Lexipedia

710.51

Verordnung über den öffentlichen Verkehr (VöV)

vom 08.12.2015 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr vom 17. November 2015[1]

als Verordnung:

[2]

Anhänge

  • Anhang 1*: Abgeltungsberechtigte Linien
  • Anhang 2*: Mindestmass an Wirtschaftlichkeit und Nachfrage
  • Anhang 3*: Haltestellen mit abweichender Zuordnung nach Art. 18

unknown I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Vollzug

Das Amt für öffentlichen Verkehr vollzieht die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung zum öffentlichen Verkehr, soweit nichts anderes bestimmt ist.

unknown II. Planung

Art. 2 Koordinationspflicht der politischen Gemeinden a) Grundsatz

Die politischen Gemeinden bezeichnen je Region einen Ansprechpartner, der ihre Anliegen zum öffentlichen Personenverkehr gegenüber dem Kanton vertritt.

Die räumliche Einteilung in Regionen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Regionalpolitik[3].

Die politischen Gemeinden können die Koordination ihrer Anliegen einer bestehenden regionalen Trägerschaft übertragen und diese als Ansprechpartner bezeichnen.

Art. 3 b) Ausnahme

Die politische Gemeinde, die einen erheblichen Ortsverkehr aufweist, vertritt ihre Anliegen direkt gegenüber dem Kanton. Als erheblicher Ortsverkehr gelten die in Anhang 1 zu diesem Erlass aufgeführten Gesamtsysteme Stadt-/Ortsbus.

Der Kanton kann Planungsaufgaben im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs durch Vereinbarung auf die politische Gemeinde mit erheblichem Ortsverkehr übertragen.

unknown III. Beiträge

unknown 1. Infrastruktur

Art. 4 Bahninfrastruktur

Beiträge nach Art. 6 bis 8 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr vom 17. November 2015[4] setzen ein kantonales verkehrspolitisches Interesse voraus.

Art. 5 Regionaler Bushof a) Begriff

Als regionaler Bushof gilt ein Knotenpunkt, an dem mindestens drei abgeltungsberechtigte Buslinien aufeinandertreffen und an dem die Buslinien untereinander oder zu weiteren Linien des öffentlichen Verkehrs Anschlüsse herstellen.

Als abgeltungsberechtigte Buslinien gelten auch Buslinien des Regional- oder Ortsverkehrs, die von einem Nachbarkanton oder vom benachbarten Ausland finanziell unterstützt werden. Die finanzielle Unterstützung muss gleichwertig zur Abgeltung nach dem Gesetz über den öffentlichen Verkehr vom 17. November 2015[5] sein.*

Art. 6 b) anrechenbare Kosten

Die anrechenbaren Kosten für einen regionalen Bushof betragen:

  1. Fr. 300 000.– je Standplatz;
  2. Fr. 300 000.– für die Überdachung eines Standplatzes.

Der Beitrag in Höhe von höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten[6] wird als Pauschalbeitrag gewährt.

unknown 2. Betrieb

Art. 7 Abgeltungsberechtigte Linien

Die abgeltungsberechtigten Linien sind in Anhang 1 dieses Erlasses bezeichnet.

Art. 8 Wirtschaftlichkeit und Nachfrage a) Bemessung

Die Wirtschaftlichkeit einer Linie bemisst sich nach ihrem Kostendeckungsgrad.

Die Nachfrage auf einer Linie bemisst sich nach der Linienbelastung. Linienbelastung ist die Anzahl Personenkilometer je produktiven Kilometer einer Linie.*

Art. 9 b) Begriffe

Die Begriffe «Kostendeckungsgrad», «Personenkilometer» sowie «produktiver Kilometer» richten sich nach den Richtlinien des Bundesamtes für Verkehr zum Kennzahlensystem nach Art. 20 der eidgenössischen Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs vom 11. November 2009[7].*

Beiträge der politischen Gemeinden, die den gesetzlich vorgeschriebenen Gemeindeanteil nach Art. 32 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr vom 17. November 2015[8] übersteigen, und Beiträge Dritter an eine abgeltungsberechtigte Linie gelten für die Berechnung des Kostendeckungsgrads als Erlös.

Art. 10 Vorgaben an Wirtschaftlichkeit und Nachfrage a) Allgemeines

Vorgaben und Angebotsstufen richten sich nach Anhang 2 dieses Erlasses.

