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455.315

Verordnung über den Sportfonds*

vom 08.04.2008 (Stand 01.01.2022)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 24 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7. Januar 2005[1] (nachstehend Vereinbarung)

als Verordnung:

[2]

Anhänge

  • Anhang –*: Beiträge für Projekte von mehr als Fr. 400 000.–

unknown I. Sportfonds*

Art. 1 Zweck

Der Kanton St.Gallen führt einen Sportfonds:*

  1. zur Förderung des Sports im Kanton St.Gallen;
  2. zur Unterstützung des Breitenund Leistungssports in den Verbänden und deren Vereinen sowie der in diesen geleisteten ehrenamtlichen Tätigkeit. Sportvereinigungen, für die der entsprechende nationale Sportverband eine Aktiengesellschaft als Rechtsform vorschreibt, werden wie Vereine behandelt, soweit die Unterstützung den Nachwuchs betrifft.

Der Fonds dient der Förderung des Sports als einem gemeinnützigen Zweck nach dem Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923[3] und nach der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937/18. Januar 1944.[4]

Art. 2 Äufnung

Dem Fonds werden 20 Prozent der Erträge aus den Lotterien und Wetten nach der Vereinbarung gutgeschrieben.

Der Fondsbestand wird vom Kanton St.Gallen verzinst.

unknown II. Beiträge[5]

Art. 3 Verwendung

Die Beiträge sind für Sportarten bestimmt, die bei den Mitgliedern der Swiss Olympic Association ausgeübt werden.*

Beiträge können geleistet werden an:

  1. Bau und Erneuerung von Anlagen, die dem Sport dienen und kostengünstig zugänglich sind;
  2. Geräte und Material für die Ausübung des Sports. Ausgenommen sind das Verbrauchsmaterial und in der Regel die persönliche Ausrüstung;
  3. Fördermassnahmen an Ausbildung und Administration;
  4. kantonale Kurse von Jugend+Sport;
  5. kantonale Kurse im Erwachsenensport;
  6. die Förderung von besonderen Anlässen und Aktivitäten;
  7. Führung und Verwaltung der Interessengemeinschaft St.Galler Sportverbände sowie deren durch die Delegiertenversammlung genehmigten Projekte.

Betriebsbeiträge können an Anlagen von überregionaler Bedeutung geleistet werden.

Das Bildungsdepartement kann zur Überbrückung oder Abwendung einer durch höhere Gewalt drohenden Zahlungsunfähigkeit Verbänden und Vereinen nach Art. 1 Abs. 1 Bst. b dieses Erlasses zinslose Darlehen aus dem Sportfonds gewähren. Die Regierung bemisst den zur Verfügung stehenden Betrag.*

Art. 3a Bemessung

Die Bemessung von Beiträgen für Projekte mit anrechenbaren Gesamtkosten von mehr als Fr. 400 000.– erfolgt gemäss Berechnungsformel im Anhang zu diesem Erlass.

Art. 4 Ausschluss

Ausgeschlossen sind Beiträge an:

  1. hoch riskante Sportarten;
  2. Anlagen, die auf eine vorwiegend kommerzielle Nutzung ausgerichtet sind;
  3. Anlagen, für die in den 24 Monaten vor Einreichung eines neuen Gesuchs bereits Beiträge gesprochen wurden;
  4. die Ausrüstung für den Sportunterricht an Schulen;
  5. Veranstaltungen, die Jugend+Sport unterstützt. Vorbehalten sind kantonale Kurse sowie von der Sportfonds-Kommission bewilligte Projekte und Programme;
  6. Geldleistungen und Löhne;
  7. vorwiegend gesellschaftliche Anlässe;
  8. Investitionen und Auslagen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

Art. 5 Eigenleistung

Beiträge werden geleistet, wenn der Verband oder der Verein eine angemessene Eigenleistung erbringt.

Art. 6 Aussetzung und Rückforderung

Beitragsleistungen werden ausgesetzt, wenn:

  1. die Voraussetzungen nach Art. 3 bis 5 dieses Erlasses, insbesondere die direkte Verwendung für den Sport, nicht mehr erfüllt sind;
  2. Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt werden;
  3. unwahre oder irreführende Angaben zur Leistung führten;
  4. ein Missbrauch vorliegt.

