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718.1

Verkehrsgebührentarif (VGT)

Art. 11

Ziff.

UeStG, sGS 921.1; V über den Verkehr mit Raupenfahrzeugen, sGS 711.3. Fr. -- 5 of 17 --

120.04 Sonderfälle und Bewilligungen im kombinierten Verkehr: 120.04.1 Einzelbewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40.– bis 500.– 120.04.2 Jahresbewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 3000.– 121 Sonntagsund Nachtfahrbewilligung40 121.00 Sonntagsfahrbewilligungen für höchstens ein Jahr ab Ausstellungsdatum, je Motorfahrzeug mit oder (ohne Anhänger), einschliesslich Ausweis: 121.00.1 Gebühr für eine Fahrt oder einen Tag . . . . . . . . . . . 60.– 121.00.2 Gebühr für 2 bis 5 Fahrten oder Tage . . . . . . . . . . . 90.– 121.00.3 Gebühr für 6 bis 15 Fahrten oder Tage . . . . . . . . . . 135.– 121.00.4 Gebühr für 16 bis 30 Fahrten oder Tage . . . . . . . . . 180.– 121.00.5 Gebühr für 31 bis 65 Fahrten oder Tage . . . . . . . . . 350.– 121.01 Nachtfahrbewilligungen für höchstens ein Jahr ab Ausstellungsdatum, je Motorfahrzeug (mit oder ohne Anhänger), einschliesslich Ausweis: 121.01.1 Gebühr für eine Fahrt oder eine Nacht . . . . . . . . . . 60.– 121.01.2 Gebühr für 2 bis 5 Fahrten oder Nächte . . . . . . . . . 90.– 121.01.3 Gebühr für 6 bis 15 Fahrten oder Nächte . . . . . . . . 135.– 121.01.4 Gebühr für 16 bis 30 Fahrten oder Nächte . . . . . . . 180.– 121.01.5 Gebühr für 31 bis 185 Fahrten oder Nächte . . . . . . 350.– 121.01.6 Gebühr für mehr als 185 Fahrten oder Nächte . . . 600.– 122 Arbeitsund Ruhezeit-Verordnung41 122.00 Stundenplan-Bewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40.–

Personenzulassung 200 Praktische Führerprüfungen und Kontrollfahrten 200.0042 Kategorie A beschränkt oder unbeschränkt . . . . . . 150.– 200.0143 Kategorie A1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.– 200.02 Kategorie B. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.– 200.0344 Kategorie BE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.– 200.04 Kategorie B1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120.– 200.0545 Kategorie C . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– 200.06 Kategorie CE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180.–

Art. 91

ff. der eidg Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, SR 741.11.

SR 822.221.

Geändert durch IV. Nachtrag.

Geändert durch IV. Nachtrag. Ziff. Fr. -- 6 of 17 --

200.0746 Kategorie C1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.– 200.08 Kategorie C1E . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120.– 200.09 Kategorie D . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240.– 200.10 Kategorie DE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120.– 200.1147 Kategorie D1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.– 200.12 Kategorie D1E . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120.– 200.13 Kategorie F . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120.– 200.14 Besondere Führerprüfungen je Stunde . . . . . . . . . . 120.– 201 Spezielle praktische Führerprüfungen 201.00 Berufsmässiger Personentransport . . . . . . . . . . . . . 150.– 201.01 Trolleybus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240.– 201.02 Führerprüfungen ausserhalb der Prüfstelle sowie Reisezeit je Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120.– 202 Theoretische Führerprüfungen 202.00 Prüfung in Gruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30.– 202.0148 202.02 Einzelprüfung (mündliche Prüfung) je Stunde . . . 120.– 20349 Bei Nichterscheinen oder Abmeldung später als fünf Arbeitstage (Montag bis Freitag) vor dem Prüfungstag ist die entsprechende Prüfungsgebühr (Ziff. 200.00 bis 200.02) als Ausbleibegebühr zu entrichten. 20450 Eignungsabklärungen bei Menschen mit Behinderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205 Personenausweise 205.00 Lernfahrausweise: 205.00.151 Alle Kategorien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30.– 205.00.2 Umschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25.– 205.00.352 Duplikat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30.– 205.00.453 Duplikat Theoriekarte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20.–

Geändert durch III. Nachtrag.

