Lexipedia

715.1

Vollzugsverordnung zu den eidgenössischen Vorschriften über die Luftfahrt

vom 22.03.1951 (Stand 30.10.2007)

Präambel

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen,

in Ausführung des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (LFG)[1] und der eidgenössischen Vollziehungsverordnung zu demselben vom 5. Juni 1950 (LFV),[2]

verordnen:

[3]

unknown I. Zuständigkeit

Art. 1

Die Luftfahrt untersteht, soweit im folgenden keine abweichende Zuteilung getroffen wird, dem Volkswirtschaftsdepartement.[4]

Die unmittelbaren Aufsichtsbefugnisse üben auf ständigen Flugplätzen mit eigenem Personal die Flugplatzdirektionen, bei Flugveranstaltungen auf andern Plätzen der zuständige Gemeinderat aus.

Art. 4

Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation ist zuständig für alle baulichen Belange, insbesondere bei Infrastrukturanlagen für die Luftfahrt nach der eidgenössischen Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt.[5]

Es ist kantonale Meldestelle nach der eidgenössischen Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt.[6]

Art. 5

Das Polizeikommando ist zuständig zur Stellungnahme zum Gesuch um Bewilligung einer öffentlichen Flugveranstaltung.[7]

Das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt ist zuständig zur Stellungnahme zum Gesuch um Bewilligung von Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern. Es hört den Gemeinderat der Ufergemeinde an.

Art. 6

Die Polizeiorgane wirken bei den von Experten des eidgenössischen Luftamtes[8] durchgeführten administrativen Untersuchungen von Flugunfällen mit. Sie sind beim kantonalen Polizeikommando anzufordern (Art. 24 LFG[9], Art. 130 LFV).[10]

unknown II. Verfahren bei der Beurteilung von Anträgen zur Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen (Art. 80 bis 83 LFG[11])

Egress

nGS GS 20, 21

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

GS 20, 21

22.03.1951

22.03.1951

Art. 2

aufgehoben

31–31

15.01.1996

keine Angabe

Art. 3

aufgehoben

31–31

15.01.1996

keine Angabe

Art. 4

geändert

42–101

30.10.2007

keine Angabe

Art. 5

geändert

31–31

15.01.1996

keine Angabe

Art. 7

aufgehoben

26–40

05.02.1991

keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

22.03.1951

22.03.1951

Erlass

Grunderlass

GS 20, 21

05.02.1991

keine Angabe

Art. 7

aufgehoben

26–40

15.01.1996

keine Angabe

Art. 2

aufgehoben

31–31

15.01.1996

keine Angabe

Art. 3

aufgehoben

31–31

15.01.1996

keine Angabe

Art. 5

geändert

31–31

30.10.2007

keine Angabe

Art. 4

geändert

42–101