 |
keine Angabe |
Art. 1 |
geändert |
42-101 |