Geändert durch V. Nachtrag.

Geändert durch III. Nachtrag.

Geändert durch III. Nachtrag. Ziff. Fr. -- 7 of 17 --

205.01 Führerausweise: 205.01.154 Erstmalige Ausstellung und Duplikat. . . . . . . . . . . . 30.– 205.01.2 Eintrag einer weiteren Kategorie oder Berechtigung, Namensänderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30.– 205.02 Internationaler Führerausweis . . . . . . . . . . . . . . . . . 30.– 205.03 Umtausch eines ausländischen in einen schweizerischen Führerausweis (ohne Gutachterkosten) . . 80.– bis 400.– 205.04 Verschiedene: 205.04.1 Neuanfertigung eines bestehenden Ausweises . . . . 30.– 205.04.2 Bestätigung über abgelegte Führerprüfungen . . . . 20.– 205.05 Bewilligung zum Führen eines Motorfahrrades vor dem 14. Altersjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30.– bis 120.– 205.0655 andere Ausweise und Bewilligungen . . . . . . . . . . . . 20.– bis 80.– 205.0756 Zusatzaufwendungen im Zusammenhang mit der manuellen Erfassung von Verkehrskundekursen und praktischen Motorradgrundschulungen . . . . . 20.– bis 180.– 205.0857 zweites Schreiben für nicht korrekt ausgefüllte Formulare . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20.– 206 Administrativmassnahmen 206.00 Verweigerung von Ausweisen und Prüfungen: 206.00.1 Lernfahrausweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70.– bis 600.– 206.00.2 Führer-, Fahrlehrer-, Fahrzeug-, Schiffsführerausweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40.– bis 800.– 206.00.3 Umtausch eines ausländischen in einen schweizerischen Führerausweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70.– bis 800.– 206.00.4 Einer weiteren Theorieoder praktischen Führerprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70.– bis 800.– 206.0158 Verwarnung (Androhung des Entzugs) . . . . . . . . . 100.– bis 350.– 206.02 Entzug von Ausweisen: 206.02.159 Lernfahr-, Führer-, Fahrlehrer-, Fahrzeug-, Kollektivoder Schiffsführerausweis . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.– bis 1000.– 206.02.2 Führerausweis für Motorfahrräder . . . . . . . . . . . . . 60.– bis 400.– 206.0360 Aberkennung ausländischer Führerausweis . . . . . . 150.– bis 800.– 206.0461 Anordnung Verkehrsunterricht . . . . . . . . . . . . . . . . 70.– bis 500.–

Geändert durch III. Nachtrag.

Geändert durch VI. Nachtrag zur EV zum eidgnössischen Strassenverkehrsgesetz.

Geändert durch III. Nachtrag.

Geändert durch III. Nachtrag.

Geändert durch V. Nachtrag.

Geändert durch III. Nachtrag. Ziff. Fr. -- 8 of 17 --

206.0562 Bei Nichterscheinen oder Abmeldung später als fünf Arbeitstage (Montag bis Freitag) vor dem Unterrichtstag ist die entsprechende Gebühr nach Ziff. 206.04 als Ausbleibegebühr zu entrichten. 206.06 Fahrverbote: 206.06.163 Fahrrad . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– bis 300.– 206.06.264 übrige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– bis 300.– 206.07 Überprüfung der Fahrfähigkeit und Fahreignung: 206.07.1 Massnahmen zur Überprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . 60.– bis 800.– 206.07.265 Die Kosten für medizinische, verkehrspsychologische oder ähnliche Gutachten, Schriftanalyse usw. gehen zulasten der oder des Betroffenen. 206.07.3 Die Kosten für eine Kontrollfahrt werden nach Ziff. 200.00 bis 200.14 zusätzlich belastet. 206.08 Verfügungen über Gesuche zu rechtskräftig angeordneten Massnahmen: 206.08.166 Vorzeitige Wiedererteilung nach Art. 17 SVG67 . . . 150.– bis 1000.– 206.08.268 Widerruf der vorzeitigen Wiedererteilung . . . . . . . 150.– bis 800.– 206.08.369 Anordnung, Aufschub oder Unterbruch des Vollzugs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70.– bis 400.– 206.08.4 Aufhebung des Sicherungsentzugs oder der Verweigerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 800.– 206.08.5 Anordnung, Änderung oder Aufhebung von Auflagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60.– bis 400.– 206.08.670 Die Gebühren nach Ziff. 206.02, 03, 6, 08.4 und