Art. 11 b) Mindestvorgaben 1. Grundsatz

Ein Angebot wird nur bestellt, wenn es die Mindestvorgaben erfüllt. Massgebend sind der Kostendeckungsgrad und die Nachfrage, die der Offerte des Transportunternehmens zugrunde liegen.

Art. 12 2. Ausnahmen

Ein Angebot, das die Mindestvorgaben nicht erfüllt, kann bestellt werden, wenn:

  1. es eine kantonsübergreifende oder grenzüberschreitende Linie betrifft, die für den regionalen öffentlichen Verkehr wichtig ist;
  2. es eine Linie betrifft, die Teil eines Gesamtsystems nach Anhang 1 dieses Erlasses ist und das Gesamtsystem als Ganzes die Mindestvorgaben derjenigen Linie des Gesamtsystems mit der höchsten Angebotsstufe erfüllt.

Art. 13 3. Anpassung

Erfüllt der tatsächliche Betrieb einer Linie die Mindestvorgaben nicht, passt das Transportunternehmen das Angebot in seiner Offerte für die nächste Fahrplanperiode an.

Das zuständige Departement kann auf eine Anpassung des Angebots verzichten, wenn:

  1. durch die Anpassung keine Einsparung bei der Abgeltung erzielt wird;
  2. der tatsächliche Betrieb einer Linie die Mindestvorgaben entweder beim Kostendeckungsgrad oder bei der Nachfrage erfüllt.

Das Amt für öffentlichen Verkehr ermittelt jährlich den tatsächlichen Kostendeckungsgrad und die tatsächliche Nachfrage des gefahrenen Angebots.

Art. 14 c) Zielvorgaben

Die Transportunternehmen bemühen sich, die Zielvorgaben auf allen abgeltungsberechtigten Linien zu erfüllen.

Der Kanton leistet ordentliche Abgeltungen für Angebotsausbauten ausschliesslich für Linien, welche die Zielvorgaben erfüllen.*

Erfüllt eine Linie die Zielvorgaben nicht, können für Angebotsausbauten ausnahmsweise ordentliche Abgeltungen geleistet werden, wenn die Angebotsausbauten:*

  1. aufgrund einer Fahrplanänderung des Fernverkehrs erfolgen und notwendig sind, um eine deutliche Verschlechterung der Umsteigezeiten zu verhindern;
  2. nicht federführend durch den Kanton bestellt werden;
  3. anlässlich der Automatisierung des Betriebs erfolgen und insgesamt nur zu geringfügigen Mehrkosten führen;
  4. eine Linie betreffen, die:
  5. 1.

    wenigstens die Mindestvorgaben erfüllt und

  6. 2.

    *

    Teil eines Gesamtsystems nach Anhang 1 dieses Erlasses ist und das Gesamtsystem als Ganzes die Zielvorgaben derjenigen Linie des Gesamtsystems mit der höchsten Angebotsstufe erfüllt;

  7. ein reines Nachtangebot betreffen;
  8. ein grenzüberschreitendes Angebot betreffen.

unknown IV. Beteiligung der politischen Gemeinden an den Beiträgen

Art. 15 Verteilschlüssel a) Grundsatz

Für die Berechnung des Anteils einer politischen Gemeinde wird ihre Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr zu drei Vierteln und ihre Einwohnerzahl zu einem Viertel gewichtet.

Der Gemeindeanteil wird für ein Fahrplanjahr festgelegt und erhoben. Die politische Gemeinde leistet eine Akontozahlung per Ende März.

Vereinbarungen zwischen politischen Gemeinden über die gegenseitige Verrechnung der Anteile werden bei der Berechnung berücksichtigt.

Art. 16 b) Erschliessung 1. Zahl der Abfahrten

Die Erschliessung der politischen Gemeinde bemisst sich nach der Zahl aller gewichteten, fahrplanmässigen Abfahrten ab Haltestellen auf dem Gemeindegebiet. Vorbehalten ist Art. 18 dieses Erlasses.

