Die Betreiberin oder der Betreiber einer verkehrsrelevanten Einrichtung beteiligt sich an den Abgeltungen nach diesem Erlass, wenn die Einrichtung:
- allein oder zusammen mit benachbarten verkehrsrelevanten Einrichtungen überwiegende Ursache dafür ist, dass der Standort durch den öffentlichen Verkehr neu erschlossen oder die bestehende Erschliessung ausgebaut wurde oder werden muss;
- einen erheblichen Einfluss darauf hat, dass die bestehende Erschliessung des Standorts durch den öffentlichen Verkehr aufrecht erhalten werden muss;
- in der Nähe einer nach Abs. 1 Bst. a oder b dieser Bestimmung beitragspflichtigen Einrichtung liegt und einen Nutzen aus der Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr zieht.
Verkehrsrelevante Einrichtungen sind Bauten und Anlagen, die:
- ganzjährig oder saisonal betrieben werden;
- während der Betriebsdauer nach Abs. 2 Bst. a dieser Bestimmung an wenigstens drei Tagen je Woche geöffnet sind;
- wenigstens 50 öffentlich zugängliche Parkplätze haben.
Kann die verkehrsrelevante Einrichtung nicht einer bestimmten Betreiberin oder einem bestimmten Betreiber zugeordnet werden, ist die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer beitragspflichtig.