Lexipedia

711.1

Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz*

vom 20.11.1979 (Stand 01.12.2025)

Präambel

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung von Art. 106 Abs. 2 und 3 des eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958[1]

als Verordnung:

[2]

unknown I. Strassenverkehrsund Schiffahrtsamt

Art. 1 Zuständigkeit

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, übt das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt die Befugnisse aus, die die Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr den Kantonen zuweist.

Vorbehalten bleibt die polizeiliche Überwachung des Strassenverkehrs.

Art. 2 Organisation

Im Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt bestehen für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr[3] Verwaltungseinheiten für:

  1. Führerund Fahrzeugprüfungen,
  2. Bewilligungen und Ausweise im Strassenverkehr,
  3. Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.

Sie besorgen die Geschäfte in ihrem Aufgabenbereich selbständig nach allgemeinen Weisungen des Sicherheits- und Justizdepartementes.

Art. 3 Stellvertretung

Das Polizeikommando kann ausserhalb der Arbeitszeit des Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamtes in dringenden Fällen Bewilligungen für Sonntags- und Nachtfahrten[4] erteilen.*

Es teilt seine Verfügungen dem Amt mit.

Art. 3bis Vollzug der Gefahrgutbeauftragtenverordnung

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt kann den Vollzug der eidgenössischen Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 15. Juni 2001[5] geeigneten Stellen übertragen.

unknown II. Führerinnen und Führer sowie Fahrzeuge*

Art. 4 Führerprüfung

Die Fahrlehrerin oder der Fahrlehrer kann an der praktischen Führerprüfung seiner Schülerin oder seines Schülers teilnehmen.*

Die praktische Führerprüfung wird im Wiederholungsfall von einer anderen sachverständigen Person abgenommen, wenn die Kandidatin oder der Kandidat nicht die gleiche verlangt.*

Art. 5 Verkehrsunterricht[6]

Wer wiederholt in gefährlicher Weise Verkehrsregeln verletzt hat, kann zum Verkehrsunterricht aufgeboten werden.

Art. 5bis Fahrzeugzulassung

Das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt kann folgende Geschäfte ganz oder teilweise geeigneten Stellen übertragen:

  1. Hinterlegung und Austausch der Kontrollschilder;
  2. Annullierung des Fahrzeugausweises;
  3. Inverkehrsetzung von Motorfahrzeugen und Anhängern;
  4. Ausstellung eines Ersatzfahrzeugausweises.

Das Sicherheits- und Justizdepartement erlässt Weisungen.

Art. 6 Nachprüfung a) Nachkontrolle durch die Polizei

Werden bei einer Nachprüfung geringfügige Mängel festgestellt, so kann die Halterin oder der Halter angewiesen werden, das Fahrzeug zur Nachkontrolle der Polizei vorzuführen.*

Art. 6bis b) Nachprüfung durch Betriebe und Organisationen

Die periodische Nachprüfung von Personenwagen, Kleinbussen, Lieferwagen, Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen, Sachentransportanhängern, Wohnanhängern sowie Sportgeräteanhängern kann Betrieben und Organisationen übertragen werden.

Das Sicherheits- und Justizdepartement erlässt Weisungen.

Art. 7 Auskunft

Name und Adresse der Halterin oder des Halters sowie Art und Schildnummer des Fahrzeuges können in einem Verzeichnis veröffentlicht werden, wenn nicht die Halterin oder der Halter schriftlich die Sperrung seiner Daten verlangt. Die Angabe eines Grundes ist für die Sperrung nicht erforderlich.[7]*

Art. 7bis Abrufverfahren

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt betreibt eine Plattform für die Bekanntgabe von Fahrberechtigungs- und Fahrzeugdaten im Abrufverfahren.

Die Plattform enthält insbesondere folgende Stammdaten:

  1. Anrede;
  2. Vorname;
  3. Name;
  4. Geburtsdatum;
  5. Heimatort;
  6. Adresse;
  7. AHV-Versicherungsnummer;
  8. Firma;
  9. UID-Nummer;
  10. Fahrzeugdaten und Fahrzeuggeschichte.

