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561.71

Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Bekanntgabe von Preisen

vom 04.10.1988 (Stand 01.01.2013)

Präambel

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 19. Dezember 1986[1] und Art. 22 Abs. 1 der eidgenössischen Preisbekanntgabeverordnung (PBV) vom 11. Dezember 1978[2]

als Verordnung:

[3]

Art. 1 Zuständigkeit a) Amt für Wirtschaft und Arbeit

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht die Vorschriften über die Bekanntgabe von Preisen[4], soweit nicht eidgenössisches oder kantonales Recht eine andere Zuständigkeit vorsieht.

Art. 2 b) Preiskontrollstelle der politischen Gemeinde

Die vom Rat bezeichnete Preiskontrollstelle überwacht:

  1. die vorschriftsgemässe Bekanntgabe von Preisen;
  2. die Einhaltung der Vorschriften über die irreführende Preisbekanntgabe.

Art. 3 c) Eichmeister

Der Eichmeister überwacht die vorschriftsgemässe Bekanntgabe von Grundpreisen messbarer Waren.

Art. 4 Strafanzeige

Die Preiskontrollstelle der politischen Gemeinde und der Eichmeister zeigen Verstösse gegen die Vorschriften über die Bekanntgabe von Preisen dem zuständigen Untersuchungsrichter[5] an.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen vom 16. Januar 1979[7] wird aufgehoben.

Art. 7 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1989 angewendet.

Egress

nGS 23–79

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

23–79

04.10.1988

01.01.1989

Art. 1

geändert

48–60

22.01.2013

01.01.2013

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

04.10.1988

01.01.1989

Erlass

Grunderlass

23–79

22.01.2013

01.01.2013

Art. 1

geändert

48–60