Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt betreibt eine Plattform für die Bekanntgabe von Fahrberechtigungs- und Fahrzeugdaten im Abrufverfahren.
Die Plattform enthält insbesondere folgende Stammdaten:
- Anrede;
- Vorname;
- Name;
- Geburtsdatum;
- Heimatort;
- Adresse;
- AHV-Versicherungsnummer;
- Firma;
- UID-Nummer;
- Fahrzeugdaten und Fahrzeuggeschichte.
Die Datenplattform enthält insbesondere folgende weitere Daten:
- Daten nach
Art. 89e
Bst. a
bis
in Verbindung mit
Art. 89c
des eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958
sowie der eidgenössischen Verordnung über das Informationssystem Verkehrszulassung vom 30. November 2018
;
- Daten zum technischen Zustand von Fahrzeugen.
Folgende öffentliche Organe können im Abrufverfahren Einsicht in die Daten nehmen, wenn sie diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen:
- Daten nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung:
- 1.
die Polizei;
- 2.
die Staatsanwaltschaft;
- Daten nach Abs. 2 dieser Bestimmung:
- 1.
das Steueramt;
- 2.
die Sozialhilfebehörden;
- 3.
das Konkursamt;
- 4.
die Betreibungsämter;
- 5.
das Amt für Wirtschaft und Arbeit.
Die Leitung des datenbeziehenden öffentlichen Organs bestimmt die Mitarbeitenden oder Organisationseinheiten, die Daten abrufen können. Sie meldet diese dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt.
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt stellt sicher, dass die Zugriffsrechte dokumentiert, überprüfbar und datenschutzkonform verwaltet werden.