.5 werden nicht erhoben, wenn der Sicherungsentzug oder die Auflagen auf unverschuldete Krankheit, Unfall oder Invalidität zurückzuführen sind. Sie werden aber erhoben, wenn die oder der Betroffene bei Nichterfüllung der medizinischen Mindestanforderungen nach VZV71 von der Möglichkeit des freiwilligen Verzichts auf den Ausweis nicht Gebrauch gemacht hat.

Geändert durch IV. Nachtrag.

Geändert durch V. Nachtrag.

Geändert durch V. Nachtrag.

Geändert durch IV. Nachtrag.

Geändert durch V. Nachtrag.

SR 741.01.

Geändert durch V. Nachtrag.

Geändert durch III. Nachtrag.

Geändert durch IV. Nachtrag.

SR 741.51. Ziff. Fr. -- 9 of 17 --

206.08.772 Mahngebühr für das Nichteinreichen der Verlaufsberichte bei Ausweisen mit Auflagen . . . . . . . . . . . 30.– 206.09 Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung nach Art. 27 VRP73 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 800.– 206.10 Verlängerung befristeter Ausweise . . . . . . . . . . . . . 40.– bis 100.– 206.11 Verschiedenes: 206.11.1 Mahngebühr wegen Nichteinsendens des Führerausweises zum Eintragen von Auflagen . . . . . . . . . . 10.– bis 50.– 206.11.2 Aufträge für polizeiliche Führerausweiseinzüge . . 100.– bis 400.– 206.11.3 Aktenzustellung nach Abschluss des Verfahrens . . 10.– bis 100.– 206.1274 Periodische medizinische Kontrolluntersuchungen: 206.12.175 Aufgebot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20.– 206.12.276 Mahngebühr für das Nichteinreichen der angeforderten ärztlichen Zeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30.– 206.12.377 Manuelle Bearbeitung der eingereichten Papierdokumente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20.– bis 180.–

Dienstleistungen

Unfallanalysen

.0078

.0179

.0280

.0381

.0482

.0583

.0684

.0785

SR 951.1. Ziff. Fr. -- 10 of 17 --

Info-Center86

.0087

.00.188

.00.289

.01 Schriftliche Auskunft an Dritte über Fahrzeugoder Halterdaten

.01.1 erste Auskunft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10.–

.01.2 weitere Auskunft je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.–

.02 Ausschreibung verlorener oder anderweitig abhanden gekommener Kontrollschilder . . . . . . . . . . 30.–

.03 Technische Auskünfte nach Aufwand, je Stunde . . 120.–

.04 Adressnachforschungen und Recherchen nach Aufwand, je Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120.–

.05 Kosten für Leistungen Dritter werden zusätzlich verrechnet.

Schulung und Aufsicht 23090 Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer 230.00 Behandlung des Gesuchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– 230.0191 Periodische Kontrollen der Fahrschulen nach

Art. 24 FV92 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80.– bis 500.–

230.0293 Verwarnung und befristeter oder unbefristeter Entzug der Fahrlehrerbewilligung nach Art. 26 und

FV94 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250.– bis 500.– 231 Kollektivfahrzeugausweis (Händlerschild) 231.00 Behandlung des Gesuchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 600.– 231.01 Periodische Kontrolle eines Betriebs . . . . . . . . . . . 100.– bis 600.– 231.02 Überprüfung der Erteilungsvoraussetzungen . . . . 50.– bis 300.– 231.03 Verfügung auf Entzug (auch zeitlich befristet) . . . . 120.– bis 500.–

Geändert durch V. Nachtrag.

Geändert durch IV. Nachtrag.

Geändert durch III. Nachtrag.

SR 741.522.

