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671.511

Regierungsratsbeschluss über das Naturschutzgebiet Thurau bei Wil

vom 25.05.1970 (Stand 01.10.2021)

Präambel

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

auf Antrag des Gemeinderates der politischen Gemeinde Wil und im Einvernehmen mit dem Ortsbürgerrat der Ortsgemeinde Wil, in Anwendung von Art. 9 der Verordnung zum Schutz wildwachsender Pflanzen (Pflanzenschutzverordnung) vom 25. April 1961[1] und von Art. 124bis des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/22. Juni 1942,[2]

als Beschluss:

[3]

Art. 1 Schutzgebiet

Als Naturschutzgebiet werden folgende gemäss Beschluss der Ortsgemeinde Wil ausgeschiedenen Teilgebiete ihres Grundeigentums erklärt:

  1. das Gebiet nördlich der Autobahn mit Waldund Wiesland in der Thurau sowie dem Galgenrainund Weidlewald;
  2. das Gebiet südlich der Autobahn mit dem Walddreieck bis zur Thur mit westlicher Begrenzung durch eine gerade, von Punkt 516 der Landeskarte der Eidgenössischen Landestopographie nach Süden verlaufende Linie.

Massgebend für die genaue Umgrenzung ist die Eintragung auf der beim Bau- und Umweltdepartement verwahrten Landeskarte der Eidgenössischen Landestopographie, die von jedermann eingesehen werden kann.*

Art. 2 Pflanzenund Tierschutz

Geschützt sind sämtliche Pflanzen im Schutzgebiet, im Teilgebiet südlich der Autobahn überdies sämtliche Tiere und ihre Eier, Larven, Puppen, Nester und Brutstätten.

Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung des nördlich der Autobahn gelegenen Teilgebietes durch die Ortsgemeinde Wil als Grundeigentümerin bleibt vorbehalten.

Vorbehalten bleiben ferner Massnahmen der Ortsgemeinde Wil, um die Lebensbedingungen der geschützten Tiere zu verbessern, sowie Vorkehren der nach der Jagdgesetzgebung hierzu Berechtigten, um den Rehbestand in einem natürlichen Verhältnis zur Pflanzenwelt zu halten.

Art. 3 Orientierung der Öffentlichkeit

Das Bau- und Umweltdepartement sorgt dafür, dass die Bestimmungen dieses Beschlusses, die sich an die Öffentlichkeit wenden, zusammen mit einer orientierenden Kartenskizze an den wichtigsten Zugängen zum Schutzgebiet wiedergegeben werden.*

Art. 4 Vollzug und Kosten

Der Vollzug und die Kostentragung obliegen der Ortsgemeinde Wil.

Art. 5 Vollzugsbeginn

Dieser Beschluss wird angewendet, sobald die Ortsgemeinde Wil das Schutzgebiet markiert und das Bau- und Umweltdepartement die Öffentlichkeit im Sinne von Art. 3 dieses Beschlusses orientiert hat.*

Egress

nGS 7, 109

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

7, 109

25.05.1970

25.05.1970

Art. 1, Abs. 2

geändert

19–42

29.05.1984

keine Angabe

Art. 1, Abs. 2

geändert

2021-066

29.06.2021

01.10.2021

Art. 3, Abs. 1

geändert

19–42

29.05.1984

keine Angabe

Art. 3, Abs. 1

geändert

2021-066

29.06.2021

01.10.2021

Art. 5, Abs. 1

geändert

19–42

29.05.1984

keine Angabe

Art. 5, Abs. 1

geändert

2021-066

29.06.2021

01.10.2021

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

25.05.1970

25.05.1970

Erlass

Grunderlass

7, 109

29.05.1984

keine Angabe

Art. 1, Abs. 2

geändert

19–42

29.05.1984

keine Angabe

Art. 3, Abs. 1

geändert

19–42

29.05.1984

keine Angabe

Art. 5, Abs. 1

geändert

19–42

29.06.2021

01.10.2021

Art. 1, Abs. 2

geändert

2021-066

29.06.2021

01.10.2021

Art. 3, Abs. 1

geändert

2021-066

29.06.2021

01.10.2021

Art. 5, Abs. 1

geändert

2021-066