Die Datenplattform enthält insbesondere folgende weitere Daten:

  1. Daten nach

    Bst. a

    bis

    in Verbindung mit

    des eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958

    [8]

    sowie der eidgenössischen Verordnung über das Informationssystem Verkehrszulassung vom 30. November 2018

    [9]

    ;

  2. Daten zum technischen Zustand von Fahrzeugen.

Folgende öffentliche Organe können im Abrufverfahren Einsicht in die Daten nehmen, wenn sie diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen:

  1. Daten nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung:
  2. 1.

    die Polizei;

  3. 2.

    die Staatsanwaltschaft;

  4. Daten nach Abs. 2 dieser Bestimmung:
  5. 1.

    das Steueramt;

  6. 2.

    die Sozialhilfebehörden;

  7. 3.

    das Konkursamt;

  8. 4.

    die Betreibungsämter;

  9. 5.

    das Amt für Wirtschaft und Arbeit.

Die Leitung des datenbeziehenden öffentlichen Organs bestimmt die Mitarbeitenden oder Organisationseinheiten, die Daten abrufen können. Sie meldet diese dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt.

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt stellt sicher, dass die Zugriffsrechte dokumentiert, überprüfbar und datenschutzkonform verwaltet werden.

Art. 8 Kontrollschild a) Abgabe

Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Kontrollschild.*

Ein zurückgegebenes Kontrollschild wird mindestens ein Jahr freigehalten, wenn die frühere Inhaberin oder der frühere Inhaber nicht darauf verzichtet.*

Kontrollschilder werden mit rückstrahlendem Belag abgegeben.

Art. 8bis b) Versteigerung

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt kann Kontrollschilder für Motorwagen und Motorräder mit einer niedrigen oder besonderen Nummer der meistbietenden Person zuteilen.*

Es regelt die Einzelheiten der Versteigerung in allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Art. 8ter c) Abtretung

Die Halterin oder der Halter kann das ihr oder ihm zugeteilte Kontrollschild abtreten:*

  1. wenn es einbis vierstellig ist:
  2. 1.

    *

    an Verwandte in direkter Linie, Geschwister, die Ehegattin oder den Ehegatten, die Partnerin oder den Partner einer eingetragenen Partnerschaft oder die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner in eheähnlicher Gemeinschaft;

  3. 2.

    im Rahmen einer Übertragung oder Neustrukturierung des Unternehmens nach den Bestimmungen des eidgenössischen Fusionsgesetzes;

    [10]

  4. einer beliebigen Halterin oder einem beliebigen Halter, wenn es wenigstens fünfstellig ist.

Art. 10 Zulassung der Motorfahrräder[11]*

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt:

  1. nimmt die Anmeldung zur kantonalen Kollektivversicherung oder den Versicherungsnachweis entgegen;
  2. zieht die Motorfahrradsteuer

    [12]

    ein;

  3. führt den Fahrzeugausweis nach;
  4. gibt das Kontrollschild ab.

... .

Art. 10bis Vignetten

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt kann den Vertrieb der Autobahnvignetten geeigneten Stellen übertragen.

Art. 11 Tierfuhrwerke

Einspännige Fuhrwerke müssen mit einem doppelten Leitseil, mehrspännige mit einem Kreuzzügel versehen sein.

Art. 12 Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte[13]

Bevor Fahrzeuge, deren Gewicht das gesetzlich zulässige erheblich überschreitet, zum Verkehr zugelassen werden, ist das kantonale Strasseninspektorat anzuhören.

Art. 13 Fahrzeuge ohne Kontrollschild

Das Polizeikommando kann ausnahmsweise gestatten, dass Fahrzeuge ohne vorgeschriebenes Kontrollschild auf öffentlichen Strassen und Parkplätzen abgestellt werden.[14]

Art. 15 Sportliche Veranstaltungen und Versuchsfahrten[15]

Das Sicherheits- und Justizdepartement kann im Rahmen des Bundesrechts Rennen mit Motorfahrzeugen bewilligen.

Das Polizeikommando kann andere motorsportliche und radsportliche Veranstaltungen sowie Versuchsfahrten bewilligen.

Art. 16 Lautsprecher an Motorfahrzeugen[16]

Das Polizeikommando kann gestatten, dass bei bedeutenden kulturellen, und sportlichen Veranstaltungen Lautsprecher an Motorfahrzeugen eingesetzt werden.

Art. 17 Arbeitsund Ruhezeit der Chauffeurinnen und Chauffeure*

Die Polizei überwacht die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführerinnen und Motorfahrzeugführer.*

In der Stadt St.Gallen ist die Stadtpolizei zuständig.