Beiträge, die unter einer der Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung geleistet wurden, werden zurückgefordert.

unknown III. Organisation und Verfahren

Art. 7 Organisation a) Allgemein

Diesen Erlass setzen um:

  1. Bildungsdepartement;
  2. Sportfonds-Kommission.

Vorbehalten bleibt Art. 11 dieses Erlasses.

Art. 8 b) Sportfonds-Kommission*

Die Sportfonds-Kommission besteht aus dem Vorstand der Interessengemeinschaft St.Galler Sportverbände. Die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Sport hat beratende Stimme.*

Bildungsdepartement und Interessengemeinschaft St.Galler Sportverbände schliessen für die Erfüllung der Aufgabe der Sportfonds-Kommission eine Leistungsvereinbarung insbesondere über:*

  1. das Verfahren zur Prüfung der Gesuche, zur Antragstellung an das Bildungsdepartement und zum Vollzug der Beitragsleistungen;
  2. eine Ermächtigung, Beiträge zu leisten;
  3. das Verfahren zur Ablehnung eines Gesuches sowie zur Aussetzung von Beitragsleistungen und zur Rückforderung von geleisteten Beiträgen;
  4. Kontrolle und Berichterstattung

    [6]

    über die Verwendung der Beiträge und die Veröffentlichung der Berichterstattung;

  5. Bekanntgabe und Darstellung der Beiträge als Mittel des Kantons St.Gallen;
  6. die Verwendung von Fonds-Mitteln als Entschädigung für den Verwaltungsaufwand.

Die Statuten der Interessengemeinschaft St.Galler Sportverbände bedürfen der Genehmigung des Bildungsdepartements.

Art. 9 Verfahren a) Verteilung der Mittel

Das Bildungsdepartement verteilt die Mittel aus dem Sportfonds nach der Vereinbarung.[7] Beiträge von mehr als Fr. 500 000.– bedürfen der Genehmigung der Regierung.*

Die Sportfonds-Kommission prüft die Gesuche und sorgt für den Vollzug der Beitragsleistungen.*

Das Bildungsdepartement kann die Sportfonds-Kommission ermächtigen, jährlich Beiträge von höchstens 75 Prozent des Fondsbestandes am 30. Juni des laufenden Jahres und Fr. 500 000.– im Einzelfall selbst auszurichten.*

Art. 10 b) Ablehnung, Aussetzung und Rückforderung

Ist ein Gesuch abzulehnen oder sind Beitragsleistungen auszusetzen oder geleistete Beiträge zurückzufordern, gibt die Sportfonds-Kommission der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller schriftlich Bescheid.*

Sie weist die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller auf das Recht hin, eine anfechtbare Verfügung des Bildungsdepartementes nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965[8] zu erwirken.

Art. 11 c) besonderer Einzelfall

Im besonderen Einzelfall kann:

  1. die Regierung einen Beitrag zusprechen;
  2. das Bildungsdepartement direkt einen Beitrag von höchstens Fr. 10 000.– zusprechen.

Art. 3 bis 6 und Art. 10 dieses Erlasses werden sachgemäss angewendet.

Regierung oder Bildungsdepartement können die Sportfonds-Kommission zur Stellungnahme einladen oder die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller auf das Verfahren nach Art. 9 und 10 dieses Erlasses verweisen.*

unknown IV. Schlussbestimmung

Art. 12 Vollzug

Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2009 angewendet.

Egress

nGS 43–152

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

43–152

08.04.2008

01.01.2009

Erlasstitel

geändert

2021-072

31.08.2021

01.01.2022

Gliederungstitel 1.

geändert

2021-072

31.08.2021

01.01.2022

Art. 1, Abs. 1

geändert

2021-072

31.08.2021

01.01.2022

Art. 1, Abs. 1, b)

geändert

2019-012

16.10.2018

01.01.2019

Art. 3, Abs. 1

geändert

2021-072

31.08.2021

01.01.2022

Art. 3, Abs. 2, c

bis

)

eingefügt

2014-018

05.11.2013

01.01.2014

Art. 3, Abs. 2, c

ter

)

