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751.12

Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung

vom 02.07.1996 (Stand 01.09.2023)

Präambel

Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen

erlassen

in Anwendung von Art. 41quater des Gesetzes über die Gewässernutzung[1] vom 5. Dezember 1960

als Verordnung:

[2]

Anhänge

  • Anhang 1*: Berechnung des Zuschlags nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung

unknown I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Nutzungsentschädigung a) Grundsatz

Die Nutzungsentschädigung besteht aus einer Grundnutzungsentschädigung und einem Zuschlag.

Sie wird jährlich geschuldet.

Art. 2 b) Grundnutzungsentschädigung

Die Grundnutzungsentschädigung richtet sich nach Art und Dauer der Bewilligung.

Art. 3 c) Zuschlag

Der Zuschlag richtet sich nach dem verschafften wirtschaftlichen Vorteil und dem für die Öffentlichkeit entstehenden Nachteil.

Er wird bemessen nach:

  1. dem kommerziellen Zweck einer Nutzung;
  2. der Grösse der Nutzungsanlagen;
  3. der Intensität der Nutzung;
  4. den Erstellungsund Betriebskosten;
  5. den Auswirkungen der Nutzung auf die Umwelt;
  6. dem Ausmass der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs.

Die Berechnung des Zuschlags richtet sich nach Anhang 1 zu diesem Erlass für:*

  1. Häfen, die wenigstens auf drei Seiten abgegrenzt sind und über mehr als neun Bootsplätze verfügen;
  2. Anlagen für Einzelboote;
  3. Badeanlagen und übrige Objekte.

Art. 4 Bewilligungsgebühr

Die Bewilligungsgebühr wird nach den Bestimmungen der Verwaltungsgebührenverordnung[3] bemessen.

Art. 4bis Anpassung an die Teuerung

Nach dieser Verordnung errechnete Nutzungsentschädigungen werden der Teuerung angepasst (Basis: Landesindex der Konsumentenpreise, Jahresdurchschnitt 1996).

Art. 4ter Bewilligungsdauer a) Grundsatz

Die allgemeine Dauer für Bewilligungen nach Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewässernutzung vom 5. Dezember 1960[4] beträgt höchstens 50 Jahre.

Bei neuen Hafenanlagen und der Konzessionserneuerung von bestehenden Hafenanlagen beträgt die Mindestdauer 20 Jahre und die Regeldauer 30 Jahre. Bei Neuinvestitionen von mehr als 5 Mio. Franken beträgt die Höchstdauer 50 Jahre.

Bei den übrigen Anlagen beträgt die Mindestdauer 1 Jahr und die Höchstdauer 30 Jahre. Die Regeldauer beträgt 20 Jahre.

Art. 4quater b) Ausnahmen

Wenn in Seeuferplanungen mittelfristig eine Entfernung oder Änderung der Anlage vorgesehen ist oder wenn eine Entfernung oder grundsätzliche Änderung der Anlage innerhalb einer kürzeren Frist vorgesehen ist, ist eine Abweichung von der Mindestdauer möglich.

Wenn die Neuinvestitionen innerhalb der Regelfrist nicht abgeschrieben werden können, ist eine Abweichung von der Höchstdauer möglich.

unknown II. Inanspruchnahme von Strandoder Seeboden

Art. 5 Bemessung der Nutzungsentschädigung

Die Grundnutzungsentschädigung für die Inanspruchnahme von Strand- und Seeboden, der unter der Hoheit und im Eigentum des Staates steht, beträgt je Quadratmeter der beanspruchten Fläche:

  1. Fr. 4.– bei einer Bewilligungsdauer bis 10 Jahre;
  2. Fr. 6.– bei einer Bewilligungsdauer von über 10 Jahren bis 20 Jahre;
  3. Fr. 8.– bei einer Bewilligungsdauer von über 20 Jahren.

Sie wird angemessen reduziert, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, insbesondere wenn der Strand- und Seeboden unter der Hoheit des Staates, aber im Eigentum Dritter steht.

Der Zuschlag beträgt bis Fr. 9.– je Quadratmeter der beanspruchten Fläche.

Art. 6 Massgebliche Fläche

Massgeblich ist diejenige Fläche, die tatsächlich oder aufgrund von Abgrenzungseinrichtungen, wie Pfählen, Ketten, schwimmenden Balken, Ufermauern oder Schüttungen, dem Gemeingebrauch entzogen ist.

Die beanspruchte Fläche wird in der Regel in einem Plan festgelegt.

Für Bojen wird einheitlich eine Fläche von 35 Quadratmeter berechnet.

Art. 7 Bemessung der Bewilligungsgebühr

Für Bewilligungen zur Inanspruchnahme von Strand- oder Seeboden, der unter der Hoheit oder im Eigentum des Staates steht, wird eine Gebühr von Fr. 200.– bis Fr. 20 000.– erhoben.

unknown III. Weitere Nutzungen

Art. 8 Bemessung der Nutzungsentschädigung a) Materialbezug aus öffentlichen Gewässern

Die Grundnutzungsentschädigung für den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern beträgt:

  1. beim Bezug von Kies, Steinen, Sand, je Kubikmeter lose: Fr. 1.–;
  2. beim Bezug von Schlamm und Letten, je Kubikmeter lose: Fr. –.50.