Art. 17bis Ersatzfahrzeuge

Das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt sowie die Kantonspolizei und die Stadtpolizei St.Gallen erteilen Bewilligungen für die Übertragung der Kontrollschilder auf ein Ersatzfahrzeug.

Art. 17ter Entfernung von Fahrzeugen

Die Polizei kann vorschriftswidrig aufgestellte Fahrzeuge, die den Verkehr erschweren oder gefährden, auf Kosten und Gefahr der Führerin oder des Führers entfernen, wenn diese oder dieser nicht erreichbar ist oder sich weigert, das Fahrzeug wegzustellen.*

unknown III. Verkehrsanordnungen

Art. 18 Begriff

Verkehrsanordnungen sind Massnahmen, die durch Vorschrifts- und Vortrittssignale sowie andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden.[17]

Art. 19 Zuständigkeit a) Grundsatz

Das Polizeikommando verfügt die Verkehrsanordnungen, soweit die folgenden Bestimmungen keine Ausnahmen vorsehen.

In der Stadt St.Gallen, ausgenommen auf der Nationalstrasse A 1 sowie deren Ein- und Ausfahrten, üben die Gemeindebehörden diese Befugnisse aus. Sie teilen ihre Anordnungen dem Polizeikommando mit.

Art. 21 c) politische Gemeinde

Die politische Gemeinde kann den Motorfahrzeug- und den Fahrradverkehr auf Gemeindestrassen und Wegen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr dienen, vollständig untersagen oder zeitlich beschränken.[18]

Sie kann beschränkte Fahrverbote verfügen für:

  1. Gemeindestrassen dritter Klasse;
  2. Wege.

Sie teilt ihre Anordnungen vor Erlass dem Polizeikommando mit und bringt nach dessen Weisungen das zutreffende Signal an.

Art. 22 d) polizeiliche Anordnungen[19]

In besonderen Fällen kann die Polizei den Verkehr vorübergehend, höchstens während acht Tagen, beschränken oder umleiten.*

Bei dringenden und unvorhergesehenen Arbeiten ist das mit dem Strassenunterhalt beauftragte Verwaltungspersonal zuständig. Es teilt seine Anordnungen der Polizei mit. Die Polizei kann Anordnungen ändern oder aufheben.

Art. 23 Öffentliche Bekanntmachung[20]

Örtliche Verkehrsanordnungen werden im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht. Die Gemeinde trägt die Kosten.

Verfügungen des Polizeikommandos werden zudem im kantonalen Amtsblatt[21] veröffentlicht. Beginn und Ende der Rekursfrist richten sich nach der letzten Veröffentlichung.*

Art. 24 Ausnahmen[22]

Wer eine Verkehrsanordnung verfügt hat, kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen. Das Polizeikommando kann die Bewilligung von Ausnahmen an die politische Gemeinde delegieren.

Die zuständigen Stellen können insbesondere den gehbehinderten Personen und den Ärztinnen und Ärzten im Notfalldienst das Parkieren erleichtern.*

unknown IV. Signalisation

Art. 25 Zuständigkeit a) Anordnung[23]

Signale und Markierungen dürfen erst angebracht oder entfernt werden, wenn das Polizeikommando dies angeordnet hat. In der Stadt St.Gallen sind die Gemeindebehörden für die Anordnung zuständig.

Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten:

  1. der politischen Gemeinde für Verfügungen nach Art. 21 dieser Verordnung,
  2. der Bundesbehörden.

    [24]

Art. 26 b) Anbringung

Signale und Markierungen werden angebracht:

  1. auf den Kantonsstrassen vom kantonalen Strasseninspektorat;
  2. auf den Kantonsstrassen in der Stadt St.Gallen von den Gemeindebehörden, soweit ihnen der Unterhalt übertragen ist;
  3. auf den übrigen Strassen, ausgenommen Nationalstrassen

    [25]

    , von der Gemeinde. Sie hört die Strasseneigentümerinnen und Strasseneigentümer an.

Art. 27 Private Grundstücke[26]

Wer zum Schutz seines Grundstückes ein Verbot erwirkt hat[27] oder auf seinem privaten Parkplatz Dritten das Parkieren gestatten will, kann nach den Weisungen des Polizeikommandos das zutreffende Signal aufstellen.

In der Stadt St.Gallen geben die Gemeindebehörden Weisung.

