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741.115.1

Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Energiebereich

vom 17.12.2012 (Stand 01.01.2013)

Präambel

Die Regierungen der Kantone Zürich

[1]

, Glarus

[2]

, Appenzell Ausserrhoden

[3]

und St.Gallen

[4]

vereinbaren:

[5]

Art. 1 Erweiterung um den Fachbereich Beleuchtung

Die Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Energiebereich vom 13. Dezember 2005[6] (nachstehend Interkantonale Vereinbarung) wird um den Fachbereich Beleuchtung ergänzt.

Art. 2 Erteilung der Kontrollbefugnis

Die Kontrollbefugnis für den Fachbereich Beleuchtung wird in Anwendung von Art. 2 der Interkantonalen Vereinbarung durch Verfügung einzeln erteilt.

Art. 3 Anwendbares Recht

Die Art. 3 bis 16 der Interkantonalen Vereinbarung werden auf den Fachbereich Beleuchtung sachgemäss angewendet.

Art. 4 Vollzugsbeginn

Diese Vereinbarung wird ab 1. Januar 2013 angewendet.

Egress

nGS 48–40

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

48–40

17.12.2012

01.01.2013

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

17.12.2012

01.01.2013

Erlass

Grunderlass

48–40