Der Zuschlag beträgt bis Fr. 10.– je Kubikmeter lose.

Art. 9 b) Wasserbezug aus einem oberirdischen Gewässer oder aus einem öffentlichen Grundwasservorkommen

Die Grundnutzungsentschädigung für den Wasserbezug im Umfang von 50 bis 300 Minutenlitern aus einem oberirdischen Gewässer oder aus einem öffentlichen Grundwasservorkommen zum häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Eigengebrauch beträgt je Minutenliter:

  1. Fr. 1.– bei einer Bewilligungsdauer bis 5 Jahre;
  2. Fr. 2.– bei einer Bewilligungsdauer von über 5 Jahren bis 20 Jahre;
  3. Fr. 3.– bei einer Bewilligungsdauer von über 20 Jahren.

Wird der Wasserbezug innerhalb der Bewilligungsdauer zeitlich begrenzt, wird die Grundnutzungsentschädigung entsprechend ermässigt.

Der Zuschlag beträgt bis Fr. 17.– je Minutenliter.

Art. 10 c) Fortleitung von Quelloder Grundwasser über die Kantonsgrenze

Die Grundnutzungsentschädigung für die Fortleitung von Quell- oder Grundwasser aus öffentlichem Vorkommen über die Kantonsgrenze beträgt je Minutenliter:

  1. Fr. 1.– bei einer Bewilligungsdauer bis 5 Jahre;
  2. Fr. 2.– bei einer Bewilligungsdauer von über 5 Jahren bis 20 Jahre;
  3. Fr. 3.– bei einer Bewilligungsdauer von über 20 Jahren.

Der Zuschlag beträgt bis Fr. 17.– je Minutenliter.

Art. 11 Bemessung der Bewilligungsgebühr

Die Gebühr beträgt bei Bewilligungen:

  1. für den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern: Fr. 100.– bis 1000.–
  2. für den Wasserbezug aus einem oberirdischen Gewässer oder aus einem öffentlichen Grundwasservorkommen: Fr. 100.– bis 5000.–
  3. für das Graben oder Sondieren nach öffentlichem Grundwasser: Fr. 100.– bis 5000.–
  4. für die Kraftnutzung eines Privatgewässers: Fr. 100.– bis 5000.–
  5. für die Fortleitung von Quelloder Grundwasser über die Kantonsgrenze: Fr. 100.– bis 5000.–
  6. für die Grundwasserabsenkung in Baugruben: Fr. 100.– bis 5000.–
  7. für Grosspumpversuche: Fr. 100.– bis 5000.–
  8. für die Änderung der Nutzungsart oder für den Umbau oder für die Erweiterung der Nutzungsanlagen: Fr. 300.– bis 5000.–
  9. für das Betreten fremder Grundstücke für Projektierungsarbeiten und Sondierungen: Fr. 100.– bis 1000.–
  10. für Graboder Bohrarbeiten oder für Sprengungen an einer Heiloder Mineralquelle oder in deren Nähe: Fr. 500.– bis 5000.–
  11. für Bauten und Anlagen über, in oder unter Gewässern Fr. 150.– bis 5000.–

unknown IV. Schlussbestimmungen

Art. 14 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. August 1996 angewendet.

Art. 15 Übergangsbestimmung des IV. Nachtrags vom 20. Juni 2023

Bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags hängige Bewilligungsverfahren werden nach neuem Recht beurteilt.

Auf Bewilligungen, die bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags rechtskräftig sind, wird das bisherige Recht angewendet.

Egress

nGS 34–14

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

34–14

02.07.1996

01.08.1996

Art. 3, Abs. 3

eingefügt

2023-026

20.06.2023

01.09.2023

Art. 4

bis

eingefügt

33–115

03.11.1998

keine Angabe

Art. 4

ter

eingefügt

2023-026

20.06.2023

01.09.2023

Art. 4

quater

eingefügt

2023-026

20.06.2023

01.09.2023

Art. 5

geändert

36–90

21.08.2001

keine Angabe

Art. 9

geändert

32–23

21.01.1997

keine Angabe

Art. 11, Abs. 1, b)

geändert

32–23

21.01.1997

keine Angabe

Art. 11, Abs. 1, l)

eingefügt

2018-025

16.01.2018

01.02.2018

Art. 15

eingefügt

2023-026

20.06.2023

01.09.2023

Anhang 1

eingefügt

2023-026

20.06.2023

01.09.2023

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

02.07.1996

01.08.1996

Erlass

Grunderlass

34–14

21.01.1997

keine Angabe

Art. 9

geändert

32–23

21.01.1997

keine Angabe

Art. 11, Abs. 1, b)

geändert

32–23

03.11.1998

keine Angabe

Art. 4

bis

eingefügt

33–115

21.08.2001

keine Angabe

Art. 5

geändert

36–90

16.01.2018

01.02.2018

Art. 11, Abs. 1, l)

eingefügt

2018-025

20.06.2023

01.09.2023

Art. 3, Abs. 3

eingefügt

2023-026

20.06.2023

01.09.2023

Art. 4

ter

eingefügt

2023-026

20.06.2023

01.09.2023

Art. 4

quater

eingefügt

2023-026

20.06.2023

01.09.2023

Art. 15

eingefügt

2023-026

20.06.2023

01.09.2023

Anhang 1

eingefügt

2023-026