Art. 28 Planung

Signalisation und Markierung neuer und zu korrigierender Verkehrsflächen sind gesamthaft im Rahmen des Projekts zu planen.*

Die für Verkehrsanordnungen zuständige Stelle wirkt bei der Planung mit.

Art. 29 Kosten und Unterhalt

Wer zum Unterhalt der Strasse verpflichtet ist,[28] trägt die Kosten der Signalisation.

Sie oder er hat die Signale und Markierungen zu unterhalten.*

Art. 30 Grundeigentümerbeitrag

Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer, dem ein Signal besondere Vorteile verschafft, kann verpflichtet werden, an die Kosten beizutragen.*

Art. 31 Aufsicht[29]

Das Polizeikommando führt die Aufsicht über die Signalisation durch Gemeinden und Private.

Art. 32 Reklamen a) Bewilligung

Das Polizeikommando bewilligt Strassenreklamen im Bereich von National- und Kantonsstrassen, die Gemeindebehörden der Stadt St.Gallen im Bereich von Kantonsstrassen zweiter Klasse in der Stadt St.Gallen. Bei den übrigen Strassen und Wegen ist die politische Gemeinde zuständig.

Ohne Bewilligung sind erlaubt:

  1. Plakate an den zugelassenen Anschlagstellen;
  2. Reklamen in Schaufenstern und zugelassenen Schaukästen;
  3. unbeleuchtete Firmenanschriften bis zu einer Fläche von 0,5 m², wenn sie an Gebäuden angebracht sind und entlang der Fassade verlaufen.

Vorbehalten bleiben das Verunstaltungsverbot und die Bewilligungspflicht gemäss Planungs- und Baugesetz[30].*

Art. 33 b) Verbot

Auf staatseigenen Grundstücken sind Strassenreklamen für Raucherwaren und alkoholische Getränke unzulässig.

unknown V. Schlussund Übergangsbestimmungen

Art. 36 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Chauffeurverordnung vom 3. Juli 1973,

    [33]

  2. die Verordnung über den Motorfahrzeugund Fahrradverkehr vom 24. November 1953,

    [34]

  3. der Regierungsratsbeschluss über den Vollzug des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 12. Juli 1966,

    [35]

  4. der Regierungsratsbeschluss über Verkehrsmassnahmen auf dem Gebiete der politischen Gemeinde St.Gallen vom 31. Mai 1966,

    [36]

  5. der Regierungsratsbeschluss über Verkehrsmassnahmen auf dem Gebiete der politischen Gemeinde Rorschach vom 13. August 1968,

    [37]

  6. die Verordnung über die Strassensignalisation vom 10. Juli 1943.

    [38]

Art. 37 Übergangsbestimmungen a) Allgemeines

Das kantonale Strasseninspektorat ist bis 31. Dezember 1981 weiterhin zuständig für die Bewilligung von Strassenreklamen im Bereich von Staats- und Nationalstrassen.

Für die Gebührenerhebung gilt Nr. 29.37[39] des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung[40] sachgemäss.

Strassenreklamen für Raucherwaren und alkoholische Getränke auf staatseigenen Grundstücken sind bis spätestens 31. Dezember 1980 zu entfernen. Das kantonale Strasseninspektorat erlässt nötigenfalls entsprechende Verfügungen. Vorbehalten bleiben privatrechtliche Verträge. Sie sind auf den nächstmöglichen Zeitpunkt dieser Verordnung anzupassen.

Solange der Gemeindestrassenplan nach dem Strassengesetz[41] noch nicht erlassen ist, verfügt das Polizeikommando Verkehrsanordnungen an Nebenstrassen.*

Art. 37bis b) bestehende Verkehrsanordnungen

Der Gemeinderat verfügt innert eines Jahres nach Genehmigung des Strassenplanes die Fahrverbote zur Beschränkung des allgemeinen Motorfahrzeugverkehrs für:

  1. Gemeindestrassen dritter Klasse;
  2. Wege.

Art. 38 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1980 angewendet.

