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452.4

Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung

vom 07.10.1980 (Stand 30.10.2007)

Präambel

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

gestützt auf Art. 42 Abs. 2 und 3 des eidgenössischen Sprengstoffgesetzes vom 25. März 1977[1]

als Verordnung:

Art. 1 Zuständigkeit a) Sicherheitsund Justizdepartement

Das Sicherheits- und Justizdepartement:

  1. erteilt Bewilligungen für den Handel mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen;

    [2]

  2. legt die Standorte der Sprengmittellager fest.

    [3]

Art. 2 b) Polizeikommando

Das Polizeikommando:

  1. führt Prüfungen für den Erwerb von Sprengausweisen durch, soweit nicht geeignete Organisationen der Wirtschaft zur Verfügung stehen;

    [4]

  2. gibt Erwerbsscheine für Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände ab;

    [5]

  3. erteilt Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder für ähnliche Bräuche;

    [6]

  4. überwacht insbesondere die Herstellung, den Verkauf, die Lagerung, die Verwendung, die Sicherung und die Vernichtung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen;

    [7]

  5. stellt fest, ob Bau und Einrichtung von Sprengmittellagern und -magazinen den Vorschriften entsprechen;

    [8]

  6. erteilt Bewilligungen zum Verkauf von losem Schiesspulver durch Private unter Vorbehalt der Zustimmung der eidgenössischen Kriegsmaterialverwaltung;
  7. entzieht Sprengausweise.

    [9]

Art. 3 c) politische Gemeinde

Die politische Gemeinde erteilt Bewilligungen zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen, die dem Vergnügen dienen.

Art. 4 d) Stadt St.Gallen

In der Stadt St.Gallen üben die Gemeindebehörden die in Art. 2 lit. a bis d dieser Verordnung erwähnten Befugnisse aus; ausgenommen ist die Durchführung der Prüfungen für den Sprengausweis C.[10]

Sie teilen Verfügungen dem Polizeikommando mit.

Art. 5 Zusammenarbeit mit anderen Stellen

Die für den Vollzug der Sprengstoffgesetzgebung zuständigen Stellen, die Baupolizeibehörden und das kantonale Amt für Feuerschutz sind zu gegenseitiger Zusammenarbeit verpflichtet.

Pläne und andere Unterlagen für Bauten, in denen explosionsgefährliche Stoffe gelagert oder verarbeitet werden, sind dem kantonalen Amt für Feuerschutz und dem Polizeikommando zur Prüfung vorzulegen.

Art. 6 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. November 1980 angewendet. Die Genehmigung des Bundesrates bleibt vorbehalten.

Egress

nGS 36–41

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

36–41

07.10.1980

01.11.1980

Art. 1

geändert

42-101

30.10.2007

keine Angabe

Art. 3

geändert

36-30

05.12.2000

keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

07.10.1980

01.11.1980

Erlass

Grunderlass

36–41

05.12.2000

keine Angabe

Art. 3

geändert

36-30

30.10.2007

keine Angabe

Art. 1

geändert

42-101