SR 741.522. Ziff. Fr. -- 11 of 17 --

Ziff. Fr. 232 Selbstabnahme 232.00 Bewilligung einschliesslich Behandlung des Gesuchs für leichte Motorwagen . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 600.– 232.01 Bewilligung einschliesslich Behandlung des Gesuchs für Motorräder und Anhänger . . . . . . . . . . . 100.– bis 300.– 232.02 Bewilligung ändern (Adresse, andere Fahrzeugmarken, andere Berechtigte usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– bis 100.– 232.0395 Instruktion des Personals der Kundin oder des Kunden, je Teilnehmerin oder Teilnehmer einschliesslich Kursunterlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.– bis 300.– 232.04 Periodische Kontrolle von Betrieben . . . . . . . . . . . 100.– bis 500.– 233 Betriebe mit Delegation Fahrzeugprüfungen 233.00 Behandlung Gesuch und Abschluss der Vereinbarung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 1000.– 233.01 Änderung der Vereinbarung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 1000.– 233.02 Behandlung von Kundenbeschwerden aus dieser Delegation je Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124.– 234 Montagestellen für Fahrt-, Restwegschreiber sowie Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen96 234.00 Erteilen der Bewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 500.– 234.01 Ändern dieser Bewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– bis 250.– 235 Fakturierung und Inkasso 235.00 Verfügung über den Entzug oder die Nichterteilung von Bewilligungen, Ausweisen und Kontrollschildern, insbesondere wegen Nichtbezahlens von Verkehrssteuern oder Gebühren, Nichtvorführens von Fahrzeugen, fehlendem oder aussetzendem Versicherungsschutz, Nichtrückgabe von Bewilligungen und Tagesschildern . . . . . . . . . . . . . . 100.– Die Gebühr wird auch erhoben, wenn vor Erlass der Verfügung über die polizeiliche Einziehung die ausstehenden Steuern oder Gebühren bezahlt werden, das Fahrzeug vorgeführt oder ein neuer Versicherungsnachweis vorgelegt wird oder die Bewilligungen und Tagesschilder zurückgegeben werden.

Geändert durch IV. Nachtrag.

Art. 102 Abs. 1 der eidgV über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom

  1. Juni 1995, SR 741.41. -- 12 of 17 --

Ziff. Fr. 235.01 Verfügung über die polizeiliche Einziehung von Bewilligungen, Ausweisen und Kontrollschildern, insbesondere wegen Nichtbezahlens von Verkehrssteuern oder Gebühren, Nichtvorführens von Fahrzeugen, fehlendem oder aussetzendem Versicherungsschutz, Nichtrückgabe von Bewilligungen und Tagesschildern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– Die Gebühr wird auch erhoben, wenn nach dem Erlass der Einziehungsverfügung die ausstehenden Steuern oder Gebühren bezahlt werden, das Fahrzeug vorgeführt oder ein neuer Versicherungsnachweis vorgelegt wird oder die Bewilligungen und Tagesschilder zurückgegeben werden und die polizeiliche Einziehung unterbleibt. 235.02 Die Gebühr nach Ziff. 235.00 und 235.01 wird bei der Versicherung erhoben, wenn die Meldung über aussetzenden Versicherungsschutz (Sperrkarte) irrtümlich oder zu Unrecht erfolgte. 235.03 Ratenzahlung, Strassenverkehrssteuer in zwei Raten97; je Fahrzeug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10.– 235.04 Ausstellen eines Kontoauszugs . . . . . . . . . . . . . . . . 10.– bis 50.– 235.05 Festlegen eines Abzahlungsplans . . . . . . . . . . . . . . 20.– bis 200.– 235.06 Löschung im Betreibungsregister . . . . . . . . . . . . . . 20.– 235.0798 Verfügung über die Vernichtung von sichergestellten Fahrzeugteilen nach Art. 221 Abs. 4 VTS99 . . . . 100.– bis 400.– 235.08100 Erlass einer anfechtbaren Verfügung nach Fahrzeugoder Führerprüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 400.– 235.09101 Mahnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10.– bis 30.–

Art. 17 Abs. 1 Satz 2 SVAG, sGS 711.70.

