Die öffentlichen Gewässer dürfen von jedermann zur Schiffahrt frei benützt werden.
Vorbehalten bleiben Beschränkungen im öffentlichen Interesse und nachgewiesene Privatrechte.[4]
714.1
vom 21.06.1965 (Stand 01.07.1965)
hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 3. November 1964[1] Kenntnis genommen und
erlässt
in Ausführung und Ergänzung der eidgenössischen Vorschriften über die Schiffahrt[2]
als Gesetz:
[3]
Die öffentlichen Gewässer dürfen von jedermann zur Schiffahrt frei benützt werden.
Vorbehalten bleiben Beschränkungen im öffentlichen Interesse und nachgewiesene Privatrechte.[4]
Der Grosse Rat regelt durch Vereinbarungen[5] mit den anderen Uferkantonen und Uferstaaten die Schiffahrt auf den Grenzgewässern.
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug der Vereinbarungen erforderlichen kantonalen Vorschriften.[6]
Soweit nicht kantonale Gesetze eine Regelung treffen, ist der Regierungsrat auch befugt zum Erlass:
Der Regierungsrat kann im Rahmen dieser Befugnisse mit anderen Kantonen und Staaten Abmachungen treffen.
Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.
nGS 3, 417
Bestimmung |
Änderungstyp |
nGS-Fundstelle |
Erlassdatum |
Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
Erlass |
Grunderlass |
3, 417 |
21.06.1965 |
01.07.1965 |
Erlassdatum |
Vollzugsbeginn |
Bestimmung |
Änderungstyp |
nGS-Fundstelle |
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21.06.1965 |
01.07.1965 |
Erlass |
Grunderlass |
3, 417 |