Egress

nGS 14–93

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

14–93

20.11.1979

01.01.1980

Erlasstitel

geändert

28–77

10.08.1993

keine Angabe

Art. 2

geändert

42–101

10.10.2006

keine Angabe

Art. 2, Abs. 1, c)

geändert

2025-049

14.10.2025

01.12.2025

Art. 3, Abs. 1

geändert

15–70

02.12.1980

keine Angabe

Art. 3

bis

eingefügt

37–94

08.10.2002

keine Angabe

Gliederungstitel 2.

geändert

2025-049

14.10.2025

01.12.2025

Art. 4, Abs. 1

geändert

2025-049

14.10.2025

01.12.2025

Art. 4, Abs. 2

geändert

2025-049

14.10.2025

01.12.2025

Art. 5

bis

geändert

42–101

10.10.2006

keine Angabe

Art. 6

geändert

22–62

30.06.1987

keine Angabe

Art. 6, Abs. 1

geändert

2025-049

14.10.2025

01.12.2025

Art. 6

bis

geändert

42–101

10.10.2006

keine Angabe

Art. 7

geändert

42–131

09.10.2007

keine Angabe

Art. 7, Abs. 1

geändert

2025-049

14.10.2025

01.12.2025

Art. 7

bis

eingefügt

2025-049

14.10.2025

01.12.2025

Art. 8

geändert

44–22

02.12.2008

keine Angabe

Art. 8, Abs. 1

geändert

2025-049

14.10.2025

01.12.2025

Art. 8, Abs. 2

geändert

2025-049

14.10.2025

01.12.2025

Art. 8

bis

eingefügt

44–22

02.12.2008

keine Angabe

Art. 8

bis

, Abs. 1

geändert

2025-049

14.10.2025

01.12.2025

Art. 8

ter

eingefügt

44–22

02.12.2008

keine Angabe

Art. 8

ter

, Abs. 1

geändert

2025-049

14.10.2025

01.12.2025

Art. 8

ter

, Abs. 1, a), 1.

geändert

2025-049

14.10.2025

01.12.2025

Art. 8

ter

, Abs. 1, b)

geändert

2025-049

14.10.2025

01.12.2025

Art. 9

geändert

18–111

29.11.1983

keine Angabe

Art. 9

aufgehoben

2015-070

11.08.2015

01.06.2015

Art. 10

geändert

47–140

11.09.2012

01.01.2013

Art. 10

Artikeltitel geändert

2015-070

11.08.2015

01.06.2015

Art. 10

bis

geändert

47–140

11.09.2012

01.01.2013

Art. 14

aufgehoben

42–131

09.10.2007

keine Angabe

Art. 15

geändert

42–101

10.10.2006

keine Angabe

Art. 17

Artikeltitel geändert

2025-049

14.10.2025

01.12.2025

Art. 17, Abs. 1

geändert

2025-049

14.10.2025

01.12.2025

Art. 17

bis

eingefügt

15–70

02.12.1980

keine Angabe

Art. 17

ter

eingefügt

15–70

02.12.1980

keine Angabe

Art. 17

ter

, Abs. 1

geändert

2025-049

14.10.2025

01.12.2025

Art. 19

geändert

42–131

09.10.2007

keine Angabe

Art. 20

aufgehoben

28–77

10.08.1993

keine Angabe

Art. 21

geändert

36–30

05.12.2000

keine Angabe

Art. 22, Abs. 1

geändert

22–62

30.06.1987

keine Angabe

Art. 23, Abs. 2

geändert

22–62

30.06.1987

keine Angabe

Art. 23, Abs. 2

geändert

28–77

10.08.1993

keine Angabe

Art. 24

geändert

42–131

09.10.2007

keine Angabe

Art. 24, Abs. 2

geändert

2025-049

14.10.2025

01.12.2025

Art. 25

geändert

36–30

05.12.2000

keine Angabe

Art. 26

geändert

47–140

11.09.2012

01.01.2013

Art. 26, Abs. 1, c)

