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512.11

Verordnung zur eidgenössischen Entsendegesetzgebung

vom 16.12.2003 (Stand 01.06.2020)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung der eidgenössischen Entsendegesetzgebung[1] und von Art. 360a ff. des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911[2]

als Verordnung:

[3]

Art. 1 Tripartite Kommission a) Zusammensetzung

Die tripartite Kommission[4] setzt sich aus je vier Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitnehmerschaft, der Arbeitgeberschaft und des Kantons zusammen.*

Art. 2 b) Wahl, Amtsdauer und Vorsitz

Die tripartite Kommission wird durch die Regierung gewählt.

Die Amtsdauer richtet sich nach der Amtsdauer der Regierung.

Die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Wirtschaft und Arbeit hat den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich die tripartite Kommission selbst.

Art. 3 c) Einberufung und Beschlussfähigkeit

Die tripartite Kommission tagt, so oft es die Geschäfte verlangen.

Sie wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder wenn es wenigstens vier Mitglieder verlangen einberufen.*

Sie ist beschlussfähig, wenn wenigstens je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmerschaft, der Arbeitgeberschaft sowie des Kantons anwesend sind.

Art. 4 d) Ausschüsse, Delegation von Aufgaben und Organisationsreglement

Die tripartite Kommission kann ständige oder besondere Ausschüsse bilden, paritätische Kommissionen mit Kontrollaufgaben für Branchen beauftragen, die durch einen nicht allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag geregelt sind, sowie Expertinnen und Experten beiziehen.

Sie kann Einzelheiten ihrer Organisation sowie Befugnisse ihrer Mitglieder, der Geschäftsstelle und der von ihr mit Kontrollaufgaben betrauten paritätischen Kommissionen durch Reglement festlegen.

Art. 5 e) Geschäftsführung

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit besorgt die Geschäftsführung.

Es wirkt bei der Arbeitsmarktbeobachtung mit.

Art. 6 Weitere Behörden

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist die zuständige kantonale Behörde nach Art. 7 Abs. 1 Bst. d des eidgenössischen Entsendegesetzes vom 8. Oktober 1999.[5]*

Es verfügt bei Streitigkeiten über Auskunft und Einsichtnahme in Dokumente.[6]

Art. 7 Mitteilung von Strafurteilen

Behörden der Strafrechtspflege machen dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Mitteilung von Strafurteilen im Bereich der eidgenössischen Entsendegesetzgebung.[7]

Art. 8 Entschädigung

Die Entschädigung der Mitglieder der tripartiten Kommission richtet sich nach der Verordnung über die Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten der kantonalen Verwaltung (Vergütungsverordnung KomEx) vom 12. Mai 2020[8].*

Art. 10 b) Übergangsbestimmung

Die erste Amtsdauer der tripartiten Kommission beginnt am 1. Januar 2004.

Art. 11 c) Vollzugsbeginn

Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2004 angewendet.

Egress

nGS 39–21

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

39–21

16.12.2003

01.01.2004

Art. 1, Abs. 1

geändert

2016-067

03.05.2016

01.06.2016

Art. 2

geändert

48–60

22.01.2013

01.01.2013

Art. 3, Abs. 2

geändert

2016-067

03.05.2016

01.06.2016

Art. 5

geändert

48–60

22.01.2013

01.01.2013

Art. 6

geändert

43–153

07.10.2008

keine Angabe

Art. 6, Abs. 1

geändert

48–60

22.01.2013

01.01.2013

Art. 7

geändert

48–60

22.01.2013

01.01.2013

Art. 8, Abs. 1

geändert

2020-032

12.05.2020

01.06.2020

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

16.12.2003

01.01.2004

Erlass

Grunderlass

39–21

07.10.2008

keine Angabe

Art. 6

geändert

43–153

22.01.2013

01.01.2013

Art. 2

geändert

48–60

22.01.2013

01.01.2013

Art. 5

geändert

48–60

22.01.2013

01.01.2013

Art. 6, Abs. 1

geändert

48–60

22.01.2013

01.01.2013

Art. 7

geändert

48–60

03.05.2016

01.06.2016

Art. 1, Abs. 1

geändert

2016-067

03.05.2016

01.06.2016

Art. 3, Abs. 2

geändert

2016-067

12.05.2020

01.06.2020

Art. 8, Abs. 1

geändert

2020-032