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741.123

Kantonsratsbeschluss über den Sonderkredit zur Finanzierung der Energieförderung in den Jahren 2024 bis 2030

vom 19.11.2023 (Stand 01.01.2024)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 22. November 2022[1] Kenntnis genommen und

erlässt

als Beschluss:

[2]

Art. Ziff. 1

Zur Finanzierung der Energieförderung in den Jahren 2024 bis 2030 wird ein Sonderkredit von 59 Mio. Franken gewährt. Insbesondere sollen die Mittel eingesetzt werden:

  1. für den Ersatz von fossilen Heizungen und elektrischen Widerstandsheizungen durch erneuerbare Heizsysteme;
  2. wenigstens 17,25 Mio. Franken für die Umsetzung des Förderungsprogramms Energie 2026–2030, insbesondere für die energetische Modernisierung von Gebäudehüllen sowie für Wärmenetze;
  3. zur Stärkung der Innovation nach Art. 16 Abs. 1 des Energiegesetzes vom 26. Mai 2000

    [3]

    und der Stromversorgungssicherheit, beispielsweise mit Energiespeichern und Lastmanagement;

  4. für die technologieneutrale Förderung von erneuerbaren Energien im Kanton St.Gallen nach Art. 1a des Energiegesetzes vom 26. Mai 2000

    [4]

    .

Der Sonderkredit wird der Erfolgsrechnung belastet.

Egress

nGS 2023-074

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

2023-074

19.11.2023

01.01.2024

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

19.11.2023

01.01.2024

Erlass

Grunderlass

2023-074