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671.512

Regierungsratsbeschluss über das Naturschutzgebiet Fleuben in Altstätten

vom 13.07.1971 (Stand 01.10.2021)

Präambel

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

auf Antrag des Vereins für Vogelschutz und Vogelkunde «Schwalbe» in Altstätten und des St.Gallisch-Appenzellischen Naturschutzbundes im Einvernehmen mit der Rhode Hinterforst in Altstätten,

in Anwendung von Art. 9 der Verordnung zum Schutz wildwachsender Pflanzen (Pflanzenschutzverordnung) vom 25. April 1961[1] und von Art. 6 der Verordnung über den Schutz der freilebenden Tiere vom 9. Juni 1970[2],

als Beschluss:

[3]

Art. 1 Schutzgebiet

Als Naturschutzgebiet wird folgendes gemäss Dienstbarkeitsvertrag (Nutzniessung) ausgeschiedene Teilstück von ungefähr 1,8 ha der Parzelle Nr. 3333, Grundbuch Altstätten, im Eigentum der Rhode Hinterforst, erklärt:[4]

  1. Westgrenze: im Gelände durch Pfähle markierte Linie gegen das Aufschüttungsgelände für Aushub des Widenbachkiesfanges;
  2. Südgrenze: Alter Widenbachdamm;
  3. Ostgrenze: Güterstrasse;
  4. Nordgrenze: Alter Widenbachdamm.

Massgebend für die genaue Umgrenzung ist die Eintragung auf dem beim Bau- und Umweltdepartement verwahrten, Bestandteil des Dienstbarkeitsvertrages bildenden Situationsplan 1:2000, der von jedermann, in Fotokopie auch beim Grundbuchamt Altstätten, eingesehen werden kann.*

Art. 2 Pflanzenund Tierschutz

Geschützt sind sämtliche Pflanzen und Tiere, diese mit ihren Eiern, Larven, Puppen, Nestern und Brutstätten.

Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung durch die Rhode Hinterforst als Grundeigentümerin bleibt im Rahmen des Dienstbarkeitsvertrages vorbehalten.

Vorbehalten bleiben ferner Massnahmen des Vereins für Vogelschutz und Vogelkunde «Schwalbe», um die Lebensbedingungen der geschützten Tiere zu verbessern oder weitere seltene oder gefährdete Pflanzen anzusiedeln, soweit dies der Dienstbarkeitsvertrag zulässt.

Art. 3 Orientierung der Öffentlichkeit

Das Bau- und Umweltdepartement sorgt dafür, dass die Bestimmungen dieses Beschlusses, die sich an die Öffentlichkeit wenden, zusammen mit einer orientierenden Kartenskizze an den wichtigsten Zugängen zum Schutzgebiet wiedergegeben werden.*

Art. 4 Vollzug und Kosten

Der Vollzug und die Kostentragung obliegen dem Verein für Vogelschutz und Vogelkunde «Schwalbe» in Altstätten.

Art. 5 Vollzugsbeginn

Dieser Beschluss wird angewendet, sobald der Verein für Vogelschutz und Vogelkunde «Schwalbe» das Schutzgebiet markiert hat und die Öffentlichkeit im Sinne von Art. 3 dieses Beschlusses orientiert ist.

Egress

nGS 7, 752

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

7, 752

13.07.1971

23.10.1971

Art. 1, Abs. 2

geändert

19–42

29.05.1984

keine Angabe

Art. 1, Abs. 2

geändert

2021-066

29.06.2021

01.10.2021

Art. 3, Abs. 1

geändert

19–42

29.05.1984

keine Angabe

Art. 3, Abs. 1

geändert

2021-066

29.06.2021

01.10.2021

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

13.07.1971

23.10.1971

Erlass

Grunderlass

7, 752

29.05.1984

keine Angabe

Art. 1, Abs. 2

geändert

19–42

29.05.1984

keine Angabe

Art. 3, Abs. 1

geändert

19–42

29.06.2021

01.10.2021

Art. 1, Abs. 2

geändert

2021-066

29.06.2021

01.10.2021

Art. 3, Abs. 1

geändert

2021-066