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736.51

Gegenrechtserklärung im Submissionswesen gegenüber dem Land Baden-Württemberg

vom 01.09.1994 (Stand 01.10.1994)

Präambel

Mit Ermächtigung des Regierungsrates des Kantons St.Gallen vom 5. Juli 1994[1] gibt das Baudepartement für den Kanton St.Gallen folgende Erklärung ab:[2]

Art. Ziff. 1

Der Kanton St.Gallen wird bei der Vergabe von Bauarbeiten sowie der Lieferung von Materialien für solche Arbeiten nach der Verordnung über die Vergebung von staatlichen Bauarbeiten[3], die der Staat ausführen lässt, Bewerber mit Geschäftssitz im Land Baden-Württemberg gleich behandeln wie Bewerber mit Geschäftssitz im Kanton St.Gallen, solange das Land Baden-Württemberg Gegenrecht hält.

Diese Regelung gilt ab 1 Oktober 1994. Das Land Baden-Württemberg hat am 20 August 1994 eine entsprechende Erklärung abgegeben.

Egress

nGS 26–61

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

26–61

01.09.1994

01.10.1994

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

01.09.1994

01.10.1994

Erlass

Grunderlass

26–61