Dieses Gesetz regelt:
- die gastgewerbliche Tätigkeit, soweit sie gewerbsmässig ausgeübt wird;
- den Kleinhandel mit gebrannten Wassern.
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Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt:
- die Abgabe alkoholischer Getränke zum Genuss an Ort und Stelle;
- die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken zum Genuss an Ort und Stelle, wenn der Betrieb wenigstens sechs Stehoder Sitzplätze hat;
- die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert werden.