Zuständiges Departement ist das Bau- und Umweltdepartement.*
737.11
Verordnung zum Gesetz über Wohnbauund Eigentumsförderung (VGWE)
vom 18.01.1993 (Stand 01.10.2021)
Präambel
erlassen
in Ausführung der Gesetzgebung über Wohnbau- und Eigentumsförderung[1]
als Verordnung:
[2]
Art. 1 Organisation a) zuständiges Departement
Art. 2 b) zuständige Stelle des Staates
Zuständige Stelle des Staates ist die Abteilung Wohnungsbau.
Sie vollzieht die Gesetzgebung über Wohnbau- und Eigentumsförderung[3] und leitet den Verkehr mit Bund und politischen Gemeinden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
Art. 3 c) politische Gemeinde
Die politische Gemeinde:
- prüft:
- 1.
den Bedarf nach dem eidgenössischen Wohnbauund Eigentumsförderungsgesetz;
[4]
- 2.
die personellen und finanziellen Voraussetzungen der Bewohner nach dem eidgenössischen Wohnbauund Eigentumsförderungsgesetz;
[5]
- lässt Zweckentfremdungsverbot sowie Kaufsund Vorkaufsrecht im Grundbuch anmerken.
Art. 4 Verfahren a) Gesuch
Das Gesuch um Zuschüsse wird mit dem Gesuch um Bundeshilfe[6] eingereicht.
Art. 5 b) Zusicherung
Zuschüsse werden mit der Eröffnung der Verfügung über Bundeshilfe[7] zugesichert.
Art. 6 c) Auszahlung
Zuschüsse werden mit der Bundeshilfe[8] ausbezahlt.
Art. 7 Vollzugsbeginn
Egress
nGS 28–20
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung |
Änderungstyp |
nGS-Fundstelle |
Erlassdatum |
Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
Erlass |
Grunderlass |
28–20 |
18.01.1993 |
01.03.1993 |
Art. 1, Abs. 1 |
geändert |
2021-066 |
29.06.2021 |
01.10.2021 |
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum |
Vollzugsbeginn |
Bestimmung |
Änderungstyp |
nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
18.01.1993 |
01.03.1993 |
Erlass |
Grunderlass |
28–20 |
29.06.2021 |
01.10.2021 |
Art. 1, Abs. 1 |
geändert |
2021-066 |