eingefügt

2014-018

05.11.2013

01.01.2014

Art. 3, Abs. 4

eingefügt

2020-022

07.04.2020

08.04.2020

Art. 3, Abs. 4

geändert

2020-055

30.06.2020

01.07.2020

Art. 3, Abs. 4

geändert

---

30.06.2020

01.07.2021

Art. 3, Abs. 4

geändert

2021-072

31.08.2021

01.01.2022

Art. 3a

eingefügt

2021-072

31.08.2021

01.01.2022

Art. 4, Abs. 1, b

bis

)

eingefügt

2021-072

31.08.2021

01.01.2022

Art. 4, Abs. 1, d)

geändert

2014-018

05.11.2013

01.01.2014

Art. 4, Abs. 1, d)

geändert

2019-059

03.09.2019

01.09.2019

Art. 4, Abs. 1, d)

geändert

2021-072

31.08.2021

01.01.2022

Art. 4, Abs. 1, d

bis

)

eingefügt

2014-018

05.11.2013

01.01.2014

Art. 7, Abs. 1, b)

geändert

2021-072

31.08.2021

01.01.2022

Art. 8

Artikeltitel geändert

2021-072

31.08.2021

01.01.2022

Art. 8, Abs. 1

geändert

2021-072

31.08.2021

01.01.2022

Art. 8, Abs. 2

geändert

2021-072

31.08.2021

01.01.2022

Art. 9, Abs. 1

geändert

2021-072

31.08.2021

01.01.2022

Art. 9, Abs. 2

geändert

2021-072

31.08.2021

01.01.2022

Art. 9, Abs. 3

geändert

2021-072

31.08.2021

01.01.2022

Art. 10, Abs. 1

geändert

2021-072

31.08.2021

01.01.2022

Art. 11, Abs. 3

geändert

2021-072

31.08.2021

01.01.2022

Anhang –

eingefügt

2021-072

31.08.2021

01.01.2022

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

08.04.2008

01.01.2009

Erlass

Grunderlass

43–152

05.11.2013

01.01.2014

Art. 3, Abs. 2, c

bis

)

eingefügt

2014-018

05.11.2013

01.01.2014

Art. 3, Abs. 2, c

ter

)

eingefügt

2014-018

05.11.2013

01.01.2014

Art. 4, Abs. 1, d)

geändert

2014-018

05.11.2013

01.01.2014

Art. 4, Abs. 1, d

bis

)

eingefügt

2014-018

16.10.2018

01.01.2019

Art. 1, Abs. 1, b)

geändert

2019-012

03.09.2019

01.09.2019

Art. 4, Abs. 1, d)

geändert

2019-059

07.04.2020

08.04.2020

Art. 3, Abs. 4

eingefügt

2020-022

30.06.2020

01.07.2020

Art. 3, Abs. 4

geändert

2020-055

30.06.2020

01.07.2021

Art. 3, Abs. 4

geändert

---

31.08.2021

01.01.2022

Erlasstitel

geändert

2021-072

31.08.2021

01.01.2022

Gliederungstitel 1.

geändert

2021-072

31.08.2021

01.01.2022

Art. 1, Abs. 1

geändert

2021-072

31.08.2021

01.01.2022

Art. 3, Abs. 1

geändert

2021-072

31.08.2021

01.01.2022

Art. 3, Abs. 4

geändert

2021-072

31.08.2021

01.01.2022

Art. 3a

eingefügt

2021-072

31.08.2021

01.01.2022

Art. 4, Abs. 1, b

bis

)

eingefügt

2021-072

31.08.2021

01.01.2022

Art. 4, Abs. 1, d)

geändert

2021-072

31.08.2021

01.01.2022

Art. 7, Abs. 1, b)

geändert

2021-072

31.08.2021

01.01.2022

Art. 8

Artikeltitel geändert

2021-072

31.08.2021

01.01.2022

Art. 8, Abs. 1

geändert

2021-072

31.08.2021

01.01.2022

Art. 8, Abs. 2

geändert

2021-072

31.08.2021

01.01.2022

Art. 9, Abs. 1

geändert

2021-072

31.08.2021

01.01.2022

Art. 9, Abs. 2

geändert

2021-072

31.08.2021

01.01.2022

Art. 9, Abs. 3

geändert

2021-072

31.08.2021

01.01.2022

Art. 10, Abs. 1

geändert

2021-072

31.08.2021

01.01.2022

Art. 11, Abs. 3

geändert

2021-072

31.08.2021

01.01.2022

Anhang –

eingefügt

2021-072