SR 741.41. -- 13 of 17 --

Ziff. Fr.

Schifffahrt

Schiffsführerinnen und Schiffsführer102 300 Führerprüfungen 300.00103 Kategorie A, Kategorie A beschränkt auf Segelschiffe und Kategorie D . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160.– 300.01104 Kategorie B und C nach Zeitaufwand, je volle oder angebrochene Viertelstunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40.– 300.02105 300.03106 In allen anderen Fällen, je volle oder angebrochene Viertelstunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40.– 300.04 Führerprüfung theoretisch Kategorie A und D . . . 30.– 300.05107 Bei Nichterscheinen oder Abmeldung später als fünf Arbeitstage (Montag bis Freitag) vor dem Prüfungstag ist die Prüfungsgebühr (Ziff. 300.00 bis 300.03) als Ausbleibegebühr zu entrichten. 300.06 Herabsetzung des Mindestalters zur Schiffsführerprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– 301 Führerausweise 301.00 Führerausweis, erstmalige Ausstellung oder Duplikat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– 301.01108 Internationaler Führerausweis . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– 301.02109 Umschreibung eines gültigen schweizerischen Führerausweises, Neuanfertigung eines gültigen Ausweises, je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30.– bis 50.– 301.03110 Bewilligung zum Ablegen der Führerprüfung in einem anderen Kanton, Eintrag einer weiteren Kategorie, Änderung von Führerausweisen und Geltungsbereich, je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– 301.04111 Prüfung und Umschreibung eines ausländischen Führerausweises in einen schweizerischen Führerausweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80.– bis 400.– 102 Geändert durch III. Nachtrag. 103 Geändert durch V. Nachtrag. 104 Geändert durch V. Nachtrag. 106 Geändert durch V. Nachtrag. 107 Geändert durch III. Nachtrag. 108 Geändert durch III. Nachtrag. 109 Geändert durch V. Nachtrag. 110 Geändert durch III. Nachtrag. 111 Geändert durch III. Nachtrag. -- 14 of 17 --

Ziff. Fr.

Schiffe 310 Wasserfahrzeugprüfungen 310.00112 Neuabnahme, periodische Prüfung, Nachprüfung von immatrikulierten Wasserfahrzeugen und Nachkontrollen nach Zeitaufwand, je volle oder angebrochene Viertelstunde, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40.– wenigstens jedoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70.– 310.01113 Schiffsprüfungen in der Werft oder an Land, je volle oder angebrochene Viertelstunde, . . . . . . . . . . . . . . 40.– wenigstens jedoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160.– 310.02114 Bei Nichterscheinen oder Abmeldung später als fünf Arbeitstage (Montag bis Freitag) vor dem Prüfungstag ist eine Ausbleibegebühr zu entrichten 70.– bis 140.– 310.03115 Technische Prüfungen allgemein sowie Umschreibung und Ausstellung von Abgastypengenehmigungen, je volle oder angebrochene Viertelstunde 40.– 310.04116 Technische Auskünfte, Adressnachforschungen und Recherchen nach Aufwand, je volle oder angebrochene Viertelstunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40.– 311 Ausweise 311.00 Schiffsausweis und Duplikat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– 311.01117 Verlängerung befristeter Ausweise, Änderung von Fahrzeugdaten und Geltungsbereich, Versicherungswechsel, je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30.– 311.02 Provisorische Schiffszulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . 70.– 311.03118 Tageskennzeichen, Kennzeichen für ausserkantonale oder ausländische Schiffe einschliesslich Bewilligung und technische Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . 140.– 311.04119 311.05120 Eintrag und Mutation Code 178 . . . . . . . . . . . . . . . 50.– 112 Geändert durch V. Nachtrag. 113 Geändert durch V. Nachtrag. 114 Geändert durch III. Nachtrag. 115 Geändert durch V. Nachtrag 116 Geändert durch V. Nachtrag. 117 Geändert durch III. Nachtrag. 118 Geändert durch III. Nachtrag. -- 15 of 17 --

