Lexipedia

511.11

Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel

vom 16.08.1988 (Stand 01.01.2018)

Präambel

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung der eidgenössischen Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel[1]

gestützt auf das Einführungsgesetz zum eidgenössischen Arbeitsgesetz vom 21. März 1966[2]

als Verordnung:

[3]

Art. 1 Volkswirtschaftsdepartement

Das Volkswirtschaftsdepartement übt die Aufsicht aus über den Vollzug der Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel.[4]

Es verfügt die zwangsweise Schliessung von Betrieben.

*

Art. 2 Amt für Wirtschaft und Arbeit

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist die zuständige kantonale Behörde im Sinn der eidgenössischen Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel.[5]

Art. 3 Politische Gemeinde

Die zuständige Gemeindebehörde:

  1. führt im Auftrag des Amtes für Wirtschaft und Arbeit Erhebungen durch;
  2. meldet dem Amt für Wirtschaft und Arbeit die Bauvorhaben von Betrieben, welche dem Plangenehmigungsverfahren unterstellt sind;

    [6]

  3. meldet dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Gesetzesübertretungen.

Art. 4 Polizei

Die Polizeistationen der Kantonspolizei und die Stadtpolizei St.Gallen:

  1. führen im Auftrag des Amtes für Wirtschaft und Arbeit Abklärungen und Kontrollen durch;
  2. melden dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Gesetzesübertretungen und Strafanzeigen.

Art. 4a Bewilligungsfreie Sonntagsarbeit

Ein Verkaufsgeschäft, das einen Sonntagsverkauf nach Art. 12 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 2004[7] durchführt, benötigt hierfür keine Bewilligung für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern am Sonntag[8].

Vorausgesetzt ist, dass die politische Gemeinde die entsprechenden Sonntage direkt in einem Erlass oder Beschluss bezeichnet oder die Sonntagsverkäufe durch Bewilligung zulässt.

Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung gelten nicht für die hohen Feiertage nach Art. 3 des Gesetzes über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 2004[9] sowie folgende öffentliche Ruhetage:

  1. 1. Januar und direkt angrenzender Sonntag;
  2. Ostermontag;
  3. Auffahrt;
  4. Pfingstmontag;
  5. 1. August und direkt angrenzender Sonntag;
  6. 1. November und direkt angrenzender Sonntag;
  7. 24. Dezember;
  8. 26. Dezember und direkt folgender Sonntag.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 29. März 1966[10] wird aufgehoben.

Art. 6 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. November 1988 angewendet.

Egress

nGS 23–55

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

23–55

16.08.1988

01.11.1988

Art. 1, Abs. 3

eingefügt

2017-019

20.12.2016

01.02.2017

Art. 1, Abs. 3

aufgehoben

2018-012

21.11.2017

01.01.2018

Art. 2

geändert

48–60

22.01.2013

01.01.2013

Art. 3

geändert

48–60

22.01.2013

01.01.2013

Art. 4

geändert

48–60

22.01.2013

01.01.2013

Art. 4a

eingefügt

2018-012

21.11.2017

01.01.2018

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

16.08.1988

01.11.1988

Erlass

Grunderlass

23–55

22.01.2013

01.01.2013

Art. 2

geändert

48–60

22.01.2013

01.01.2013

Art. 3

geändert

48–60

22.01.2013

01.01.2013

Art. 4

geändert

48–60

20.12.2016

01.02.2017

Art. 1, Abs. 3

eingefügt

2017-019

21.11.2017

01.01.2018

Art. 1, Abs. 3

aufgehoben

2018-012

21.11.2017

01.01.2018

Art. 4a

eingefügt

2018-012