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577.4

Kantonsratsbeschluss über den Sonderkredit zur Beteiligung an der Innovationspark AG und zur Gewährung von Betriebsbeiträgen

vom 02.02.2021 (Stand 02.02.2021)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 18. August 2020[1] Kenntnis genommen und

erlässt

gestützt auf Art. 65 Bst. f des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994[2]

als Beschluss:

[3]

Art. Ziff. 1

Der Kanton beteiligt sich am Aktienkapital der Innovationspark AG (in Gründung) mit Fr. 500'000.–.

Die Regierung wird ermächtigt, Kapitalanteile an Dritte zu veräussern.

Art. Ziff. 2

Die Regierung wird ermächtigt, der Innovationspark AG (in Gründung) während zehn Jahren Beiträge à fonds perdu von insgesamt Fr. 10'000'000.– für den Betrieb des Innovationsparks Ost zu gewähren.

Sie regelt die Modalitäten der Beiträge à fonds perdu durch Vereinbarung.

Art. Ziff. 3

Zur Deckung der Beiträge à fonds perdu wird ein Sonderkredit von Fr. 10'000'000.– gewährt.

Die Beiträge à fonds perdu werden der Erfolgsrechnung jährlich belastet.

Zur Deckung der Beteiligung am Aktienkapital wird ein Kredit von Fr. 500'000.– gewährt. Der Kredit wird der Investitionsrechnung belastet.

Art. Ziff. 4

Die Rechtsgültigkeit dieses Erlasses setzt die Aufnahme des Innovationsparks Ost als Standort des Schweizerischen Innovationsparks durch den Bundesrat voraus.

Egress

nGS 2021-016

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

2021-016

02.02.2021

02.02.2021

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

02.02.2021

02.02.2021

Erlass

Grunderlass

2021-016