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517.11

Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

vom 04.12.2007 (Stand 01.01.2013)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung der Bundesgesetzgebung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit[1]

als Verordnung:

[2]

Art. 1 Vollzugsbehörden a) Kontrollorgan

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist das kantonale Kontrollorgan[3] zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.

Art. 2 b) Tripartite Kommission

Die tripartite Kommission[4] informiert das kantonale Kontrollorgan, wenn Anhaltspunkte für Schwarzarbeit vorliegen.

Kantonales Kontrollorgan und tripartite Kommission tauschen die zur Bekämpfung der Schwarzarbeit notwendigen Informationen aus.

Die tripartite Kommission berät das kantonale Kontrollorgan bei der Bestimmung der zu kontrollierenden Branchen.

Art. 3 Vereinbarungen über Kontrollen

Das kantonale Kontrollorgan kann mit paritätischen Organen Vereinbarungen über die Durchführung von Kontrollen abschliessen.[5]

Art. 4 Sanktionen bei Schwarzarbeit[6]

Die Regierung entscheidet über den Ausschluss von künftigen Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesens.

Das Volkswirtschaftsdepartement entscheidet über die Kürzung von Finanzhilfen.

Art. 5 Meldung von Bussen und Gebühren

Behörden und Organisationen nach Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005[7] melden dem kantonalen Kontrollorgan Bussen und Gebühren.

Art. 7 b) Vollzugsbeginn

Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2008 angewendet.

Egress

nGS 43–23

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

43–23

04.12.2007

01.01.2008

Art. 1

geändert

48–60

22.01.2013

01.01.2013

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

04.12.2007

01.01.2008

Erlass

Grunderlass

43–23

22.01.2013

01.01.2013

Art. 1

geändert

48–60