Wer den Viehhandel auf eigene Rechnung betreiben will, hat für sich, seine Angestellten und Beauftragten (Haupt- und Nebenpatentinhaber) eine Kaution zu leisten.
Die Höhe der Kaution richtet sich nach dem voraussichtlichen jährlichen Umsatz. Sie beträgt:[3]
- für den Handel mit Pferden, Maultieren, Eseln und Grossvieh:
- 1.
bei einem Umsatz bis 20 Stück: Fr. 5 000.–
- 2.
bei einem Umsatz bis 50 Stück: Fr. 10 000.–
- 3.
bei einem Umsatz bis 100 Stück: Fr. 15 000.–
- 4.
bei einem Umsatz bis 200 Stück: Fr. 20 000.–
- 5.
bei einem Umsatz bis 400 Stück: Fr. 30 000.–
- 6.
bei einem Umsatz bis 600 Stück: Fr. 40 000.–
- 7.
bei einem Umsatz über 600 Stück: Fr. 50 000.–
- für den Handel mit Kleinvieh:
- 1.
bei einem Umsatz bis 50 Stück: Fr. 5 000.–
Im übrigen werden fünf Stück Kleinvieh einem Stück Grossvieh gleichgestellt. Die zuständige kantonale Amtsstelle[4] kann ausnahmsweise eine Gleichstellung von zehn Stück Kleinvieh mit einem Stück Grossvieh verfügen.
Die Amtsstelle, welche das Patent ausstellt,[5] setzt jährlich die Kaution der einzelnen Händler gemäss dieser Skala fest.