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737.11

Verordnung zum Gesetz über Wohnbauund Eigentumsförderung (VGWE)

vom 18.01.1993 (Stand 01.10.2021)

Präambel

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung der Gesetzgebung über Wohnbau- und Eigentumsförderung[1]

als Verordnung:

[2]

Art. 1 Organisation a) zuständiges Departement

Zuständiges Departement ist das Bau- und Umweltdepartement.*

Art. 2 b) zuständige Stelle des Staates

Zuständige Stelle des Staates ist die Abteilung Wohnungsbau.

Sie vollzieht die Gesetzgebung über Wohnbau- und Eigentumsförderung[3] und leitet den Verkehr mit Bund und politischen Gemeinden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

Art. 3 c) politische Gemeinde

Die politische Gemeinde:

  1. prüft:
  2. 1.

    den Bedarf nach dem eidgenössischen Wohnbauund Eigentumsförderungsgesetz;

    [4]

  3. 2.

    die personellen und finanziellen Voraussetzungen der Bewohner nach dem eidgenössischen Wohnbauund Eigentumsförderungsgesetz;

    [5]

  4. lässt Zweckentfremdungsverbot sowie Kaufsund Vorkaufsrecht im Grundbuch anmerken.

Art. 4 Verfahren a) Gesuch

Das Gesuch um Zuschüsse wird mit dem Gesuch um Bundeshilfe[6] eingereicht.

Art. 5 b) Zusicherung

Zuschüsse werden mit der Eröffnung der Verfügung über Bundeshilfe[7] zugesichert.

Art. 6 c) Auszahlung

Zuschüsse werden mit der Bundeshilfe[8] ausbezahlt.

Art. 7 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird mit dem Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung[9] angewendet.[10]

Egress

nGS 28–20

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

28–20

18.01.1993

01.03.1993

Art. 1, Abs. 1

geändert

2021-066

29.06.2021

01.10.2021

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

18.01.1993

01.03.1993

Erlass

Grunderlass

28–20

29.06.2021

01.10.2021

Art. 1, Abs. 1

geändert

2021-066