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511.31

Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit

vom 06.09.1983 (Stand 01.01.2013)

Präambel

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit[1]

als Verordnung:

[2]

Art. 1 Volkswirtschaftsdepartement

Das Volkswirtschaftsdepartement beaufsichtigt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit.[3]

Art. 2 Amt für Wirtschaft und Arbeit

Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit.[4]

Es hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Führung und Überprüfung des Arbeitgeberregisters;
  2. Ausstellen von Bescheinigungen über die Eintragung im Arbeitgeberregister. Das Eidgenössische Arbeitsinspektorat und die Gemeinde, in welcher der Arbeitgeber seinen Wohnsitz oder der Betrieb seinen Sitz hat, erhalten eine Kopie der Bescheinigung;
  3. Kontrolle und Beratung von Arbeitgebern und Heimarbeitnehmern;
  4. Entscheid über die Anwendbarkeit der Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit

    [5]

    in Zweifelsfällen;

  5. Bewilligung von Ausnahmen von der zeitlichen Begrenzung der Ausgabe und der Abnahme von Heimarbeit;
  6. jährliche Berichterstattung an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit;
  7. Koordination von Vollzugsmassnahmen mit Vollzugsbehörden anderer Kantone bei Ausgabe von Heimarbeit über die Kantonsgrenze hinaus.

Art. 3 Gemeinderat

Der Gemeinderat oder das von ihm beauftragte Organ:

  1. unterstützt das Amt für Wirtschaft und Arbeit beim Vollzug;
  2. meldet Gesetzesübertretungen dem Amt für Wirtschaft und Arbeit.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit vom 16. Januar 1962[7] wird aufgehoben.

Art. 6 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. November 1983 angewendet.

Egress

nGS 18–88

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

18–88

06.09.1983

01.11.1983

Art. 2

geändert

48–60

22.01.2013

01.01.2013

Art. 3

geändert

48–60

22.01.2013

01.01.2013

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

06.09.1983

01.11.1983

Erlass

Grunderlass

18–88

22.01.2013

01.01.2013

Art. 2

geändert

48–60

22.01.2013

01.01.2013

Art. 3

geändert

48–60