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453.51

Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer

vom 18.12.2007 (Stand 01.10.2015)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer[1]

als Verordnung:

[2]

unknown I. Behörden

Art. 1 Migrationsamt

Das Migrationsamt ist die kantonale Ausländerbehörde.[3]

Es vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer sowie die Staatsverträge über Einreise, Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer.[4]

Vorbehalten bleiben die Aufgaben, die diese Verordnung einer anderen Behörde zuweist.

Art. 2 Amt für Wirtschaft und Arbeit

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist die kantonale Arbeitsmarktbehörde.[5]

Art. 3 Kompetenzzentrum für Integration, Gleichstellung und Projekte

Das Kompetenzzentrum für Integration, Gleichstellung und Projekte ist die kantonale Ansprechstelle für Integrationsfragen gegenüber dem Bundesamt für Migration.[6]

Art. 4 Politische Gemeinde

Die politische Gemeinde:

  1. kontrolliert das Aufenthaltsverhältnis;
  2. ist die zuständige Stelle für die Anund Abmeldung der Wohnsitznahme sowie des Wochenaufenthalts;
  3. kontrolliert die Verpflichtungserklärungen im Visumsverfahren und leitet das Ergebnis dem Migrationsamt weiter;
  4. nimmt zu den Gesuchen um Einreise, Aufenthalt und Niederlassung Stellung, soweit nach freiem Ermessen zu entscheiden ist.

Das Migrationsamt erlässt Weisungen.

Art. 5 Kantonspolizei

Die Kantonspolizei:

  1. kann ausserhalb der Bürozeiten des Migrationsamtes die Wegweisung, die Einoder Ausgrenzung und die Ausschaffungshaft anordnen;
  2. nimmt die Meldung ausländischer Gäste durch die gewerbsmässigen Beherbergerinnen und Beherberger entgegen.

    [7]

Das Migrationsamt erlässt Weisungen über die Anordnung der Wegweisung, der Ein- oder Ausgrenzung und der Ausschaffungshaft durch die Kantonspolizei nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung.*

unknown II. Verfahren

Art. 6 Meldepflicht a) bei Zulassung zulasten der Höchstzahlen

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber meldet dem Migrationsamt, wenn eine ausländische Person, die zulasten der Höchstzahlen zugelassen wurde, nicht einreist und auf die Stelle verzichtet.

Die Meldung hat spätestens zwei Monate nach der Ausstellung der Ermächtigung zur Visumserteilung zu erfolgen.

Art. 7 b) bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber meldet dem Migrationsamt Ein- und Austritte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern.

unknown III. Schlussbestimmungen

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 23. März 2004[8] wird aufgehoben.

Art. 9 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. Januar 2008 angewendet.

Egress

nGS 43–21

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

43–21

18.12.2007

01.01.2008

Art. 1

geändert

46–60

11.01.2011

keine Angabe

Art. 2

geändert

48–60

22.01.2013

01.01.2013

Art. 4

geändert

46–60

11.01.2011

keine Angabe

Art. 5

geändert

46–60

11.01.2011

keine Angabe

Art. 5, Abs. 1, a)

geändert

2015-069

30.06.2015

01.10.2015

Art. 5, Abs. 2

geändert

2015-069

30.06.2015

01.10.2015

Art. 6

geändert

46–60

11.01.2011

keine Angabe

Art. 7

geändert

46–60

11.01.2011

keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

18.12.2007

01.01.2008

Erlass

Grunderlass

43–21

11.01.2011

keine Angabe

Art. 1

geändert

46–60

11.01.2011

keine Angabe

Art. 4

geändert

46–60

11.01.2011

keine Angabe

Art. 5

geändert

46–60

11.01.2011

keine Angabe

Art. 6

geändert

46–60

11.01.2011

keine Angabe

Art. 7

geändert

46–60

22.01.2013

01.01.2013

Art. 2

geändert

48–60

30.06.2015

01.10.2015

Art. 5, Abs. 1, a)

geändert

2015-069

30.06.2015

01.10.2015

Art. 5, Abs. 2

geändert

2015-069