geändert

2025-049

14.10.2025

01.12.2025

Art. 28, Abs. 1

geändert

22–62

30.06.1987

keine Angabe

Art. 29, Abs. 2

geändert

2025-049

14.10.2025

01.12.2025

Art. 30, Abs. 1

geändert

2025-049

14.10.2025

01.12.2025

Art. 32

geändert

47–140

11.09.2012

01.01.2013

Art. 32, Abs. 3

geändert

2017-050

27.06.2017

01.10.2017

Art. 37, Abs. 4

eingefügt

23–82

22.11.1988

keine Angabe

Art. 37

bis

eingefügt

23–82

22.11.1988

keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

20.11.1979

01.01.1980

Erlass

Grunderlass

14–93

02.12.1980

keine Angabe

Art. 3, Abs. 1

geändert

15–70

02.12.1980

keine Angabe

Art. 17

bis

eingefügt

15–70

02.12.1980

keine Angabe

Art. 17

ter

eingefügt

15–70

29.11.1983

keine Angabe

Art. 9

geändert

18–111

30.06.1987

keine Angabe

Art. 6

geändert

22–62

30.06.1987

keine Angabe

Art. 22, Abs. 1

geändert

22–62

30.06.1987

keine Angabe

Art. 23, Abs. 2

geändert

22–62

30.06.1987

keine Angabe

Art. 28, Abs. 1

geändert

22–62

22.11.1988

keine Angabe

Art. 37, Abs. 4

eingefügt

23–82

22.11.1988

keine Angabe

Art. 37

bis

eingefügt

23–82

10.08.1993

keine Angabe

Erlasstitel

geändert

28–77

10.08.1993

keine Angabe

Art. 20

aufgehoben

28–77

10.08.1993

keine Angabe

Art. 23, Abs. 2

geändert

28–77

05.12.2000

keine Angabe

Art. 21

geändert

36–30

05.12.2000

keine Angabe

Art. 25

geändert

36–30

08.10.2002

keine Angabe

Art. 3

bis

eingefügt

37–94

10.10.2006

keine Angabe

Art. 2

geändert

42–101

10.10.2006

keine Angabe

Art. 5

bis

geändert

42–101

10.10.2006

keine Angabe

Art. 6

bis

geändert

42–101

10.10.2006

keine Angabe

Art. 15

geändert

42–101

09.10.2007

keine Angabe

Art. 7

geändert

42–131

09.10.2007

keine Angabe

Art. 14

aufgehoben

42–131

09.10.2007

keine Angabe

Art. 19

geändert

42–131

09.10.2007

keine Angabe

Art. 24

geändert

42–131

02.12.2008

keine Angabe

Art. 8

geändert

44–22

02.12.2008

keine Angabe

Art. 8

bis

eingefügt

44–22

02.12.2008

keine Angabe

Art. 8

ter

eingefügt

44–22

11.09.2012

01.01.2013

Art. 10

geändert

47–140

11.09.2012

01.01.2013

Art. 10

bis

geändert

47–140

11.09.2012

01.01.2013

Art. 26

geändert

47–140

11.09.2012

01.01.2013

Art. 32

geändert

47–140

11.08.2015

01.06.2015

Art. 9

aufgehoben

2015-070

11.08.2015

01.06.2015

Art. 10

Artikeltitel geändert

2015-070

27.06.2017

01.10.2017

Art. 32, Abs. 3

geändert

2017-050

14.10.2025

01.12.2025

Art. 2, Abs. 1, c)

geändert

2025-049

14.10.2025

01.12.2025

Gliederungstitel 2.

geändert

2025-049

14.10.2025

01.12.2025

Art. 4, Abs. 1

geändert

2025-049

14.10.2025

01.12.2025

Art. 4, Abs. 2

geändert

2025-049

14.10.2025

01.12.2025

Art. 6, Abs. 1

geändert

2025-049

14.10.2025

01.12.2025

Art. 7, Abs. 1

geändert

2025-049

14.10.2025

01.12.2025

Art. 7

bis

eingefügt

2025-049

14.10.2025

01.12.2025

Art. 8, Abs. 1

geändert

2025-049

14.10.2025

01.12.2025

Art. 8, Abs. 2

geändert

2025-049

14.10.2025

01.12.2025

Art. 8

bis

, Abs. 1

geändert

2025-049

14.10.2025

01.12.2025

Art. 8

ter

, Abs. 1

geändert

2025-049

14.10.2025

01.12.2025

Art. 8

ter

, Abs. 1, a), 1.

geändert

2025-049

14.10.2025

01.12.2025

Art. 8

ter

, Abs. 1, b)

geändert

2025-049

14.10.2025

01.12.2025

Art. 17

Artikeltitel geändert

2025-049

14.10.2025

01.12.2025

Art. 17, Abs. 1

geändert

2025-049

14.10.2025

01.12.2025

Art. 17

ter

, Abs. 1

geändert

2025-049

14.10.2025

01.12.2025

Art. 24, Abs. 2

geändert

2025-049

14.10.2025

01.12.2025

Art. 26, Abs. 1, c)

geändert

2025-049

14.10.2025

01.12.2025

Art. 29, Abs. 2

geändert

2025-049

14.10.2025

01.12.2025

Art. 30, Abs. 1

geändert

2025-049