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714.5

Grossratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee

vom 26.02.1980 (Stand 01.06.1980)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 15. Oktober 1979[1] Kenntnis genommen und

erlässt

gestützt auf Art. 55 Ziff. 6 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890[2]

als Beschluss:

[3]

Art. 1

Der Kanton St.Gallen tritt der interkantonalen Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee in der von der Interkantonalen Schiffahrtskommission für den Zürichsee und den Walensee am 4. Oktober 1979[4] beschlossenen Fassung bei.

Der Regierungsrat ist ermächtigt, im Namen des Kantons St.Gallen den Beitritt zu erklären.[5]

Art. 2

Der Grossratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee vom 2. Februar 1965[6] wird aufgehoben.

Art. 3

Der Regierungsrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Beschlusses.

Egress

nGS 15–26

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

15–26

26.02.1980

01.06.1980

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

26.02.1980

01.06.1980

Erlass

Grunderlass

15–26