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736.54

Gegenrechtserklärung im Submissionswesen gegenüber dem Kanton Thurgau

vom 29.08.1994 (Stand 01.11.1994)

Präambel

Mit Ermächtigung des Regierungsrates des Kantons St.Gallen vom 5. Juli 1994[1] gibt das Baudepartement für den Kanton St.Gallen folgende Erklärung ab:[2]

Art. Ziff. 1

Der Kanton St.Gallen wird bei der Vergabe von Bauarbeiten sowie der Lieferung von Materialien für solche Arbeiten nach der Verordnung über die Vergebung von staatlichen Bauarbeiten[3], die der Staat ausführen lässt, Bewerber mit Geschäftssitz im Kanton Thurgau gleich behandeln wie Bewerber mit Geschäftssitz im Kanton St.Gallen, solange der Kanton Thurgau Gegenrecht hält. Sollte der Kanton St.Gallen diese Praxis ändern wollen, wird er dies dem Kanton Thurgau sechs Monate im voraus schriftlich anzeigen.

Diese Regelung gilt ab 1. November 1994. Der Kanton Thurgau hat am 12. September 1994 eine entsprechende Erklärung abgegeben.

Egress

nGS 29–64

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

29–64

29.08.1994

01.11.1994

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

29.08.1994

01.11.1994

Erlass

Grunderlass

29–64