312 Kontrollschilder 312.00 Schilderpaar (Leihgebühr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45.– 312.01 Einzelnes Schild (Leihgebühr) . . . . . . . . . . . . . . . . . 30.– 312.02121 Deponierung und Wiederausgabe von Kontrollschildern bzw. Schiffsausweisen . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– 312.02.1122 312.02.2123

Sicherheit und Umwelt 320 Spezialbewilligungen 320.00 Bewilligung von Versuchsfahrten und nautischen

Art. 72 Veranstaltungen (

BSV124) . . . . . . . . . . . . . . . 70.– bis 300.– 320.01 Bewilligung von Startgassen (Art. 54 BSV125) . . . . . 600.– 320.02 Bewilligung von Sondertransporten (Art. 73 BSV126) 50.– bis 600.– 320.03 Einzelbewilligung von Personentransporten mit

Art. 74 Güterschiffen (

BSV127), je Tag und Fahrt . . 50.– 320.04 Ausnahmebewilligungen nach Art. 163 BSV128 und

Art. 16

BSO129 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– bis 1000.– 320.05 Transport wassergefährdender Flüssigkeiten und Güter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250.– 320.06 Bewilligung für gewerbsmässige Personentransporte (VPK130) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.– bis 2000.– 321 Verschiedenes 321.00 Verfügung über den Entzug oder die Nichterteilung von Bewilligungen, Ausweisen und Kontrollschildern, insbesondere wegen Nichtbezahlens von Wasserfahrzeugsteuern oder Gebühren, Nichtvorführens von Wasserfahrzeugen, fehlendem oder aussetzendem Versicherungsschutz, Nichtrückgabe von Bewilligungen und Tagesschildern 100.– 121 Geändert durch V. Nachtrag. 124 eidg Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978, SR 747.201.1. 125 eidg Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978, SR 747.201.1. 126 eidg Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978, SR 747.201.1. 127 eidg Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978, SR 747.201.1. 128 eidg Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978, SR 747.201.1. 129 Bodensee-Schifffahrts-Ordnung vom 13. Januar 1976, SR 747.223.1. 130 eidgV über die Personenbeförderungskonzession vom 25. November 1998, SR 744.11. Ziff. Fr. -- 16 of 17 --

Ziff. Die Gebühr wird auch erhoben, wenn vor Erlass der Verfügung über die polizeiliche Einziehung die ausstehenden Wasserfahrzeugsteuern oder Gebühren bezahlt werden, das Wasserfahrzeug vorgeführt oder ein neuer Versicherungsnachweis vorgelegt wird oder die Bewilligungen und Tagesschilder zurückgegeben werden. 321.01 Verfügung über die polizeiliche Einziehung von Bewilligungen, Ausweisen und Kontrollschildern, insbesondere wegen Nichtbezahlens von Wasserfahrzeugsteuern oder Gebühren, Nichtvorführens von Wasserfahrzeugen, fehlendem oder aussetzendem Versicherungsschutz, Nichtrückgabe von Bewilligungen und Tagesschildern . . . . . . . . . . . . . . . 100.– Die Gebühr wird auch erhoben, wenn nach dem Erlass der Einziehungsverfügung die ausstehenden Wasserfahrzeugsteuern oder Gebühren bezahlt werden, das Wasserfahrzeug vorgeführt oder ein neuer Versicherungsnachweis vorgelegt wird oder die Bewilligungen und Tagesschilder zurückgegeben werden und die polizeiliche Einziehung unterbleibt. 321.02 Die Gebühr nach Ziff. 321.00 und 321.01 wird bei der Versicherung erhoben, wenn die Meldung über aussetzenden Versicherungsschutz (Sperrkarte) irrtümlich oder zu Unrecht erfolgte. 321.03131 Lärmmessungen, je Einsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240.–

Schlussbestimmungen

In den Ansätzen dieses Erlasses sind Reiseentschädigungen inbegriffen, soweit nicht einzelne Ziffern abweichende Regelungen vorsehen.

Für Verrichtungen aufgrund neuen Rechts werden Gebühren nach Aufwand erhoben.

Der Verkehrsgebührentarif vom 4. März 2003132 wird aufgehoben.

Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2006 angewendet. 132 nGS 38–36 (sGS 718.1). -- 17 of 17 --