Massgebend sind die Abfahrten gemäss dem elektronisch publizierten Fahrplan.*

Bei Busangeboten werden nur jene Linien berücksichtigt, die der Kanton bestellt.*

Die Zahl der Abfahrten wird zu Beginn jedes Fahrplanjahres erhoben.*

Bei Bedarfsangeboten ist die durch das Transportunternehmen erhobene Anzahl Halte für Ein- und Ausstiege des Vorjahres massgebend.*

Beim Verteilschlüssel für die ordentlichen Abgeltungen wird die Zahl der fahrplanmässigen Abfahrten aus Versuchsbetrieben nicht berücksichtigt.*

Art. 17 2. Gewichtung der Abfahrten

Die Abfahrten werden wie folgt gewichtet:

  1. Eurocity-, Intercity-, Interregiound Regionalexpresszüge mit dem Faktor 4;
  2. Regionalzüge mit dem Faktor 3;
  3. Schiff und Seilbahn mit dem Faktor 1,5;
  4. Buslinien in Gesamtsystemen Stadt-/Ortsbus mit dem Faktor 1,5;
  5. übrige Buslinien mit dem Faktor 1.

Art. 18 3. Abweichung vom Territorialitätsprinzip

Die Zugsabfahrten ab den in Anhang 3 dieses Erlasses aufgeführten Haltestellen werden nach der Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner sowie der Anzahl Arbeitsplätze im Radius von 1000 Metern um die Haltestelle den anliegenden politischen Gemeinden zugeordnet.

Bei Bushaltestellen werden Vereinbarungen zwischen der Standortgemeinde und benachbarten politischen Gemeinden über eine vom Territorialitätsprinzip abweichende Zuordnung der Abfahrten berücksichtigt.

Art. 19 c) Einwohnerzahl

Als Einwohnerzahl gilt die ständige Bevölkerung nach der eidgenössischen Statistik des jährlichen Bevölkerungsstands.[9]

Art. 20 Anrechnung Beiträge Dritter

Der Beitrag eines Dritten an eine abgeltungsberechtigte Linie wird zu 50 Prozent an die Anteile der betroffenen politischen Gemeinden angerechnet.

Die betroffenen politischen Gemeinden vereinbaren die Aufteilung ihres Anteils am Beitrag des Dritten.

Kommt keine Einigung zustande, wird der gesamte Beitrag des Dritten zu 50 Prozent an die Anteile aller Gemeinden angerechnet.

unknown V. Schlussbestimmungen

Art. 21 Übergangsbestimmung

Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Beitragsgesuche werden nach neuem Recht erledigt.

Egress

nGS 2016-016

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

2016-016

08.12.2015

01.01.2016

Art. 5, Abs. 2

eingefügt

2018-071

21.08.2018

01.01.2019

Art. 8, Abs. 2

geändert

2018-071

21.08.2018

01.01.2019

Art. 9, Abs. 1

geändert

2018-071

21.08.2018

01.01.2019

Art. 14, Abs. 2

geändert

2018-071

21.08.2018

01.01.2019

Art. 14, Abs. 3

eingefügt

2018-071

21.08.2018

01.01.2019

Art. 14, Abs. 3, a)

geändert

2022-066

06.12.2022

01.01.2023

Art. 14, Abs. 3, b)

aufgehoben

2022-066

06.12.2022

01.01.2023

Art. 14, Abs. 3, c)

eingefügt

2022-066

06.12.2022

01.01.2023

Art. 14, Abs. 3, d)

eingefügt

2022-066

06.12.2022

01.01.2023

Art. 14, Abs. 3, e)

eingefügt

2022-066

06.12.2022

01.01.2023

Art. 14, Abs. 3, e), 2.

geändert

2023-085

12.12.2023

01.01.2024

Art. 14, Abs. 3, f)

eingefügt

2023-085

12.12.2023

01.01.2024

Art. 14, Abs. 3, f)

geändert

2025-080

16.12.2025

01.01.2026

Art. 14, Abs. 3, g)

eingefügt

2025-080

16.12.2025

01.01.2026

Art. 16, Abs. 2

geändert

2022-066

06.12.2022

01.01.2023

Art. 16, Abs. 2

bis

eingefügt

2022-066

06.12.2022

01.01.2023

Art. 16, Abs. 3

geändert

2022-066

06.12.2022

01.01.2023

Art. 16, Abs. 3

bis

eingefügt

2022-066

06.12.2022

01.01.2023

Art. 16, Abs. 4

eingefügt

2018-071

21.08.2018

01.01.2019

Anhang 1

Inhalt geändert

2017-009

15.11.2016

01.01.2017

Anhang 1

Inhalt geändert

2018-071

21.08.2018

01.01.2019

Anhang 1

Inhalt geändert

2019-085

19.11.2019

01.01.2020

Anhang 1

Inhalt geändert

2020-079

20.10.2020

01.01.2021

Anhang 1

Inhalt geändert

2021-086

16.11.2021

01.01.2022

Anhang 1

Inhalt geändert

2022-066

06.12.2022

01.01.2023

Anhang 1

Inhalt geändert

2023-085

12.12.2023

01.01.2024

Anhang 1

Inhalt geändert

2024-043

19.11.2024

01.01.2025

Anhang 1

Inhalt geändert

2025-080

16.12.2025

01.01.2026

Anhang 2

Inhalt geändert

2018-071

21.08.2018

01.01.2019

Anhang 2

Inhalt geändert

2022-066

06.12.2022

01.01.2023

Anhang 2

Inhalt geändert

2023-085

12.12.2023

01.01.2024

Anhang 3

Inhalt geändert

2017-009

15.11.2016

01.01.2017

Anhang 3

Inhalt geändert

2020-079

20.10.2020

01.01.2021

Anhang 3

Name und Inhalt geändert

2022-066

06.12.2022

01.01.2023

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

08.12.2015

01.01.2016

Erlass

Grunderlass

2016-016

15.11.2016

01.01.2017

Anhang 1

Inhalt geändert

2017-009

15.11.2016

01.01.2017

Anhang 3

Inhalt geändert

2017-009

21.08.2018

01.01.2019

Art. 5, Abs. 2

eingefügt

2018-071

21.08.2018

01.01.2019

Art. 8, Abs. 2

geändert

2018-071

21.08.2018

01.01.2019

Art. 9, Abs. 1

geändert

2018-071

21.08.2018

01.01.2019

Art. 14, Abs. 2

geändert

2018-071

21.08.2018

01.01.2019

Art. 14, Abs. 3

eingefügt

2018-071

21.08.2018

01.01.2019

Art. 16, Abs. 4

eingefügt

2018-071

21.08.2018

01.01.2019

Anhang 1

Inhalt geändert

2018-071

21.08.2018

01.01.2019

Anhang 2

Inhalt geändert

2018-071

19.11.2019

01.01.2020

Anhang 1

Inhalt geändert

2019-085

20.10.2020

01.01.2021

Anhang 1

Inhalt geändert

2020-079

20.10.2020

01.01.2021

Anhang 3

Inhalt geändert

2020-079

16.11.2021

01.01.2022

Anhang 1

Inhalt geändert

2021-086

06.12.2022

01.01.2023

Art. 14, Abs. 3, a)

geändert

2022-066

06.12.2022

01.01.2023

Art. 14, Abs. 3, b)

aufgehoben

2022-066

06.12.2022

01.01.2023

Art. 14, Abs. 3, c)

eingefügt

2022-066

06.12.2022

01.01.2023

Art. 14, Abs. 3, d)

eingefügt

2022-066

06.12.2022

01.01.2023

Art. 14, Abs. 3, e)

eingefügt

2022-066

06.12.2022

01.01.2023

Art. 16, Abs. 2

geändert

2022-066

06.12.2022

01.01.2023

Art. 16, Abs. 2

bis

eingefügt

2022-066

06.12.2022

01.01.2023

Art. 16, Abs. 3

geändert

2022-066

06.12.2022

01.01.2023

Art. 16, Abs. 3

bis

eingefügt

2022-066

06.12.2022

01.01.2023

Anhang 1

Inhalt geändert

2022-066

06.12.2022

01.01.2023

Anhang 2

Inhalt geändert

2022-066

06.12.2022

01.01.2023

Anhang 3

Name und Inhalt geändert

2022-066

12.12.2023

01.01.2024

Art. 14, Abs. 3, e), 2.

geändert

2023-085

12.12.2023

01.01.2024

Art. 14, Abs. 3, f)

eingefügt

2023-085

12.12.2023

01.01.2024

Anhang 1

Inhalt geändert

2023-085

12.12.2023

01.01.2024

Anhang 2

Inhalt geändert

2023-085

19.11.2024

01.01.2025

Anhang 1

Inhalt geändert

2024-043

16.12.2025

01.01.2026

Art. 14, Abs. 3, f)

geändert

2025-080

16.12.2025

01.01.2026

Art. 14, Abs. 3, g)

eingefügt

2025-080

16.12.2025

01.01.2026

Anhang 1

Inhalt geändert

2025-080